BGH Beschluss vom 05.12.2007 – V ZB 70/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2007 wird auf Kos-
ten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
25.726,89 €.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die
seinem Vater durch die Verlegung eines Schmutzwasserkanals entstanden
sind. Er stützt den Anspruch auf eine Vereinbarung zwischen seinen Eltern und
der Beklagten (und deren verstorbenem Ehemann) vom 5. Juni 1993 und hat
sich die Rechte daraus abtreten lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-
schwerde, mit der der Kläger die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses er-
strebt, um eine der Klage stattgebende Sachentscheidung zu erreichen.
II.
Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei nicht ordnungsgemäß be-
gründet worden, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Das Landgericht habe die Ab-
weisung der Klage auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, zum einen
darauf, dass die Vereinbarung vom 5. Juni 1993 den geltend gemachten An-
spruch nicht erfasse, und zum anderen darauf, dass ein etwaiger Anspruch je-
denfalls verjährt sei. In solch einem Fall müsse sich die Berufungsbegründung
mit beiden die Klageabweisung tragenden Gründen auseinandersetzen. Daran
fehle es. Der Kläger habe sich nur mit der Auslegung der Vereinbarung durch
das Landgericht auseinandergesetzt, zur Verjährungsfrage aber nicht Stellung
bezogen.
III.
beschwerde ist nicht zulässig, da der Kläger keinen Zulassungsgrund (§ 574
Abs. 2 ZPO) dargelegt hat.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2
Nr. 1 ZPO). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass
eine Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen nur genügt, wenn
sie das angefochtene Urteil in allen die Entscheidung tragenden Gründen an-
greift. Wird die Abweisung einer Klage auf mehrere selbständig tragende Grün-
de gestützt, muss sich der Berufungsführer daher mit allen tragenden Gesichts-
punkten auseinandersetzen und darlegen, warum jeder dieser Gesichtspunkte
die Entscheidung nicht trägt. Andernfalls ist die Berufung unzulässig (BGHZ
143, 169, 171; Beschl. v. 18. Oktober 2005, VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285,
jeweils m. w. N.).
Dies stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Frage, meint jedoch, es
sei grundsätzlich zu klären, ob dies auch dann gilt, wenn die verschiedenen
Erwägungen eine gemeinsame Grundlage haben und die Berufungsbegrün-
dung diese gemeinsame Grundlage und die Erwägungen hierzu angreift. Dem
ist nicht zu folgen. Der Senat hat bereits entschieden, dass es bei einer auf
zwei selbständige Gründe gestützten klageabweisenden Entscheidung genügt,
sich mit einer dieser Erwägungen in der Berufungsbegründung auseinanderzu-
setzen, wenn damit, etwa aus Rechtsgründen, zugleich die andere Erwägung
zu Fall gebracht werden kann (Beschl. v. 28. Februar 2007, V ZB 154/06, NJW
2007, 1534). Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, weitere Grundsätze
zu dieser Problematik aufzustellen.
2. Es besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch
nicht der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung,
§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Er wäre zwar dann gegeben, wenn die ange-
fochtene Entscheidung auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG beruhte
(Senat, BGHZ 151, 221, 226). Einen solchen Verstoß hat die Rechtsbeschwer-
de aber nicht dargetan. Ihre Auffassung, das Berufungsgericht habe den Vor-
trag des Klägers zum Inhalt der Vereinbarung vom 5. Juni 1993 nicht zur
Kenntnis genommen, entbehrt der Angabe von Tatsachen, auf die eine solche
Annahme gestützt werden könnte. Im Übrigen beruhte die Entscheidung hierauf
auch nicht, da die Berufung schon aus anderen, nicht zulassungsrelevanten
Gründen als unzulässig verworfen worden ist.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 01.12.2006 - 16 O 288/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2007 - 5 U 19/07 -