BGH Beschluss vom 29.11.2007 – IX ZR 63/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 29. November 2007
beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der Kläger hat gegenüber den beklagten Steuerberatern die Feststellung
begehrt, dass sie ihm den Schaden zu ersetzen haben, den er durch in den An-
trägen näher bezeichnete unzutreffende Auskünfte seitens der Beklagten im
Zusammenhang mit einer von ihm vorgenommenen Erbteilsveräußerung erlei-
det. Das Landgericht hat die Klage wegen eingetretener Verjährung abgewie-
sen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Nach Zulassung der Revision durch den Senat haben die Parteien den Rechts-
streit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge
gestellt.
II.
Die nach § 91a ZPO gebotene begrenzte Sachprüfung ergibt, dass die
Revision des Klägers voraussichtlich zur Aufhebung und zur Zurückverweisung
geführt hätte, wobei das Endergebnis des Rechtsstreits offen ist.
1. Entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten ist die Zulässigkeit der
Feststellungsklage nicht zweifelhaft. Die Wahrscheinlichkeit des geltend ge-
machten Schadenseintritts ergab sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten
Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Bochum-Süd vom 22. Februar 2002,
mit der die zuständige Finanzbehörde den Einspruch des Klägers gegen den
Bescheid vom 6. Dezember 2001 zurückgewiesen und den beantragten Freibe-
trag gemäß § 13a Abs. 5 ErbStG nicht gewährt hatte. Dieser den Kläger belas-
tende Steuerbescheid führte mit Bekanntgabe zur Schadensentstehung; auf die
Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit des Bescheides kommt es nicht an (BGHZ
119, 69, 70 f; 129, 386, 388; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee Hand-
buch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1353).
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Scha-
densersatzanspruch sei bereits verjährt, ist nicht zutreffend. Auch für die vorlie-
gende Fallgestaltung einer Falschberatung hinsichtlich der Steuerlast bei Ab-
schluss eines Kaufvertrages, bei dem der Vertragspartner die Steuerlast zu ü-
bernehmen hat, gelten die allgemeinen Grundsätze. Danach beginnt die Verjäh-
rung des Ersatzanspruches gegen einen Steuerberater, der steuerliche
Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, in der Regel frühestens, sobald
diesem ein belastender Steuerbescheid gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1
Satz 2 AO bekannt gegeben wird. Erst dann ist grundsätzlich ein Schaden in-
folge eines Beratungsfehlers und damit ein Ersatzanspruch des Mandanten ent-
standen (BGHZ 129 aaO).
Die vom Berufungsgericht befürwortete Anknüpfung der Schadensent-
stehung an den Vertragsabschluss ist nicht gerechtfertigt. Auch für die hier ge-
gebene Fallgestaltung gelten die Erwägungen der Senatsrechtsprechung, dass
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht feststeht, ob die zuständige
Finanzbehörde den maßgeblichen Sachverhalt bei der Steuerfestsetzung auf-
deckt, insbesondere die fehlende Gesamtauseinandersetzung der Erbenge-
meinschaft bei Verkauf von Erbteilen an die Miterben zutreffend beurteilt (vgl.
BGHZ 129 aaO; BGH, Urt. v. 12. April 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034,
2037). Daher liegt auch hier - zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - ledig-
lich das Risiko eines Schadens vor, das als Gefahrenlage noch keine Ver-
schlechterung des Vermögens des Mandanten bedeutet. Ferner ist zu berück-
sichtigen, dass eine Differenzierung je nach den Umständen des Einzelfalles
bei Pflichtverletzungen in Steuersachen aus Gründen der Rechtssicherheit und
des Verbraucherschutzes abzulehnen ist (BGH, Urt. v. 16. Oktober 2003
- IX ZR 167/02, WM 2004, 472, 474).
3. Danach kann Schadensentstehung und Verjährungsbeginn erst zum
Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides am 6. Dezember 2001 ange-
nommen werden, die Bestandskraft ist nicht erforderlich (BGHZ 129, 386, 389).
Bei Klageerhebung am 19. Dezember 2002 war damit noch keine Verjährung
eingetreten, so dass das Berufungsurteil keinen Bestand hätte haben können.
Feststellungen zum Umfang des Pflichtenverstoßes und zum Ausmaß der in
Betracht kommenden Schäden hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Der
Ausgang des Rechtsstreits ist daher als offen anzusehen, so dass eine Kosten-
aufhebung gerechtfertigt erscheint.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 26.06.2003 - 11 O 50/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.02.2004 - 25 U 140/03 -