Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.10.2008 – II ZR 211/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Oktober 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für

das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Gesuch des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt

ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO

nicht vorliegen.

Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn

den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumu-

ten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz ZPO).

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die

erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende

Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisi-

ko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der

Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als

Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten (Sen.Beschl. v. 6. Dezember 2007

juris, Tz. 2; Beschl. v. 5. November 2007

DStR 2007, 2338 Tz. 2; Beschl. v. 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682,

683 Tz. 9; BGH, Beschl. v. 27. September 1990 - IX ZR 250/89, ZIP 1990,

1490; BAG, ZIP 2003, 1947, 1948).

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Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalles

(vgl. Sen.Beschl. v. 6. März 2006 aaO S. 684 Tz. 15) ist der H.

GmbH zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der Klage

erhielte sie als Insolvenzgläubigerin rund 110.000,00 € und damit mehr als das

Fünffache der in der Revisionsinstanz voraussichtlich entstehenden Kosten von

rund 20.650,14 €. Der Erfolg der Klage vergrößerte die Insolvenzmasse um

290.684,34 € auf rund 300.000,00 €. Abzüglich der Gerichtskosten, der Vergü-

tung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß § 63 Abs. 1

Satz 2 InsO gegenüber der Berechnung des Klägers wegen der Vergrößerung

der Insolvenzmasse auf zusammen rund 100.000,00 € erhöhten, und den Ver-

bindlichkeiten nach § 55

InsO von knapp 20.000,00 € verblieben rund

180.000,00 €. Die Gläubiger könnten bei festgestellten Forderungen von rund

1.800.000,00 € eine Quote von 10 % erwarten, die H. GmbH

rund 110.000,00 €. Selbst bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisi-

kos von 50 % erhielte sie mit rund 42.000,00 € noch mehr als das Doppelte der

Kosten. Bei einer Insolvenzmasse von rund 157.000,00 € wären abzüglich

88.000,00 € für Kosten und Verbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO 69.000,00 €

zu verteilen, von denen auf die H. GmbH rund 42.000,00 €

entfielen. Der Koordinierungsaufwand des Klägers ist gering, weil er die Leis-

tung eines Kostenvorschusses nur mit ihr abstimmen muss. Sie ist die einzige

Insolvenzgläubigerin, die aus der Fortsetzung des Verfahrens einen so hohen

Nutzen ziehen kann, dass das Aufbringen der Kosten zumutbar ist.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 13.07.2007 - 44 O 93/04 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 07.08.2008 - 1 U 1317/07 -