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BGH Beschluss vom 04.12.2007 – X ZR 127/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richte-

rinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Rüge der Klägerin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

nach § 321 a ZPO wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Die Klägerin als Alleinerbin hat eine Tochter des Erblassers auf Aus-

kunft und Herausgabe von Geldanlagen verklagt, welche die Beklagte mit Mit-

teln (100.000 DM) bezahlt hat, die ihr der Erblasser auf ihr Konto überwiesen

hatte. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das Ober-

landesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbe-

schwerde der Klägerin ist vom Senat durch Beschluss vom 30. Oktober 2007

mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass kein Zulassungsgrund nach

§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, einschließlich der Verletzung von Verfahrensgrund-

rechten, gegeben sei. Von einer näheren Begründung hat der Senat gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Gegen diesen Zurückwei-

sungsbeschluss hat die Klägerin eine Gehörsrüge nach § 321 a ZPO erhoben,

mit der sie ihre mit der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegten Rügen ver-

schiedener Verfahrensfehler, darunter die Verletzung ihres Anspruchs auf

rechtliches Gehör, wiederholt, die nach ihrer Ansicht dem Berufungsgericht un-

terlaufen sind, und beanstandet, aus der Formularbegründung des Zurückwei-

sungsbeschlusses vom 30. Oktober 2007 lasse sich nicht entnehmen, dass der

Senat diese Verfahrensrügen berücksichtigt habe. Zugleich hat die Klägerin

Verfassungsbeschwerde eingelegt.

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II. Die Gehörsrüge der Klägerin, mit der sie konkludent eine neue und ei-

genständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof (vgl. BVerfGE

107, 395, 410) geltend macht, ist unbegründet. Der Senat hat das als übergan-

gen gerügte Vorbringen berücksichtigt, jedoch für nicht durchgreifend erachtet.

Wenn einer Gehörsrüge stattzugeben wäre, die allein darauf gestützt

wird, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Zurückweisung der Nichtzulas-

sungsbeschwerde auf deren Rügen nicht im Einzelnen eingegangen ist, so

stünde dies im Widerspruch zu § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, wonach von einer

Begründung der Zurückweisung sogar ganz abgesehen werden kann, wenn sie

nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-

nen eine Revision zuzulassen ist.

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Diese Befugnis des Bundesgerichtshofs zum Begründungsverzicht ist

auch nicht etwa durch das später erlassene Anhörungsrügengesetz, mit dem

der Anwendungsbereich des § 321a ZPO auf unanfechtbare Urteile aller In-

stanzen erweitert worden ist, aufgehoben worden. In der Begründung des Ge-

setzesentwurfs heißt es im Gegenteil ausdrücklich, die Herabsetzung der Be-

gründungsanforderungen für eine ablehnende Entscheidung in § 321a Abs. 4

Satz 5 ZPO - wonach der ablehnende Beschluss kurz begründet werden soll -

gebe dem Revisionsgericht den erforderlichen Spielraum, die Zurückweisung

einer Gehörsrüge nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO zu begründen. Damit sei sichergestellt, dass eine Gehörsrü-

ge gegen eine Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur

Herbeiführung einer Begründungsergänzung eingelegt werden könne (BT-

Drucks. 15/3706 S. 16). Der Gesetzgeber hat somit klargestellt, dass § 321a

ZPO an der Befugnis des Bundesgerichtshofs nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO,

bei der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde von einer Begrün-

dung abzusehen, nichts ändern sollte.

5

Eine Gehörsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbe-

schwerde kann daher nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergän-

zung herbeizuführen. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der

Gehörsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO

auszuhebeln (BGH, Beschl. v. 28.07.2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63; v.

12.01.2006 - IX ZB 223/04, FamRZ 2006, 408, zu § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Vorinstanzen:

LG Siegen, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 O 552/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 01.09.2006 - 25 U 146/05 -