Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.08.2009 – VI ZR 344/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. August 2009

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 durch den

Richter Zoll als Vorsitzenden, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen,

den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 14. Juli 2009 gegen den Se-

natsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird verworfen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist im vorausgegangenen Rechtsstreit erfolglos geblieben,

weil sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht sich davon überzeugt ha-

ben, dass sie für die Führung des streitgegenständlichen Prozesses nicht pro-

zessfähig ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat durch Beschluss vom

30. Juni 2009, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juli 2009

zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich

die Klägerin mit der am 17. Juli 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen

Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO. Sie trägt vor, der Senat habe unter Ver-

stoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ihr Vorbringen nicht gewürdigt, dass das Beru-

fungsgericht nicht von "nicht aufklärbaren Zweifeln" an der Prozessfähigkeit der

Klägerin ausgehen durfte, ohne zuvor den in Betracht kommenden weiteren

Aufklärungsmöglichkeiten von Amts wegen nachzugehen und später beige-

brachte Erkenntnisquellen im Betreuungsverfahren auszuschöpfen. Jedenfalls

hätte das Berufungsgericht die durch das im Betreuungsverfahren erstattete

Gutachten aufgeworfenen Zweifel an der Begutachtung des gerichtlichen Sach-

verständigen Dr. H. von Amts wegen vor einer objektiven Beweislastentschei-

dung zu Lasten der Klägerin weiter aufklären müssen. Wegen der Beanstan-

dungen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 14. Juli 2009 Bezug genom-

men.

2

1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 321a

II.

Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in

der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulä-

ren Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen

Entscheidung. § 321a ZPO enthält keine - etwa dem § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO

vergleichbare - Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhö-

rungsrüge mitzuwirken hat. Da die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO gegen alle

Instanz beendenden Entscheidungen in Betracht kommt, gegen die ein Rechts-

mittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, würde ein an § 320

Abs. 4 Satz 2 ZPO orientiertes Verständnis über die Mitwirkung des bisher ent-

scheidenden Richters die Anwendung dieser Rüge in einem ihrem Zweck nach

nicht gerechtfertigten Umfang einschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli

2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63).

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2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103

Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu neh-

men und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Punkte

des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-

scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.).

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a) Das Berufungsgericht hat sich auf der Grundlage des Gutachtens des

gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. in nicht zu beanstandender Weise die

Überzeugung von der partiellen Prozessunfähigkeit der Klägerin für den vorlie-

genden Rechtsstreit gebildet. Den von der Klägerin herangezogenen Äußerun-

gen der Gutachter Dr. R., Dr. F., Dr. L. und Dr. H. basieren nicht auf der Kennt-

nis der Akten des Streitfalls. Dies gilt auch für die Begutachtung durch Frau

Dr. M. im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren. Frau Dr. M. nimmt in ihrem

Gutachten keinerlei Stellung zu dem Prozessverhalten der Klägerin, wie es aus

den Akten ersichtlich ist und Grundlage für die Auffassung des gerichtlichen

Sachverständigen Dr. H. geworden ist. Die Klägerin kann auch nicht einwen-

den, sie sei von Dr. H. nicht persönlich untersucht worden, denn sie hat eine

persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. H. verweigert. Eine

erzwingbare Pflicht der Partei, sich dem Sachverständigen vorzustellen oder

von ihm untersuchen zu lassen, besteht im Zivilprozess abgesehen von dem

hier nicht vorliegenden Fall des § 372a ZPO nicht. Das Berufungsgericht hatte

deshalb mit der Auswertung der Begutachtung durch Dr. H. und der Auseinan-

dersetzung mit den Privatgutachten und dem Gutachten im vormundschaftsge-

richtlichen Verfahren von Frau Dr. M. die Erkenntnismöglichkeiten über die Ge-

schäftsunfähigkeit und Prozessunfähigkeit der Klägerin ausgeschöpft. In Anbe-

tracht des Verhaltens der Klägerin im Prozess und der fehlenden Kooperation

mit dem vom Gericht beauftragten Sachverständigen hat das Berufungsgericht

mit Recht eine weitere Beweiserhebung nicht für Erfolg versprechend gehalten.

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b) Der Senat hat auch die weiteren von der Anhörungsrüge der Klägerin

umfassten Angriffe in der Nichtzulassungsbeschwerde bei Erlass des Be-

schlusses vom 30. Juni 2009 in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Re-

visionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bean-

standungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend

erachtet und gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO von einer weiterrei-

chenden Begründung abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wo-

nach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Ver-

fassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begrün-

dung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels ei-

ner Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2

ZPO im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Auch nach der

Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine

Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungs-

ergänzung herbeizuführen (BT-Drucks. 15/3706 S. 16; vgl. auch BGH, Be-

schlüsse vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433 und

vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - aaO; Beschluss vom 4. Dezember 2007

Zoll Wellner Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.01.1997 - 2/22 O 30/90 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2008 - 7 U 149/97 -