BGH Beschluss vom 04.12.2007 – X ZR 127/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richte-
rinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Rüge der Klägerin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
nach § 321 a ZPO wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin als Alleinerbin hat eine Tochter des Erblassers auf Aus-
kunft und Herausgabe von Geldanlagen verklagt, welche die Beklagte mit Mit-
teln (100.000 DM) bezahlt hat, die ihr der Erblasser auf ihr Konto überwiesen
hatte. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Ober-
landesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbe-
schwerde der Klägerin ist vom Senat durch Beschluss vom 30. Oktober 2007
mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass kein Zulassungsgrund nach
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, einschließlich der Verletzung von Verfahrensgrund-
rechten, gegeben sei. Von einer näheren Begründung hat der Senat gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Gegen diesen Zurückwei-
sungsbeschluss hat die Klägerin eine Gehörsrüge nach § 321 a ZPO erhoben,
mit der sie ihre mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten Rügen ver-
schiedener Verfahrensfehler, darunter die Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör, wiederholt, die nach ihrer Ansicht dem Berufungsgericht un-
terlaufen sind, und beanstandet, aus der Formularbegründung des Zurückwei-
sungsbeschlusses vom 30. Oktober 2007 lasse sich nicht entnehmen, dass der
Senat diese Verfahrensrügen berücksichtigt habe. Zugleich hat die Klägerin
Verfassungsbeschwerde eingelegt.
II. Die Gehörsrüge der Klägerin, mit der sie konkludent eine neue und ei-
genständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof (vgl. BVerfGE
107, 395, 410) geltend macht, ist unbegründet. Der Senat hat das als übergan-
gen gerügte Vorbringen berücksichtigt, jedoch für nicht durchgreifend erachtet.
Wenn einer Gehörsrüge stattzugeben wäre, die allein darauf gestützt
wird, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Zurückweisung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde auf deren Rügen nicht im Einzelnen eingegangen ist, so
stünde dies im Widerspruch zu § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wonach von einer
Begründung der Zurückweisung sogar ganz abgesehen werden kann, wenn sie
nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-
nen eine Revision zuzulassen ist.
Diese Befugnis des Bundesgerichtshofs zum Begründungsverzicht ist
auch nicht etwa durch das später erlassene Anhörungsrügengesetz, mit dem
der Anwendungsbereich des § 321a ZPO auf unanfechtbare Urteile aller In-
stanzen erweitert worden ist, aufgehoben worden. In der Begründung des Ge-
setzesentwurfs heißt es im Gegenteil ausdrücklich, die Herabsetzung der Be-
gründungsanforderungen für eine ablehnende Entscheidung in § 321a Abs. 4
Satz 5 ZPO - wonach der ablehnende Beschluss kurz begründet werden soll -
gebe dem Revisionsgericht den erforderlichen Spielraum, die Zurückweisung
einer Gehörsrüge nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO zu begründen. Damit sei sichergestellt, dass eine Gehörsrü-
ge gegen eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur
Herbeiführung einer Begründungsergänzung eingelegt werden könne (BT-
Drucks. 15/3706 S. 16). Der Gesetzgeber hat somit klargestellt, dass § 321a
ZPO an der Befugnis des Bundesgerichtshofs nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO,
bei der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begrün-
dung abzusehen, nichts ändern sollte.
Eine Gehörsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbe-
schwerde kann daher nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergän-
zung herbeizuführen. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der
Gehörsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO
auszuhebeln (BGH, Beschl. v. 28.07.2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63; v.
12.01.2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408, zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck
Vorinstanzen:
LG Siegen, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 O 552/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.09.2006 - 25 U 146/05 -