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BGH Beschluss vom 05.12.2007 – V ZB 70/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2007 wird auf Kos-

ten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

25.726,89 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die

seinem Vater durch die Verlegung eines Schmutzwasserkanals entstanden

sind. Er stützt den Anspruch auf eine Vereinbarung zwischen seinen Eltern und

der Beklagten (und deren verstorbenem Ehemann) vom 5. Juni 1993 und hat

sich die Rechte daraus abtreten lassen.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-

schwerde, mit der der Kläger die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses er-

strebt, um eine der Klage stattgebende Sachentscheidung zu erreichen.

II.

3

Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß be-

gründet worden, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht habe die Ab-

weisung der Klage auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, zum einen

darauf, dass die Vereinbarung vom 5. Juni 1993 den geltend gemachten An-

spruch nicht erfasse, und zum anderen darauf, dass ein etwaiger Anspruch je-

denfalls verjährt sei. In solch einem Fall müsse sich die Berufungsbegründung

mit beiden die Klageabweisung tragenden Gründen auseinandersetzen. Daran

fehle es. Der Kläger habe sich nur mit der Auslegung der Vereinbarung durch

das Landgericht auseinandergesetzt, zur Verjährungsfrage aber nicht Stellung

bezogen.

III.

Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechts-

beschwerde ist nicht zulässig, da der Kläger keinen Zulassungsgrund (§ 574

Abs. 2 ZPO) dargelegt hat.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2

Nr. 1 ZPO). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass

eine Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nur genügt, wenn

sie das angefochtene Urteil in allen die Entscheidung tragenden Gründen an-

greift. Wird die Abweisung einer Klage auf mehrere selbständig tragende Grün-

de gestützt, muss sich der Berufungsführer daher mit allen tragenden Gesichts-

punkten auseinandersetzen und darlegen, warum jeder dieser Gesichtspunkte

die Entscheidung nicht trägt. Andernfalls ist die Berufung unzulässig (BGHZ

143, 169, 171; Beschl. v. 18. Oktober 2005, VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285,

jeweils m. w. N.).

6

Dies stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Frage, meint jedoch, es

sei grundsätzlich zu klären, ob dies auch dann gilt, wenn die verschiedenen

Erwägungen eine gemeinsame Grundlage haben und die Berufungsbegrün-

dung diese gemeinsame Grundlage und die Erwägungen hierzu angreift. Dem

ist nicht zu folgen. Der Senat hat bereits entschieden, dass es bei einer auf

zwei selbständige Gründe gestützten klageabweisenden Entscheidung genügt,

sich mit einer dieser Erwägungen in der Berufungsbegründung auseinanderzu-

setzen, wenn damit, etwa aus Rechtsgründen, zugleich die andere Erwägung

zu Fall gebracht werden kann (Beschl. v. 28. Februar 2007, V ZB 154/06, NJW

2007, 1534). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, weitere Grundsätze

zu dieser Problematik aufzustellen.

7

2. Es besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch

nicht der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung,

§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Er wäre zwar dann gegeben, wenn die ange-

fochtene Entscheidung auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG beruhte

(Senat, BGHZ 151, 221, 226). Einen solchen Verstoß hat die Rechtsbeschwer-

de aber nicht dargetan. Ihre Auffassung, das Berufungsgericht habe den Vor-

trag des Klägers zum Inhalt der Vereinbarung vom 5. Juni 1993 nicht zur

Kenntnis genommen, entbehrt der Angabe von Tatsachen, auf die eine solche

Annahme gestützt werden könnte. Im Übrigen beruhte die Entscheidung hierauf

auch nicht, da die Berufung schon aus anderen, nicht zulassungsrelevanten

Gründen als unzulässig verworfen worden ist.

IV.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 01.12.2006 - 16 O 288/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2007 - 5 U 19/07 -