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BGH Urteil vom 06.12.2007 – VII ZR 125/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 6. Dezember 2007 Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
BGB §§ 320, 641 Abs. 3
Ein Besteller, der wegen eines Baumangels die Bezahlung des Werklohns verwei- gert, braucht auch nach Einführung des § 641 Abs. 3 BGB durch das Gesetz zur Be- schleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 nicht zur Höhe der Mängelbesei- tigungskosten vorzutragen (Fortführung BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 125/95, BauR 1997, 133, 134 = ZfBR 1997, 31).
VOB/B (1992) § 17 Nr. 8 Satz 2
Ist der Auftraggeber nach § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B berechtigt, einen den noch nicht erfüllten Ansprüchen entsprechenden Teil eines Bareinbehalts zurückzuhalten, be- stimmt sich der Teil, den er zurückhalten darf, danach, in welcher Höhe er von sei- nem Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB Gebrauch machen darf.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 125/06 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-
ter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Half-
meier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Mai 2006 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht unter
Ziffer II. 1. der Gründe ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten
wegen Mängeln nicht berücksichtigt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung einer Restvergü-
tung, die die Beklagte als Sicherheit einbehalten hat. Die Beklagte macht, so-
weit im Revisionsverfahren noch von Interesse, ein Zurückbehaltungsrecht we-
gen Rissbildungen im Mauerwerk, unzureichend ausgeführten Mauerwerks,
durchfeuchteter Wände und unsauber gearbeiteter Filigrandecken geltend.
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Die Beklagte beauftragte mit Verträgen vom 10. August 1994 (I. Bauab-
schnitt) und 4./12. Mai 1995 (II. Bauabschnitt) die W. GmbH (künftig: Zedentin)
mit Beton- und Maurerarbeiten für das Bauvorhaben Kurklinik mit Kurhotel H.
Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Nach Abschluss der Arbeiten und Er-
stellung der Schlussrechnungen behielt die Beklagte entsprechend der vertrag-
lichen Vereinbarung 5 % der korrigierten Rechnungsbeträge in Höhe von
97.819,02 DM (50.014,07 €) für den ersten Bauabschnitt und 93.820,42 DM
(47.969,62 €) für den zweiten Bauabschnitt als Sicherheit ein. Die Gewährleis-
tungsfristen liefen für den ersten Bauabschnitt im Mai 1997 und für den zweiten
Bauabschnitt im Januar 1998 ab.
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Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist rügte die Beklagte mit Schreiben
vom 16. Januar 1996, 5. Februar 1996, 20. Februar 1996, 25. März 1996,
10. Mai 1996 und 16. August 1996 insbesondere Rissbildungen im Mauerwerk,
unzureichend ausgeführtes Mauerwerk, durchfeuchtete Wände und unsauber
gearbeitete Filigrandecken.
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Die Zedentin trat ihre Restwerklohnansprüche aus den Schlussrechnun-
gen an die Klägerin ab.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 97.983,68 € nebst
Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der
vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-
abweisungsantrag unter Berufung auf ihr wegen der genannten Mängel zuste-
hende Zurückbehaltungsrechte weiter.
Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,
soweit ein Zurückbehaltungsrecht wegen Rissbildungen im Mauerwerk, unzu-
reichend ausgeführten Mauerwerks, durchfeuchteter Wände und unsauber ge-
arbeiteter Filigrandecken nicht berücksichtigt wurde. Im Umfang der Aufhebung
ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Auf das Schuldverhältnis der Parteien finden die bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Gesetze Anwendung (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
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1. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagten stehe ein Zurückbehal-
I.
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tungsrecht wegen der im Schriftsatz vom 27. September 1999 bezeichneten
Mängel nicht zu, weil die Klägerin bestritten habe, dass diese Mängel das Ge-
werk der Zedentin beträfen, und dem Vorbringen der Beklagten ein substantiiert
dargelegter Zusammenhang zwischen den einzelnen Mängeln und den von der
Zedentin aufgrund des Leistungsverzeichnisses ausgeführten Arbeiten nicht zu
entnehmen sei.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht erachtet zu Unrecht die Darlegungen der Beklag-
ten zur Verantwortlichkeit der Zedentin für die behaupteten Mängel als un-
substantiiert. Der Auftraggeber genügt seiner Darlegungslast, wenn er die Man-
gelerscheinung hinreichend genau bezeichnet und den Mangel der vom Auf-
tragnehmer geschuldeten Werkleistung zuordnet (BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 -
VII ZR 59/04, BauR 2005, 1626, 1628 = NZBau 2005, 638 = ZfBR 2005, 785;
Urteil vom 8. Mai 2003 - VII ZR 407/01, BauR 2003, 1247 = NZBau 2003, 501
= ZfBR 2003, 559). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten
gerecht. Wie sich aus den Vertragsinhalt gewordenen Leistungsverzeichnissen
ergibt, gehörten zu den von der Zedentin geschuldeten Leistungen Beton- und
Maurerarbeiten, das Anbringen einer Horizontalsperre und der Einbau von
Filigrandecken. Die gerügten Mangelerscheinungen liegen im Bereich dieser
Leistungen. Damit ist ein Zusammenhang zwischen dem Werk der Zedentin
und den Mängeln hinreichend dargetan. Die Beklagte war nicht gehalten, zu
den Ursachen der festgestellten Mangelerscheinungen an den von der Zedentin
hergestellten Bauteilen vorzutragen und darzulegen, dass die Mangelerschei-
nungen nicht auf der fehlerhaften Ausführung anderer an den betroffenen Bau-
teilen beteiligter Gewerke beruhen.
II.
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Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig.
1. Der Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 320
BGB steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte nunmehr auf die Verjährung
der behaupteten Mängelbeseitigungsansprüche beruft.
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a) Gemäß § 639 Abs. 1, § 478 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Besteller die
Zahlung des Werklohns auch wegen verjährter Mängelbeseitigungsansprüche
verweigern, wenn er dem Unternehmer die Mängel in unverjährter Zeit ange-
zeigt hat (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1969 - VII ZR 148/67, BGHZ 53, 123,
125).
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b) Ohne Erfolg wendet die Revisionsbeklagte ein, das Berufungsgericht
habe davon ausgehen müssen, dass rechtserhaltende Mängeleinreden hin-
sichtlich der in der Revisionsinstanz noch interessierenden Mängel nicht erfolgt
seien, weil Absendung und Zugang der Mängelanzeigeschreiben der Beklagten
bestritten und nicht unter Beweis gestellt seien.
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Das Berufungsgericht hat auf die Feststellungen im Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Dieses hat als unstreitig festge-
stellt, dass die noch streitgegenständlichen Mängel mit Schreiben vom
16. Januar 1996, 5. Februar 1996, 20. Februar 1996, 25. März 1996, 10. Mai
1996 und 16. August 1996 gerügt worden seien. Dieser Feststellung kommt
nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen zu. Eine Berichti-
gung ist nicht erfolgt.
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c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung genügt der Inhalt des
Schreibens vom 16. Januar 1996 den Anforderungen an eine Mängelrüge zur
Erhaltung der Rechte aus § 320 BGB. Aus ihm geht mit hinreichender Klarheit
hervor, dass die Beklagte Nachbesserung begehrt.
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2. Die Beklagte ist auch nicht - wie die Revisionserwiderung meint -
gehalten, zur Höhe der Beseitigungskosten für die Mängel vorzutragen, auf die
sie ihr Leistungsverweigerungsrecht stützt (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996
- VII ZR 125/95, BauR 1997, 133, 134 = ZfBR 1997, 31).
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a) Nach § 320 Abs. 1 BGB kann ein Besteller wegen eines Mangels die
Zahlung des noch offenen Werklohns verweigern. Dabei sieht das Gesetz
grundsätzlich keine Beschränkung des Leistungsverweigerungsrechts auf einen
dem noch ausstehenden Teil der geschuldeten Gegenleistung entsprechenden
Teil vor. Daran hat sich durch die Fassung des neuen § 641 Abs. 3 BGB, der
auch auf vor dem 1. Mai 2000 abgeschlossene Verträge anzuwenden ist
(Art. 229 § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB), nichts geändert (Kniffka, ibr-online-
Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 13. November 2007, § 641 Rdn. 82; zwei-
felnd Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage, § 641 Rdn. 14). Die Einführung von
§ 641 Abs. 3 BGB, der als Untergrenze des zurückzubehaltenden Betrags
grundsätzlich das Dreifache der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen
Kosten vorschreibt, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Bemessung
des Druckzuschlages vereinheitlichen, im Übrigen aber an der bestehenden
Rechtslage nichts verändern (BT-Drucks. 14/1246, S. 7; vgl. auch Biebelhei-
mer, NZBau 2004, 124). Daher ist es Sache des Unternehmers darzutun, dass
der einbehaltene Betrag auch bei Berücksichtigung des Durchsetzungsinteres-
ses des Bestellers unbillig hoch ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR
125/95, BauR 1997, 133, 134 = ZfBR 1997, 31). Nicht der Besteller, sondern
der Unternehmer ist dementsprechend für die Höhe der Kosten der Mängelbe-
seitigung darlegungs- und beweispflichtig.
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b) § 17 Nr. 8 VOB/B steht dem Leistungsverweigerungsrecht nicht ent-
gegen. Danach hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit zum ver-
einbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Ge-
währleistung zurückzugeben, § 17 Nr. 8 Satz 1 VOB/B. Soweit jedoch zu dieser
Zeit seine Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil
der Sicherheit zurückhalten, § 17 Nr. 8 Satz 2 VOB/B. Dieses Recht steht dem
Auftraggeber allerdings nur zu, wenn er die Mängel, auf die er sein Leistungs-
verweigerungsrecht stützt, in unverjährter Zeit gerügt hat (BGH, Urteile vom
21. Januar 1993 - VII ZR 127/91, BGHZ 121, 168, 171 und VII ZR 221/91,
BGHZ 121, 173, 175). Dies ist hier - wie bereits ausgeführt - der Fall. Da der
Bareinbehalt ein Teil der Vergütung ist, deren Fälligkeit unter gleichzeitiger Ver-
einbarung eines Zurückbehaltungsrechts hinausgeschoben wurde (BGH, Urteil
vom 12. Juli 1979 - VII ZR 174/78, BauR 1979, 525, 526), bestimmt sich der
Teil, den der Auftraggeber zurückhalten darf, danach, in welcher Höhe er von
seinem Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB Gebrauch
machen darf (vgl. Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB/B, 16. Aufl., § 17 Nr. 8
Rdn. 10; Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl., B § 17 Rdn. 90).
III.
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Für die neue Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:
Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, dass die Klägerin aus
zwei voneinander unabhängigen Verträgen Zahlung begehrt und für jeden Ver-
trag gesondert festzustellen ist, ob und inwieweit die Auszahlung des jeweiligen
Einbehalts wegen Mängeln verweigert werden darf.
Dressler Kuffer Bauner
Safari Chabestari Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Stralsund, Entscheidung vom 22.02.2005 - 3 O 4/02 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 18.05.2006 - 1 U 7/06 -