Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.09.2008 – II ZR 52/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. September 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

einstimmig beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Gesuch des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt

ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO

nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1,

1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaft-

lich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1,

2. Halbsatz ZPO).

2

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumu-

ten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu

erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Pro-

zesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem

Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (Senat,

Beschl. v. 6. Dezember 2007 - II ZA 12/07, Zit. nach juris Tz. 2; Beschl. v.

6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682, 683; BGH, Beschl. v. 27. September

1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990, 1490; BAG, Beschl. v. 28. April 2003

- 2 AZB 78/02, ZIP 2003, 1947, 1948).

4

Diese Voraussetzungen liegen bei den am Insolvenzverfahren beteiligten

Gläubigern der Schuldnerin nach den eigenen Angaben des Antragstellers vor.

Dass die Prozessführung auch dazu dient, der Insolvenzmasse Mittel zur

Aufbringung der Verwaltervergütung zu verschaffen, rechtfertigt keine abwei-

chende Beurteilung. Gegenteiliges lässt sich der von dem Antragsteller heran-

gezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 15. Januar

1998 - IX ZB 122/97, ZIP 1998, 297, 298; Beschl. v. 18. September 2003

- IX ZB 460/02, ZIP 2003, 2036; Beschl. v. 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04,

ZIP 2005, 1519) nicht entnehmen. Danach ist es allerdings dem Insolvenzver-

walter ausnahmslos nicht zuzumuten, die Kosten eines Rechtsstreits selbst

aufzubringen, den er im Interesse der Masse führt; der Insolvenzverwalter ist

nicht "wirtschaftlich Beteiligter" i.S.v. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und zwar auch

dann nicht, wenn durch die Prozessführung nur die Verfahrenskosten und die

Verwaltervergütung eingebracht werden sollen.

5

Dies ändert jedoch nichts daran, dass es - wie der Antragsteller ein-

räumt - hier den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten In-

solvenzgläubiger zuzumuten ist, die Prozesskosten zu finanzieren. Wirtschaft-

lich betrachtet geht es in diesem Rechtsstreit um die Durchsetzung einer Insol-

venzforderung einschließlich Zinsen von rund 400.000,00 €, die die vom An-

tragsteller bezifferten Verfahrenskosten, Masseverbindlichkeiten und Verwalter-

vergütung bei weitem übersteigt. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist

deshalb kein Raum (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 12.06.2007 - 20 O 1947/07 -

OLG München, Entscheidung vom 29.01.2008 - 9 U 3939/07 -