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BGH Beschluss vom 06.12.2007 – II ZA 12/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZA 12/07

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2007

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

1

Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die beson-

deren Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar be-

steht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist

den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die

Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO).

2

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu-

ten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die

der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das

Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei

einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird

(BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG,

Beschl. v. 28. April 2003 - 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948). Dabei bestimmt

sich die Zumutbarkeit anhand einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstän-

de des Einzelfalles (Sen.Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682).

3

Die genannten Voraussetzungen sind jedenfalls bei zwei - am Insolvenz-

verfahren mit nicht unerheblichen Forderungsanmeldungen beteiligten - Gläubi-

gern erfüllt. Die beteiligte Wohnungseigentümergemeinschaft und die W.

AG haben bei einem Erfolg der Klage aus der Insol-

venzmasse einen Betrag zu erwarten, der deutlich höher ist als die - von ihnen

als Vorschuss aufzubringenden - Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4

Diese Gläubiger haben - festgestellte - Forderungen in Höhe von

529.689,75 € und 752.351,09 € angemeldet. Diese könnten im Falle eines Ob-

siegens des Klägers gegen den Beklagten mit dem - für das Rechtsbeschwer-

deverfahren maßgeblichen - Zahlungsanspruch in Höhe von 766.937,82 € mit

einer Quote von ca. 15,6 %, d.h. in Höhe von ca. 82.631,60 € und 117.366,77 €

befriedigt werden. Denn es fehlen nach dem Vortrag des Klägers hinreichende

Anhaltspunkte dafür, dass ein gegen den Beklagten erwirkter Titel - ganz oder

teilweise - nicht realisiert werden könnte. Selbst bei einem vorsorglichen Ab-

schlag von 50 % wegen möglicher Prozess- und Vollstreckungsrisiken entfielen

auf diese beiden Gläubiger bei einer dann maßgeblichen Quote von ca. 4 %

Beträge in Höhe von mehr als 21.000,00 € bzw. 30.000,00 €. Zur weiteren Ver-

folgung des Prozesskostenhilfeantrags für das Berufungsverfahren sind - für

das Beschwerdeverfahren - demgegenüber nur Prozesskosten in Höhe von

1.025,82 € aufzubringen.

Goette Kraemer Strohn

Caliebe Reichart

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 09.11.2005 - 20 O 39/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.2007 - 8 U 8/06 -