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BGH Urteil vom 07.07.2005 – VII ZR 59/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 7. Juli 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 635 a.F.

Erweist sich eine Klage auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten nicht im geltend

gemachten Umfang als begründet, weil das Gericht eine kostengünstigere Maßnah-

me für ausreichend hält, hat es im Rahmen der Beweisaufnahme zur Höhe dieser

geringeren Kosten Feststellungen zu treffen.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 59/04 - OLG Köln

LG Köln

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter

Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Schlußurteil des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Februar 2004

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger macht einen Schadensersatz-, hilfsweise einen Minderungs-

anspruch mit der Behauptung geltend, die Beklagte habe in zwei Lagerhallen

des Klägers mangelhafte Gußasphaltböden eingebracht.

Der Kläger beauftragte die Beklagte im März 1993, in beiden Hallen (als

Hallen 12 und 14 bezeichnet) "Hartgußasphalt für Gabelstaplerverkehr …,

30 mm stark" zu verlegen. Die VOB/B war vereinbart. Die Arbeiten wurden aus-

geführt und die Hallen ab 26. März 1993 genutzt. Im April und im Herbst 1993

rügte der Kläger gegenüber der Beklagten schriftlich, daß in den Hallen Risse in

den Böden aufgetreten seien. Am 25. November 1993 fand ein Ortstermin statt,

an dem auf Veranlassung der Beklagten auch Vertreter der Herstellerfirma des

Gußasphalts teilnahmen. Mit Schreiben vom 27. Mai und 8. Juli 1994 mahnte

der Kläger die Mängelbeseitigung an und setzte ergebnislos eine Frist bis zum

31. Juli 1994. Nach einer erneuten Rüge im November 1995 berief sich die Be-

klagte auf Verjährung. Im Januar 1996 und September 1997 leitete der Kläger

zwei selbständige Beweisverfahren ein.

Der Kläger hat am 4. Februar 2000 Klage erhoben und neben den Ris-

sen - soweit in der Revision von Interesse - auch gerügt, die vereinbarte As-

phaltstärke von 30 mm sei nicht eingehalten worden. Er hat Gewährleistungs-

ansprüche nicht nur für die Hallen 12 und 14, sondern auch für eine dritte Halle,

die Halle 16, geltend gemacht. Er hat Rückzahlung des an die Beklagte für die

drei Hallen gezahlten Werklohns und einen Teil der Kosten für das Beseitigen

der Böden, insgesamt 236.215 DM, verlangt. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger Rückzahlung von Werk-

lohn für die Hallen 12 und 14 noch in Höhe von 72.485,97 DM und für die Halle

16 in Höhe von 39.382,27 DM verlangt sowie 101.960,33 DM für das Entfernen

der Böden. Ferner hat er begehrt festzustellen, daß die Beklagte für alle weite-

ren Schäden in den drei Hallen ersatzpflichtig sei. Das Berufungsgericht hat

durch rechtskräftiges Teilurteil die Berufung hinsichtlich der Halle 16 zurückge-

wiesen. Hinsichtlich Halle 14 hat der Kläger den Feststellungsantrag zurückge-

nommen. Im übrigen hat das Berufungsgericht durch Schlußurteil die Berufung

des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene

Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum

31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, Gewährleistungsansprüche des Klägers

wegen der Risse in den Hallenböden seien nicht verjährt. Die Verjährung sei

durch die Prüfung des Mangels durch die Beklagte und die Einleitung der selb-

ständigen Beweisverfahren rechtzeitig gehemmt und unterbrochen worden. Die

Kosten für das Herausreißen der Böden könne der Kläger jedoch nicht verlan-

gen. Denn zur Mängelbeseitigung sei das Herausreißen der Böden nicht erfor-

derlich. Ausreichend sei Verfüllen und Verpressen mit einer Fugenmasse. Die

dafür anfallenden Kosten habe der Kläger nicht geltend gemacht, sie seien

nicht Gegenstand des Rechtsstreits.

Die geschuldete Asphaltstärke von 30 mm sei zwar in der Halle 14 teil-

weise unterschritten worden. In diesem Bereich reiße der Belag nach dem

Sachverständigengutachten schneller. Auch insoweit sei jedoch als Mängelbe-

seitigungsmaßnahme das Verpressen der Risse ausreichend und dauerhaft.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich Halle 12 sei unbegründet und auch

unzulässig. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung nicht

dargelegt. Er habe nicht ausreichend vorgetragen, warum es ihm bis zur letzten

mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei, den Sanierungsaufwand

zu beziffern.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand.

1. Das Berufungsgericht bejaht zu Recht dem Grunde nach einen durch-

setzbaren Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der in den Böden der

Hallen 12 und 14 unstreitig aufgetretenen Risse. Rechtsfehlerhaft spricht es ihm

jedoch keinen Schadensersatz zu.

a) Die Kosten für das Verfüllen und Verpressen der Risse sind Gegens-

tand des Rechtsstreits.

Nach dem Vortrag des Klägers ist eine ordnungsgemäße Mängelbeseiti-

gung nur dadurch möglich, daß die mangelhaften Böden entfernt und durch

neue ersetzt werden. Er verlangt daher als Schadensersatz die Kosten für das

Entfernen der Böden, also Mängelbeseitigungskosten. Gegenstand des

Rechtsstreits sind damit die Kosten, die für eine ordnungsgemäße Mängelbe-

seitigung erforderlich sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Beweisaufnahme

den Vortrag des Klägers bestätigt oder ob davon auszugehen ist, daß einzelne

einfachere und kostengünstigere Sanierungsmaßnahmen ausreichen. Auch die

insoweit anfallenden Kosten sind Mängelbeseitigungskosten. Sie unterscheiden

sich lediglich der Höhe nach von den Kosten der Vollsanierung.

b) Der Kläger war nicht verpflichtet, zur Höhe der durch das Verfüllen

und Verpressen der Risse entstehenden Mängelbeseitigungskosten vorzutra-

gen. Er begehrt die Vollsanierung der Böden und hat den ihm entstandenen

Schaden einschließlich der Kosten für das Entfernen der alten Böden dargelegt.

Erweist sich seine Klage nicht in diesem Umfang als begründet, weil die Män-

gelbeseitigungskosten niedriger anzusetzen sind, hat das Gericht hierzu im

Rahmen der Beweisaufnahme Feststellungen zu treffen.

2. Unzutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger könne

seinen Schadensersatzanspruch nicht auch darauf stützen, daß die eingebrach-

te Gußasphaltschicht teilweise dünner als 30 mm ist.

a) Das Werk der Beklagten ist wegen dieses Umstands mangelhaft.

aa) Die Beklagte schuldet nach dem Vertrag eine Gußasphaltschicht mit

einer Stärke von durchweg 30 mm. Von dieser vertraglich vereinbarten Be-

schaffenheit weicht ihr Werk ab. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug ge-

nommenen Sachverständigengutachten ist die Schichtstärke uneinheitlich. Sie

erreicht in Halle 14 nicht und in Halle 12 nur teilweise die geschuldeten 30 mm.

bb) Durch diese vertragswidrige Ausführung ist der nach dem Vertrag

vorausgesetzte Gebrauch gemindert. Wie den aufgrund der Beweisaufnahme

getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, entstehen in den Bereichen zu

geringer und unterschiedlicher Schichtstärken Spannungen und reißt deshalb

die Gußasphaltschicht schneller.

b) Dieser in der zu geringen Schichtstärke als solcher liegende Mangel

kann nicht dadurch in vertragsgemäßer Weise behoben werden, daß die bereits

entstandenen Risse mit Fugenmasse verfüllt und verpreßt werden, mögen auch

die Risse selbst auf diese Weise ausreichend und dauerhaft beseitigt werden

können. Es ist nicht auszuschließen, daß weitere Spannungsrisse entstehen.

c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der auf diesen Man-

gel gestützte Schadensersatzanspruch nicht verjährt. Denn der Mangel, der

durch die Risse in Erscheinung tritt, war Gegenstand der vorprozessualen Ver-

handlungen der Parteien und der selbständigen Beweisverfahren.

aa) Der Kläger hatte zunächst nur gerügt, daß die Hallenböden Risse

aufweisen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der sich aus diesem Mangel er-

gebende Schadensersatzanspruch sei wegen Hemmung und Unterbrechung

nicht verjährt, trifft zu.

bb) Bei den gerügten Rissen handelt es sich nicht nur um einen Mangel,

sondern gleichzeitig um Symptome eines anderen Mangels. Sie sind zumindest

auch darauf zurückzuführen, daß die vereinbarte Schichtdicke von 30 mm nur

teilweise erreicht wird und so im Boden Spannungen entstehen.

Der Auftraggeber, der Mängelansprüche verfolgt, ist nicht gehalten, zu

den Ursachen der festgestellten Mangelerscheinungen vorzutragen. Er genügt

seiner Darlegungslast mit der hinreichend genauen Bezeichnung der Mangeler-

scheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers zuordnet.

Dadurch werden die Mängel selbst Gegenstand des Vortrags (BGH, Urteil vom

8. Mai 2003 - VII ZR 407/01, BauR 2003, 1247 = NZBau 2003, 501 = ZfBR

2003, 559; st. Rspr.). Entsprechend beschränkt sich die Hemmung der Verjäh-

rung nach § 639 Abs. 2 BGB nicht auf die Mangelerscheinungen, die der Auf-

tragnehmer prüft oder zu beseitigen versucht, sondern erstreckt sich auf den

zugrundeliegenden Mangel, der für die Mangelerscheinungen ursächlich ge-

worden ist (BGH, Urteile vom 20. April 1989 - VII ZR 334/87, BauR 1989, 603

= ZfBR 1989, 202 und vom 18. Januar 1990 - VII ZR 260/88, BGHZ 110, 99).

d) Das Berufungsgericht wird dem unter Beweis gestellten Vortrag des

Klägers, der Mangel könne nur durch ein vollständiges Beseitigen der alten Bö-

den behoben werden, das Aufbringen einer zusätzlichen Schicht sei nicht aus-

reichend, nachzugehen haben.

3. Unzutreffend ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, der Fest-

stellungsantrag bezüglich der Halle 12 sei unzulässig.

Der Kläger hat bezüglich der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-

handlung noch nicht sanierten Halle 12 die Kosten für das Herausreißen des

Bodens anhand einer Rechnung vom 17. April 1997 über die Sanierung der

Halle 16 berechnet. Er hat zu dem mit der Berufungsbegründung vom 6. März

2001 gestellten Feststellungsantrag ausgeführt, mit diesem werde dem Um-

stand Rechnung getragen, daß er nicht sicher sein könne, nur den Quadratme-

terpreis der Halle 16 für die Halle 12 aufwenden zu müssen. Damit hat er das

Feststellungsinteresse hinreichend dargelegt. Die durch das Herausreißen des

Bodens tatsächlich anfallenden Kosten standen auch bei Schluß der mündli-

chen Verhandlung noch nicht fest. Im übrigen übersieht das Berufungsgericht,

daß der Kläger regelmäßig nicht verpflichtet ist, während des Prozesses von

der Feststellungs- zur Leistungsklage überzugehen (BGH, Urteile vom 4. Juni

1996 - VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725, 2726 und vom 4. November 1998

- VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639, 640 m.w.N.).

Dressler Kuffer Kniffka

Bauner Safari Chabestari