BGH Urteil vom 25.02.2002 – II ZR 374/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 164
Eine Treuhandvereinbarung, die auf Grund einer von den Beschränkungen des
§ 181 BGB befreienden Vollmacht zum Nachteil des Vertretenen durch Insichge-
schäft getroffen wird, ist wegen Mißbrauchs der Vollmacht nichtig.
ZPO § 138
Zu den Anforderungen an die Substantiierungspflicht.
BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 374/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats
des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juli
2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, auf
Zustimmung zu Grundbuchberichtigungen in Anspruch. Der Beklagte hatte ab
April 1989, gestützt auf eine Generalvollmacht der Klägerin, über deren Beteili-
gungen an vier Grundstücksgesellschaften bürgerlichen Rechts verfügt und die
Löschung der Klägerin als Mitgesellschafterin in den Grundbüchern bewirkt.
Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Klägerin die Ge-
sellschaftsbeteiligungen treuhänderisch für den Beklagten hielt, wie dieser be-
hauptet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Be-
klagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I. Das Berufungsgericht hat die Gesellschafterbeschlüsse, die dem Aus-
scheiden der Klägerin aus den Grundstücksgesellschaften zugrunde liegen, für
unwirksam gemäß § 138 BGB erachtet. Der Beklagte hatte die Beschlüsse auf
der Grundlage einer ihn vom Verbot des Selbstkontrahierens befreienden Ge-
neralvollmacht der Klägerin vom 10. Mai 1972 für die Klägerin in deren Vertre-
tung gefaßt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die Klägerin bei der Be-
schlußfassung nicht wirksam vertreten, weil der Beklagte unter Mißbrauch der
Vollmacht gehandelt habe. Er sei als ihr Vertreter gehalten gewesen, die Inter-
essen der Klägerin, seiner Auftraggeberin, zu wahren. Wie er und die übrigen
Beteiligten erkannt hätten, liefen die Beschlüsse den Interessen der Klägerin
jedoch zuwider. Die Rechtslage wäre zwar anders zu beurteilen, wenn die Klä-
gerin die Gesellschaftsbeteiligungen lediglich treuhänderisch für den Beklagten
gehalten hätte. Der Beklagte habe eine Treuhandabsprache jedoch nicht in
ausreichend substantiierter Weise dargetan und könne sich auch nicht mit Er-
folg auf den jeweils als Insichgeschäft am 12. Februar 1982 formlos und am
14. November 1989 dann auch in notarieller Form geschlossenen Treuhand-
vertrag berufen, weil auch insoweit ein Mißbrauch der Vollmacht vorliege.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. Das
Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anforderungen an die Substantiie-
rungspflicht in bezug auf die behauptete Treuhandvereinbarung überspannt
und den angebotenen Beweis nicht erhoben.
II. 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings die Gesell-
schafterbeschlüsse ebenso wie den Treuhandvertrag wegen Vollmachtsmiß-
brauchs für den - von ihm als gegeben angesehenen - Fall als unwirksam an-
gesehen, daß der Beklagte dazu nicht auf Grund einer Abrede berechtigt war,
kraft derer die Klägerin ihre Anteile an den verschiedenen Grundstücksgesell-
schaften lediglich als (uneigennützige) Treuhänderin für den Beklagten halten
sollte.
Die Gesellschaftsbeteiligungen waren werthaltig. Sie verkörperten je-
weils eine Beteiligung an dem Wert des von der betreffenden Gesellschaft ge-
haltenen Grundstücks. Da in Ermangelung eines gegenteiligen Parteivortrags
von der Werthaltigkeit dieser Grundstücke auszugehen ist, lag in dem Entzug
der Gesellschaftsbeteiligungen eine Verletzung vermögenswerter Interessen
der Klägerin und damit ein Mißbrauch der Generalvollmacht, sofern der Be-
klagte zu seinem Vorgehen nicht auf Grund einer mit der Klägerin getroffenen
Treuhandabrede befugt war.
Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem von
dem Beklagten unter Benutzung der ihm erteilten Vollmacht unter dem Datum
des 12. Februar 1982 zunächst formlos geschlossenen, nach den Behauptun-
gen der Klägerin rückdatierten und nachträglich am 14. November 1989 auch
notariell beurkundeten Treuhandvertrag. Er räumt dem Beklagten zwar eine
entsprechende Berechtigung ein, wäre aber aus den bereits genannten Grün-
den seinerseits wegen Vollmachtsmißbrauchs nichtig, wenn die Klägerin die
Gesellschaftsbeteiligungen nicht lediglich als uneigennützige Treuhänderin für
den Beklagten halten sollte.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht jedoch, wie die Revi-
sion mit Erfolg rügt, auf einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsgericht das
Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten über
eine zwischen ihm und der Klägerin hinsichtlich der vier in Rede stehenden
Grundstücksbeteiligungen getroffene Treuhandabrede als nicht ausreichend
substantiiert angesehen und den angebotenen Beweis, Parteivernehmung der
Klägerin, deshalb nicht erhoben hat.
Der Beklagte hat sich, ohne insoweit nähere Einzelheiten zu nennen, auf
eine Einigung der Parteien berufen und zudem vorgebracht, daß die Klägerin
1988/1989 ihm und Dritten gegenüber wiederholt erklärt habe, sie wolle nicht
länger mit ihrem Namen und ihrer persönlichen Haftung in die Grundstücksan-
gelegenheiten eingebunden sein, sie wolle mit seinen Grundstücksangelegen-
heiten nichts zu tun haben. Sein Vortrag genügt damit den Anforderungen, die
unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles an die Substantiierung sei-
ner Behauptungen gestellt werden können.
Es kann nicht erwartet werden, daß die Parteien Jahre zurückliegende
Vorgänge im Zusammenhang mit den Grundstücksgeschäften des Beklagten
noch datieren und hinsichtlich der jeweiligen Umstände ins einzelne gehend
schildern können. Sie waren miteinander verheiratet und hatten, bevor es in
ihrer Ehe zu Spannungen und Differenzen kam, keine Veranlassung, sich über
Jahre hinweg Daten und Umstände von Vereinbarungen bezüglich der Grund-
stücke zu merken oder diese gar aufzuzeichnen. Daß der Beklagte zu diesen
Punkten keine Angaben machen konnte, genügt daher nicht, um seinen Vor-
trag für unschlüssig zu halten. Er hat seine Darlegung zudem mit der Wieder-
gabe von verschiedenen Äußerungen der Klägerin abgerundet, so daß sie en t-
gegen der Ansicht des Berufungsgerichts einer Beweisaufnahme zugänglich
ist. Daß er hinsichtlich der in Rede stehenden Gesellschaftsbeteiligungen der
Klägerin keinen Grund angegeben hat, weshalb eine Treuhandabrede ebenso
wie im Falle des der Klägerin 1972 geschenkten Miteigentumsanteils am
Grundstück E.straße 54 sinnvoll gewesen sei, bedeutet nicht, daß es einen
solchen
Grund nicht gegeben hat; er mag in den mit den Grundstücksgeschäften ver-
folgten wirtschaftlichen Zielen des Beklagten gelegen haben, die er nicht of-
fenbaren will.
III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es
die erforderliche Beweisaufnahme durchführt und die Klägerin als Partei ver-
nimmt sowie, sofern dies nach der Vernehmung der Klägerin geboten er-
scheint, den Beklagten anhört.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke