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BGH Urteil vom 07.12.2007 – V ZR 65/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 7. Dezember 2007 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c;

Die Erklärung eines nach Art. 233 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des unbekannten

Eigentümers eines Grundstücks aus der Bodenreform bestellten Landes, das Grund-

stück an sich selbst aufzulassen, ist wegen Missbrauchs der verliehenen Vertre-

tungsmacht sittenwidrig und nichtig, wenn das Bestehen eines Anspruchs auf Auflas-

sung nicht geprüft worden ist.

BGH, Urt. v. 7. Dezember 2007 - V ZR 65/07 - OLG Brandenburg

LG Frankfurt (Oder)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den

Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und

Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts vom 8. März 2007 wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Miteigentum an Grundstücken aus der Bodenre-

form.

Bei Ablauf des 15. März 1990 war R. N. als Eigentümer von

zwei ihm 1949 aus dem Bodenfonds zugewiesenen landwirtschaftlich genutzten

Grundstücken im Grundbuch eingetragen. R. N. verstarb am

20. Oktober 1989. Er wurde von seiner Ehefrau, F. N. , der Mutter der

Kläger, und den Klägern, seinen ehegemeinschaftlichen Kindern, zu jeweils

einem Drittel beerbt. Die Kläger und ihre Mutter sind nicht zuteilungsfähig. Die

Berichtigung des Grundbuchs unterblieb.

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Am 18. Juli 2000 bestellte der Landkreis M. (Landkreis)

das beklagte Land (Beklagter) gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zum gesetz-

lichen Vertreter der diesem unbekannten Eigentümer der Grundstücke. Mit No-

tarvertrag vom 13. September 2000 übertrug der Beklagte die Grundstücke auf

sich. Der Landkreis genehmigte die Übertragung; 2002 wurde der Beklagte als

Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit notariell beurkundeter Erklärung

vom 20. Januar 2005 ließ der Beklagte F. N. einen Miteigentumsanteil

von 1/2 an den Grundstücken wieder auf.

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Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Berichti-

gung des Grundbuchs dahin zuzustimmen, dass sie zu einem Anteil von jeweils

1/6 Miteigentümer der Grundstücke seien. Das Landgericht hat die Klage ab-

gewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Ober-

landesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstel-

lung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hält den von den Klägern geltend gemachten Be-

richtigungsanspruch für begründet. Es meint, der Landkreis habe den Beklagten

wirksam zum Vertreter des Eigentümers der Grundstücke bestellt. Die unter

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erfolgte Bestellung habe

den Beklagten in die Lage versetzt, die Grundstücke an sich selbst aufzulassen.

Die Auflassung sei unbedenklich, weil die Kläger gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3,

§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB verpflichtet gewesen seien, ihr Miteigentum

an den Grundstücken dem Beklagten zu übertragen. Sie sei jedoch nicht wirk-

sam geworden, weil es sich bei dem Beklagten um eine Körperschaft des öf-

fentlichen Rechts handele und zur Wirksamkeit der Auflassung der Grundstü-

cke gemäß § 7 GBBerG daher die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

und nicht des Landkreises, der den Beklagten zum Vertreter der Kläger bestellt

habe, erforderlich gewesen sei.

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II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Kläger sind Miteigentümer der Grundstücke. Die von dem Beklagten

in Vertretung der Eigentümer erklärte Auflassung der Grundstücke ist wegen

Missbrauchs der dem Beklagten verliehenen Vertretungsmacht nichtig. Schon

deshalb schuldet der Beklagte den Klägern gemäß § 894 BGB die zur Berichti-

gung des Grundbuchs beantragte Zustimmung.

1. Die Kläger wurden mit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsän-

derungsgesetzes am 22. Juli 1992 Miteigentümer der Grundstücke zu jeweils

einem Sechstel.

a) Aufgrund der Zuweisung aus dem Bodenfonds war R. N. zu-

nächst alleiniger Eigentümer der Grundstücke. Mit Inkrafttreten des Familienge-

setzbuchs der DDR am 1. April 1966 wurden die Grundstücke gemäß § 4

EGFGB ehegemeinschaftliches Vermögen von R. und F. N. . Die-

se Bestimmung erfasste auch die nur einem Ehegatten aus dem Bodenfonds

zugewiesenen Grundstücke (vgl. MünchKomm-BGB/Eckert, BGB, 4. Aufl.,

Art. 233 § 11 EGBGB Rdn. 26).

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Die Vermögensgemeinschaft zwischen R. und F. N. war

nach dem Tod von R. N. durch Vereinbarung zwischen den Klägern

und ihrer Mutter aufzuheben. Hierbei hatte F. N. im Hinblick auf ihr

nach dem Familiengesetzbuch der DDR "anteilsloses Miteigentum" grundsätz-

lich das hälftige Miteigentum an den Grundstücken zu erhalten. Das zeichnet

Art. 233 § 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EGBGB in der Fassung durch das Register-

verfahrensbeschleunigungsgesetz dadurch nach, dass dem bei Inkrafttreten

des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 überleben-

den Ehepartner eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechte der

Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform am 15. März 1990 verstor-

benen Begünstigten das hälftige Miteigentum an den dem Verstorbenen aus

dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücken zugeordnet wurde (Münch-

Komm-BGB/Eckert, aaO). Demgemäß wurde F. N. am 22. Juli 1992

insoweit Miteigentümerin der Grundstücke zu jeweils 1/2.

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b) Hinsichtlich des verbleibenden hälftigen Miteigentumsanteils an den

Grundstücken wurde der Nachlass nach R. N. kraft Gesetzes dahin-

gehend auseinandergesetzt, dass an die Stelle der erbrechtlichen Beteiligung

der Kläger und ihrer Mutter gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB Miteigentum

trat. Die Kläger wurden in Höhe ihrer Beteiligung am Nachlass ihres Vaters von

jeweils einem Drittel, bezogen auf den dem Nachlass von R. N. zuzu-

rechnenden Anteil an den Grundstücken, mithin zu jeweils einem Sechstel, Mit-

eigentümer der Grundstücke. F. N. erwarb zu ihrem hälftigen Miteigen-

tumsanteil jeweils ein weiteres Sechstel hinzu. Dem entspricht das mit der Kla-

ge verfolgte Zustimmungsverlangen der Kläger.

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2. Durch die Eintragung des Beklagten in das Grundbuch haben die Klä-

ger ihr Miteigentum an den Grundstücken nicht verloren. Die am 13. September

2000 von dem Beklagten erklärte Auflassung der Grundstücke ist sittenwidrig

und nichtig, § 138 Abs. 1 BGB.

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a) Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB verweist zu den Rechten und

Pflichten des Vertreters auf § 16 Abs. 4 VwVfG und damit auf das Pflegschafts-

recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach hat das wohlverstandene Inter-

esse des Vertretenen die Leitlinie des Handelns seines Vertreters zu bilden

(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 16 Rdn. 31; Obermayer/Riedl, VwVfG,

3. Aufl., § 16 Rdn. 117). Dies kann zwar dazu führen, dass der Vertreter ein

Grundstück des Vertretenen aufzulassen hat. Die Erfüllung eines Anspruchs

aus dem Vermögen des Vertretenen darf aber nur erfolgen, wenn der Vertreter

das Bestehen des Anspruchs geprüft hat (Limmer NotBZ 2000, 248, 253; ferner

MünchKomm-BGB/Schwab, aaO, § 1828 Rdn. 20).

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aa) Da weder die Kläger noch ihre Mutter zuteilungsfähig sind, waren die

Kläger und ihre Mutter nach Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst c

EGBGB verpflichtet, ihr Miteigentum an den Grundstücken dem Beklagten auf-

zulassen, soweit dieses auf den Nachlass von R. N. zurückging. Dem

Beklagten war es indessen bis zum Sommer 2000 nicht gelungen, die Erbfolge

nach R. N. und die fehlende Zuteilungsfähigkeit der Kläger und ihrer

Mutter in Erfahrung zu bringen. Damit drohte der Auflassungsanspruch des Be-

klagten gemäß Art. 233 § 14 EGBGB mit Ablauf des 2. Oktober 2000 zu verjäh-

ren. Das gab dem Beklagten Anlass, bei dem zuständigen Landkreis seine Be-

stellung zum gesetzlichen Vertreter der Eigentümer der Grundstücke nach

Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB zu beantragen.

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bb) Die Bestellung eines Dritten zum Vertreter der Eigentümer der

Grundstücke konnte nicht zur Auflassung der Grundstücke führen, weil ein Drit-

ter als Voraussetzung seiner Mitwirkung den Nachweis eines Anspruchs des

Beklagten verlangen musste und würde. Eine Unterbrechung der Verjährung

des Auflassungsanspruchs des Beklagten durch Erhebung einer Klage kam

nicht in Betracht, weil es hierzu der Darstellung des geltend gemachten An-

spruchs bedurfte, zu der der Beklagte ohne Kenntnis der Erben von R.

N. und deren Zuteilungsfähigkeit nicht in der Lage war.

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cc) Die von dem Beklagten erwirkte Bestellung zum Vertreter der Eigen-

tümer bedeutete nur scheinbar einen Ausweg. Weil die Bestellung zum Vertre-

ter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 3 EGBGB unter Befreiung von den Be-

schränkungen des § 181 BGB erfolgte, wurde der Beklagte durch seine Bestel-

lung zum Vertreter der Kläger und ihrer Mutter formal in die Lage gesetzt, die

Grundstücke an sich selbst zu übertragen.

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Hierzu erklärte der Beklagte als Vertreter der Eigentümer die Auflassung

der Grundstücke an sich selbst sowie im eigenen Namen und im Namen der

Vertretenen zur Urkunde des Notars zum Schuldgrund: "Das Land B.

hat nach Art. 233 § 12 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 3 EGBGB Anspruch auf unent-

geltliche Auflassung des Grundbesitzes." Dies erfolgte ins Blaue hinein und war

inhaltlich falsch. Der Beklagte wusste nicht, ob er die Auflassung der Grundstü-

cke verlangen konnte. Diese Frage hatte der Beklagte weder geprüft noch - im

Hinblick auf seine Unkenntnis der Erbfolge nach R. N. - prüfen kön-

nen. Die Grundstücke sollten durch die Auflassung und die Eintragung des Be-

klagten in das Grundbuch vielmehr unabhängig von dem Bestehen eines Er-

werbsanspruchs ihrem Eigentümer entzogen werden. Die unzutreffende Anga-

be des Schuldgrunds war allenfalls geeignet, einen Dritten wie etwa den Land-

kreis bei der Entscheidung über die zur Wirksamkeit der Auflassung nach

Art. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB, § 16 Abs. 4 VwVfG, §§ 1915, 1821 Abs. 1 Nr. 1

BGB notwendige Genehmigung der Auflassung zu täuschen.

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dd) Durch den auf diese Weise herbeigeführten Erwerb des Eigentums

an den Grundstücken sollte die durch die Verjährungsbestimmung von Art. 233

§ 14 EGBGB beabsichtigte Sicherung des Rechtsfriedens ausgehebelt werden;

das von Art. 233 §§ 11 Abs. 5 EGBGB anerkannte, keiner Übertragungspflicht

unterliegende Miteigentum eines Ehepartners des eingetragenen Begünstigten

aus der Bodenreform wurde ignoriert. Die Auflassung und deren Genehmigung

durch den Landkreis sollten in Verbindung mit der Eintragung des Beklagten die

Enteignung des oder der Eigentümer der Grundstücke bewirken, die bei Beach-

tung von deren Interessen vor Ablauf der in Art. 233 § 14 EGBGB bestimmten

Frist nicht mehr erreichbar war.

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b) Mit den Pflichten des Beklagten gegenüber den Klägern und F.

N. als deren Vertreter sind die Erklärungen vom 13. September 2000 un-

vereinbar. Sie dienten allein dem Vorteil des Beklagten. Sie sind unter dem Ge-

sichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht zum Vorteil des Vertreters

nichtig (vgl. LG Leipzig NotBZ 2003, 479 m. Anm. Egerland; Böhringer in

Eickmann, Sachenrechtsbereingiung, Loseblattkommentar, Stand März 2006,

Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 25b; Limmer NotBZ 2000, 248, 253; allgemein BGH,

Urt. v. 25. Februar 2002, II ZR 374/00, NJW 2002, 1488).

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Dass der Beklagte die Auflassung der von den Klägern und ihrer Mutter

als Erben nach R. N. erworbenen Miteigentumsanteile an den

Grundstücken verlangen konnte, ändert hieran nichts. Zur Erfüllung dieser An-

sprüche ist die von dem Beklagten in Vertretung der Eigentümer des Grund-

stücks erklärte Auflassung schon deshalb nicht erfolgt, weil der Beklagte seine

hierauf gerichteten Ansprüche nicht kannte. Tatsächlich war die erklärte Auflas-

sung hierzu auch noch nicht einmal geeignet, weil es einen Anspruch des Be-

klagten auf Übertragung der gesamten Grundstücke nicht gab.

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Dass das Handeln des Beklagten den Interessen der Kläger und deren

Mutter grob zuwider lief, ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der

Beklagte bereit war, die Grundstücke zurückzuübereignen, soweit sich heraus-

stellen sollte, dass er auf diese keinen Anspruch hätte. Die Bereitschaft des

Vertreters, einen dem Vertretenen durch sein Verhalten entstehenden Schaden

auszugleichen, rechtfertigt das Verhalten des Vertreters gegenüber dem Vertre-

tenen nicht.

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c) Der Auflassungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger berechtigt

den Beklagten auch nicht zur Zurückbehaltung gegenüber der von den Klägern

verlangten Berichtigung des Grundbuchs. Der Anspruch des Beklagten ist zum

einen verjährt, zum anderen und vor allem würde die Anerkennung dieses An-

spruchs als zur Zurückbehaltung berechtigend dazu führen, dem eines Rechts-

staats unwürdigen Verhalten des Beklagten, das nachhaltig an die Praxis der

Verwalterbestellung der DDR erinnert, im Ergebnis zum Erfolg zu verhelfen.

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d) Die Meinung des Beklagten, die Kläger seien gemäß § 242 BGB dar-

an gehindert, ihren Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs geltend zu ma-

chen, weil sie über Jahre hinweg die Berichtigung des Grundbuchs nicht veran-

lasst hätten, ist bemerkenswert abwegig. Die zutreffende Verlautbarung des

Eigentümers im Grundbuch dient nicht dazu, einem möglichen Gläubiger die

Prüfung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch auf Auf-

lassung eines Grundstücks hat.

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3. Da es an einer wirksamen Auflassung der Grundstücke fehlt, kann da-

hingestellt bleiben, ob die Bestellung des Beklagten zum gesetzlichen Vertreter

der Eigentümer der Grundstücke (vgl. hierzu Egerland NotBZ 2003, 480, 481;

2005, 90, 94) und die Genehmigung der Auflassung durch den Landkreis wirk-

sam sind.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.01.2006 - 13 O 164/05 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 5 U 41/06 -