BGH Beschluss vom 05.08.2009 – VI ZR 344/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. August 2009
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 durch den
Richter Zoll als Vorsitzenden, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen,
den Richter Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 14. Juli 2009 gegen den Se-
natsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist im vorausgegangenen Rechtsstreit erfolglos geblieben,
weil sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht sich davon überzeugt ha-
ben, dass sie für die Führung des streitgegenständlichen Prozesses nicht pro-
zessfähig ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat durch Beschluss vom
30. Juni 2009, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juli 2009
zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich
die Klägerin mit der am 17. Juli 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen
Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Sie trägt vor, der Senat habe unter Ver-
stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ihr Vorbringen nicht gewürdigt, dass das Beru-
fungsgericht nicht von "nicht aufklärbaren Zweifeln" an der Prozessfähigkeit der
Klägerin ausgehen durfte, ohne zuvor den in Betracht kommenden weiteren
Aufklärungsmöglichkeiten von Amts wegen nachzugehen und später beige-
brachte Erkenntnisquellen im Betreuungsverfahren auszuschöpfen. Jedenfalls
hätte das Berufungsgericht die durch das im Betreuungsverfahren erstattete
Gutachten aufgeworfenen Zweifel an der Begutachtung des gerichtlichen Sach-
verständigen Dr. H. von Amts wegen vor einer objektiven Beweislastentschei-
dung zu Lasten der Klägerin weiter aufklären müssen. Wegen der Beanstan-
dungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 14. Juli 2009 Bezug genom-
men.
1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 321a
II.
Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in
der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulä-
ren Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen
Entscheidung. § 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO
vergleichbare - Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhö-
rungsrüge mitzuwirken hat. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle
Instanz beendenden Entscheidungen in Betracht kommt, gegen die ein Rechts-
mittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320
Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher ent-
scheidenden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach
nicht gerechtfertigten Umfang einschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli
2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63).
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103
Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu neh-
men und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Punkte
des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
a) Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage des Gutachtens des
gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. in nicht zu beanstandender Weise die
Überzeugung von der partiellen Prozessunfähigkeit der Klägerin für den vorlie-
genden Rechtsstreit gebildet. Den von der Klägerin herangezogenen Äußerun-
gen der Gutachter Dr. R., Dr. F., Dr. L. und Dr. H. basieren nicht auf der Kennt-
nis der Akten des Streitfalls. Dies gilt auch für die Begutachtung durch Frau
Dr. M. im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren. Frau Dr. M. nimmt in ihrem
Gutachten keinerlei Stellung zu dem Prozessverhalten der Klägerin, wie es aus
den Akten ersichtlich ist und Grundlage für die Auffassung des gerichtlichen
Sachverständigen Dr. H. geworden ist. Die Klägerin kann auch nicht einwen-
den, sie sei von Dr. H. nicht persönlich untersucht worden, denn sie hat eine
persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. H. verweigert. Eine
erzwingbare Pflicht der Partei, sich dem Sachverständigen vorzustellen oder
von ihm untersuchen zu lassen, besteht im Zivilprozess abgesehen von dem
hier nicht vorliegenden Fall des § 372a ZPO nicht. Das Berufungsgericht hatte
deshalb mit der Auswertung der Begutachtung durch Dr. H. und der Auseinan-
dersetzung mit den Privatgutachten und dem Gutachten im vormundschaftsge-
richtlichen Verfahren von Frau Dr. M. die Erkenntnismöglichkeiten über die Ge-
schäftsunfähigkeit und Prozessunfähigkeit der Klägerin ausgeschöpft. In Anbe-
tracht des Verhaltens der Klägerin im Prozess und der fehlenden Kooperation
mit dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen hat das Berufungsgericht
mit Recht eine weitere Beweiserhebung nicht für Erfolg versprechend gehalten.
b) Der Senat hat auch die weiteren von der Anhörungsrüge der Klägerin
umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde bei Erlass des Be-
schlusses vom 30. Juni 2009 in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Re-
visionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bean-
standungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend
erachtet und gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO von einer weiterrei-
chenden Begründung abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wo-
nach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver-
fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün-
dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels ei-
ner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2
ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der
Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine
Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungs-
ergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Be-
schlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und
vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - aaO; Beschluss vom 4. Dezember 2007
- X ZR 127/06).
Zoll Wellner Diederichsen
Pauge von Pentz
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.01.1997 - 2/22 O 30/90 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2008 - 7 U 149/97 -