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BGH Urteil vom 06.12.2007 – VII ZR 125/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 6. Dezember 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VII ZR 125/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

BGB §§ 320, 641 Abs. 3

Ein Besteller, der wegen eines Baumangels die Bezahlung des Werklohns verwei- gert, braucht auch nach Einführung des § 641 Abs. 3 BGB durch das Gesetz zur Be- schleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 nicht zur Höhe der Mängelbesei- tigungskosten vorzutragen (Fortführung BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 125/95, BauR 1997, 133, 134 = ZfBR 1997, 31).

VOB/B (1992) § 17 Nr. 8 Satz 2

Ist der Auftraggeber nach § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B berechtigt, einen den noch nicht erfüllten Ansprüchen entsprechenden Teil eines Bareinbehalts zurückzuhalten, be- stimmt sich der Teil, den er zurückhalten darf, danach, in welcher Höhe er von sei- nem Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB Gebrauch machen darf.

BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 125/06 - OLG Rostock

LG Stralsund

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-

ter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Half-

meier

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Mai 2006 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht unter

Ziffer II. 1. der Gründe ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten

wegen Mängeln nicht berücksichtigt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung einer Restvergü-

tung, die die Beklagte als Sicherheit einbehalten hat. Die Beklagte macht, so-

weit im Revisionsverfahren noch von Interesse, ein Zurückbehaltungsrecht we-

gen Rissbildungen im Mauerwerk, unzureichend ausgeführten Mauerwerks,

durchfeuchteter Wände und unsauber gearbeiteter Filigrandecken geltend.

2

Die Beklagte beauftragte mit Verträgen vom 10. August 1994 (I. Bauab-

schnitt) und 4./12. Mai 1995 (II. Bauabschnitt) die W. GmbH (künftig: Zedentin)

mit Beton- und Maurerarbeiten für das Bauvorhaben Kurklinik mit Kurhotel H.

Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Nach Abschluss der Arbeiten und Er-

stellung der Schlussrechnungen behielt die Beklagte entsprechend der vertrag-

lichen Vereinbarung 5 % der korrigierten Rechnungsbeträge in Höhe von

97.819,02 DM (50.014,07 €) für den ersten Bauabschnitt und 93.820,42 DM

(47.969,62 €) für den zweiten Bauabschnitt als Sicherheit ein. Die Gewährleis-

tungsfristen liefen für den ersten Bauabschnitt im Mai 1997 und für den zweiten

Bauabschnitt im Januar 1998 ab.

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Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist rügte die Beklagte mit Schreiben

vom 16. Januar 1996, 5. Februar 1996, 20. Februar 1996, 25. März 1996,

10. Mai 1996 und 16. August 1996 insbesondere Rissbildungen im Mauerwerk,

unzureichend ausgeführtes Mauerwerk, durchfeuchtete Wände und unsauber

gearbeitete Filigrandecken.

4

5

Die Zedentin trat ihre Restwerklohnansprüche aus den Schlussrechnun-

gen an die Klägerin ab.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 97.983,68 € nebst

Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der

vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-

abweisungsantrag unter Berufung auf ihr wegen der genannten Mängel zuste-

hende Zurückbehaltungsrechte weiter.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,

soweit ein Zurückbehaltungsrecht wegen Rissbildungen im Mauerwerk, unzu-

reichend ausgeführten Mauerwerks, durchfeuchteter Wände und unsauber ge-

arbeiteter Filigrandecken nicht berücksichtigt wurde. Im Umfang der Aufhebung

ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die bis zum 31. Dezember

2001 geltenden Gesetze Anwendung (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

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1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagten stehe ein Zurückbehal-

I.

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tungsrecht wegen der im Schriftsatz vom 27. September 1999 bezeichneten

Mängel nicht zu, weil die Klägerin bestritten habe, dass diese Mängel das Ge-

werk der Zedentin beträfen, und dem Vorbringen der Beklagten ein substantiiert

dargelegter Zusammenhang zwischen den einzelnen Mängeln und den von der

Zedentin aufgrund des Leistungsverzeichnisses ausgeführten Arbeiten nicht zu

entnehmen sei.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht erachtet zu Unrecht die Darlegungen der Beklag-

ten zur Verantwortlichkeit der Zedentin für die behaupteten Mängel als un-

substantiiert. Der Auftraggeber genügt seiner Darlegungslast, wenn er die Man-

gelerscheinung hinreichend genau bezeichnet und den Mangel der vom Auf-

tragnehmer geschuldeten Werkleistung zuordnet (BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 -

VII ZR 59/04, BauR 2005, 1626, 1628 = NZBau 2005, 638 = ZfBR 2005, 785;

Urteil vom 8. Mai 2003 - VII ZR 407/01, BauR 2003, 1247 = NZBau 2003, 501

= ZfBR 2003, 559). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten

gerecht. Wie sich aus den Vertragsinhalt gewordenen Leistungsverzeichnissen

ergibt, gehörten zu den von der Zedentin geschuldeten Leistungen Beton- und

Maurerarbeiten, das Anbringen einer Horizontalsperre und der Einbau von

Filigrandecken. Die gerügten Mangelerscheinungen liegen im Bereich dieser

Leistungen. Damit ist ein Zusammenhang zwischen dem Werk der Zedentin

und den Mängeln hinreichend dargetan. Die Beklagte war nicht gehalten, zu

den Ursachen der festgestellten Mangelerscheinungen an den von der Zedentin

hergestellten Bauteilen vorzutragen und darzulegen, dass die Mangelerschei-

nungen nicht auf der fehlerhaften Ausführung anderer an den betroffenen Bau-

teilen beteiligter Gewerke beruhen.

II.

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12

Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig.

1. Der Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 320

BGB steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte nunmehr auf die Verjährung

der behaupteten Mängelbeseitigungsansprüche beruft.

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a) Gemäß § 639 Abs. 1, § 478 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Besteller die

Zahlung des Werklohns auch wegen verjährter Mängelbeseitigungsansprüche

verweigern, wenn er dem Unternehmer die Mängel in unverjährter Zeit ange-

zeigt hat (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1969 - VII ZR 148/67, BGHZ 53, 123,

125).

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b) Ohne Erfolg wendet die Revisionsbeklagte ein, das Berufungsgericht

habe davon ausgehen müssen, dass rechtserhaltende Mängeleinreden hin-

sichtlich der in der Revisionsinstanz noch interessierenden Mängel nicht erfolgt

seien, weil Absendung und Zugang der Mängelanzeigeschreiben der Beklagten

bestritten und nicht unter Beweis gestellt seien.

15

Das Berufungsgericht hat auf die Feststellungen im Tatbestand des

landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Dieses hat als unstreitig festge-

stellt, dass die noch streitgegenständlichen Mängel mit Schreiben vom

16. Januar 1996, 5. Februar 1996, 20. Februar 1996, 25. März 1996, 10. Mai

1996 und 16. August 1996 gerügt worden seien. Dieser Feststellung kommt

nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen zu. Eine Berichti-

gung ist nicht erfolgt.

16

c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung genügt der Inhalt des

Schreibens vom 16. Januar 1996 den Anforderungen an eine Mängelrüge zur

Erhaltung der Rechte aus § 320 BGB. Aus ihm geht mit hinreichender Klarheit

hervor, dass die Beklagte Nachbesserung begehrt.

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2. Die Beklagte ist auch nicht - wie die Revisionserwiderung meint -

gehalten, zur Höhe der Beseitigungskosten für die Mängel vorzutragen, auf die

sie ihr Leistungsverweigerungsrecht stützt (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996

- VII ZR 125/95, BauR 1997, 133, 134 = ZfBR 1997, 31).

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a) Nach § 320 Abs. 1 BGB kann ein Besteller wegen eines Mangels die

Zahlung des noch offenen Werklohns verweigern. Dabei sieht das Gesetz

grundsätzlich keine Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts auf einen

dem noch ausstehenden Teil der geschuldeten Gegenleistung entsprechenden

Teil vor. Daran hat sich durch die Fassung des neuen § 641 Abs. 3 BGB, der

auch auf vor dem 1. Mai 2000 abgeschlossene Verträge anzuwenden ist

(Art. 229 § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB), nichts geändert (Kniffka, ibr-online-

Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 13. November 2007, § 641 Rdn. 82; zwei-

felnd Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage, § 641 Rdn. 14). Die Einführung von

§ 641 Abs. 3 BGB, der als Untergrenze des zurückzubehaltenden Betrags

grundsätzlich das Dreifache der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen

Kosten vorschreibt, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Bemessung

des Druckzuschlages vereinheitlichen, im Übrigen aber an der bestehenden

Rechtslage nichts verändern (BT-Drucks. 14/1246, S. 7; vgl. auch Biebelhei-

mer, NZBau 2004, 124). Daher ist es Sache des Unternehmers darzutun, dass

der einbehaltene Betrag auch bei Berücksichtigung des Durchsetzungsinteres-

ses des Bestellers unbillig hoch ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR

125/95, BauR 1997, 133, 134 = ZfBR 1997, 31). Nicht der Besteller, sondern

der Unternehmer ist dementsprechend für die Höhe der Kosten der Mängelbe-

seitigung darlegungs- und beweispflichtig.

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b) § 17 Nr. 8 VOB/B steht dem Leistungsverweigerungsrecht nicht ent-

gegen. Danach hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit zum ver-

einbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Ge-

währleistung zurückzugeben, § 17 Nr. 8 Satz 1 VOB/B. Soweit jedoch zu dieser

Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil

der Sicherheit zurückhalten, § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B. Dieses Recht steht dem

Auftraggeber allerdings nur zu, wenn er die Mängel, auf die er sein Leistungs-

verweigerungsrecht stützt, in unverjährter Zeit gerügt hat (BGH, Urteile vom

21. Januar 1993 - VII ZR 127/91, BGHZ 121, 168, 171 und VII ZR 221/91,

BGHZ 121, 173, 175). Dies ist hier - wie bereits ausgeführt - der Fall. Da der

Bareinbehalt ein Teil der Vergütung ist, deren Fälligkeit unter gleichzeitiger Ver-

einbarung eines Zurückbehaltungsrechts hinausgeschoben wurde (BGH, Urteil

vom 12. Juli 1979 - VII ZR 174/78, BauR 1979, 525, 526), bestimmt sich der

Teil, den der Auftraggeber zurückhalten darf, danach, in welcher Höhe er von

seinem Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB Gebrauch

machen darf (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB/B, 16. Aufl., § 17 Nr. 8

Rdn. 10; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl., B § 17 Rdn. 90).

III.

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Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, dass die Klägerin aus

zwei voneinander unabhängigen Verträgen Zahlung begehrt und für jeden Ver-

trag gesondert festzustellen ist, ob und inwieweit die Auszahlung des jeweiligen

Einbehalts wegen Mängeln verweigert werden darf.

Dressler Kuffer Bauner

Safari Chabestari Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Stralsund, Entscheidung vom 22.02.2005 - 3 O 4/02 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 18.05.2006 - 1 U 7/06 -