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BGH Beschluss vom 17.04.2008 – V ZB 146/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. April 2008

in dem Notarbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 726, 797

Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklä-

rung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel

für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden,

wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nach-

gewiesen wird.

BGH, Beschl. v. 17. April 2008 - V ZB 146/07 - KG Berlin

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss

des Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde

wird auf 270.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 4 bis 71 sind Gesellschafter der Beteiligten zu 2, eines

geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts, deren Gesellschaftszweck in der Errichtung und Vermietung von 5

Mehrfamilienhäusern mit 71 Wohnungen auf einem Grundstück in B. be-

steht. Eigentümerin des Grundstücks ist die Beteiligte zu 3, die das Grundstück

im eigenen Namen für Rechnung der Beteiligte zu 2 hält.

2

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 28. Dezember 1993 (UR-Nr.

3599/1993 des Notars W. ) traten die von einer - in privatschriftlichen Zeich-

nungsscheinen hierzu bevollmächtigten - Dr. G. GmbH vertretenen Betei-

ligten zu 4 bis 71 der Beteiligten zu 2 bei. Diese beauftragte zugleich die Betei-

ligte zu 28 mit der Errichtung und Bewirtschaftung der Häuser. Dieser Ge-

schäftsbesorgungsvertrag enthält unter anderem die Vollmacht, die Gesamt-

hand und die einzelnen Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in

ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Mit notariell beurkundeter Erklärung

vom 30. Dezember 1993 (UR-Nr. 3623/1993 des Notars W. ) bewilligte die

Beteiligte zu 3 der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 eine Buchgrund-

schuld über 11.675.000 DM und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstre-

ckung in den belasteten Grundbesitz. Der Beteiligte zu 52, die Beteiligte zu 28

und die von ihr vertretenen übrigen Beteiligten übernahmen als Teilschuldner

eine Mithaftung für unterschiedlich hohe, in der notariellen Erklärung näher be-

zeichnete Teilbeträge und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvoll-

streckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Beteiligte zu 1 hat ihre Rechtsnach-

folge nachgewiesen und bei dem Notar eine auf ihren Namen lautende voll-

streckbare Ausfertigung der Urkunde vom 30. Dezember 1993 beantragt. Die-

sen Antrag hat der amtierende Notar im Hinblick auf Zweifel an der Wirksamkeit

der Vollstreckungsunterwerfung abgelehnt.

3

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht, soweit es um

die Mithaftung der Beteiligten zu 4 bis 71 geht, zurückgewiesen. Dagegen rich-

tet sich die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin. Dieser möchte das

vorlegende Kammergericht stattgeben. Daran sieht es sich durch den Be-

schluss des erkennenden Senats vom 21. September 2006 (V ZB 76/06, NJW-

RR 2007, 358) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur

Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die Vorlage ist nach § 54 Abs. 2 BeurkG i.V.m. § 28 Abs. 1 FGG zuläs-

sig.

1. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt nach Auffas-

sung des vorlegenden Gerichts von der Frage ab, ob vollstreckbare Ausferti-

gung einer notariellen Urkunde mit einer von einem Vertreter des Schuldners

erklärten Vollstreckungsunterwerfung nur erteilt werden darf, wenn die Voll-

macht durch öffentliche oder öffentlich beglaubte Urkunde nachgewiesen wird.

Ob das zutrifft, ist zweifelhaft. Die Unterwerfung der Gesellschafter eines ge-

schlossenen Immobilienfonds unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr

Privatvermögen und die damit verbundene Schaffung eines Vollstreckungstitels

im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO stellt eine rechtsbesorgende Tätigkeit dar,

die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG einer Rechtsbesorgungserlaubnis bedarf

(BGH, Urt. v. 17. Oktober 2006, XI ZR 19/05, NJW 2007, 1813, 1816; Urt. v. 17.

Oktober 2006, XI ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1199, 1200; Urt. v. 26. Juni 2007,

XI ZR 287/05, NJW-RR 2008, 66, 67). Ohne eine solche Erlaubnis konnte die

Beteiligte zu 28 die Beteiligten zu 4 bis 51 und 53 bis 71 nicht wirksam vertre-

ten. Es spricht auch viel dafür, dass dies aus der Urkunde zweifelsfrei ersicht-

lich und deshalb (dazu: BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 326/03, NJW-RR

2004, 1718, 1719, Beschl. v. 4. Oktober 2005, VII ZB 54/05, NJW-RR 2006,

567, in casu jeweils verneint) zu berücksichtigen ist, weil eine „Baubetreuungs-

Eigenheimbau GmbH“ weder zur Rechtsbesorgung noch zur Rechtsanwalt-

schaft zugelassen werden kann.

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2. Diese Zweifel sind aber für die Zulässigkeit der Vorlage unerheblich.

Der Bundesgerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage nach

§ 28 Abs. 2 FGG i.V.m. § 54 BeurkG an die Auffassung des vorlegenden Ge-

richts gebunden, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über

die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden (Senat, BGHZ 99, 90, 92;

Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938, insoweit in BGHZ

157, 322 nicht abgedruckt; Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 26/04 NJW

2004, 3339; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, II ZB 13/07, ZIP 2008, 620).

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3. Das vorlegende Gericht möchte die Vorlagefrage verneinen. Der Bun-

desgerichtshof hat sie in dem zitierten Beschluss vom 21. September 2006

(V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359) zwar nur als Vorfrage bejaht. Dabei ist

er aber einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs gefolgt, in welcher

dieser die Frage im Rahmen einer Klauselerinnerung nach § 732 ZPO im glei-

chen Sinne beantwortet hat (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 326/03,

NJW-RR 2004, 1718, 1719). Diese Divergenz rechtfertigt die Vorfrage.

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III.

Die zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.

1. Im Klauselerteilungsverfahren zu einer Vollstreckungsunterwerfung

nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO durch einen Vertreter ist nach allgemeiner Mei-

nung in entsprechender Anwendung von § 726 ZPO nicht nur die formell ord-

nungsgemäße Abgabe der Unterwerfungserklärung durch den Vertreter, son-

dern auch dessen Vollmacht zu prüfen (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB

326/03, NJW-RR 2004, 1718, 1719; Senat, Beschl. v. 21. September 2006,

V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359; Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07 z.

Veröff. best.; BayObLGZ 1964, 75, 77; LG Bonn Rpfleger 1990, 374; Münch-

Komm-ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 797 Rdn. 13; Musielak/Lackmann, ZPO,

6. Aufl., § 797 Rdn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 797 Rdn. 1;

Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 797 Rdn. 2; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Ur-

kunde, 2. Aufl., Rdn. 38.9; a. M. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 797

Rdn. 14; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 794 Rdn. 31a). Der Bestand der Voll-

macht ist zwar keine Tatsache, von der die Vollstreckung aus der Unterwer-

fungserklärung nach ihrem Inhalt abhängt. Sie ist aber Grundlage für das Ent-

stehen der Unterwerfungserklärung als Vollstreckungstitel. Denn diese setzt

eine für den Vertretenen wirksame Prozesserklärung und diese wiederum eine

wirksame Prozessvollmacht voraus. Für solche Voraussetzungen des Titels

kann nichts anderes gelten als für die Bedingungen, unter denen er vollstreckt

werden kann. Daran ändert es nichts, dass eine Prozessvollmacht durch eine

privatschriftliche

Urkunde

nachgewiesen

werden

kann

(a. M.

Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 797 Rdn. 14). Nach § 80 Abs. 2 ZPO könnte das

Gericht selbst im Erkenntnisverfahren auf Antrag des Gegners der Partei eine

öffentliche Beglaubigung der Vollmacht aufgeben. Ein Nachweis durch öffentli-

che oder öffentlich beglaubigte Urkunde ist in dem auf Einfachheit und Sicher-

heit ausgerichteten Klauselerteilungsverfahren nach der Wertung des § 726

ZPO typischerweise geboten.

2. Den nach § 726 ZPO erforderlichen Nachweis der Vollmacht hat die

Beteiligte zu 1 nicht erbracht.

a) In der Unterwerfungsurkunde hat die Geschäftsbesorgerin zwar we-

gen ihrer Vollmacht auf eine andere Urkunde des Urkundsnotars verwiesen.

Deren Bestandteil ist auch der Geschäftsbesorgungsvertrag, aus dem sich die

Vollmacht der Beteiligten zu 28 ergibt, namens der Beteiligten 4 bis 71 im Übri-

gen Unterwerfungserklärungen abzugeben. Diese waren aber mit Ausnahme

des Beteiligten zu 52 an der Errichtung dieser anderen Urkunde nicht persön-

lich beteiligt. Sie wurden dabei vielmehr durch die Dr. G. GmbH vertreten.

Deren Vollmacht ergab sich wiederum aus privatschriftlichen Zeichnungsschei-

nen. Diese sind der anderen Urkunde zwar als Bestandteil beigefügt. Das

macht sie aber nicht ihrerseits zu öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Ur-

kunden und führt dazu, dass die Vollmacht der Beteiligten zu 28 nicht lückenlos

in der nach § 726 ZPO gebotenen Form nachgewiesen ist.

12

b) Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts kann auf diesen

Nachweis nicht verzichtet werden.

13

aa) Richtig ist allerdings, dass die Wirksamkeit einer durch einen Vertre-

ter abgegebenen Unterwerfungserklärung nicht davon abhängt, dass die Voll-

macht notariell beurkundet ist. Es genügt vielmehr, dass sie privatschriftlich er-

teilt wird. Das ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

daraus, dass die Unterwerfungserklärung eine Prozesshandlung ist und für die

Unterwerfungsvollmacht als Prozessvollmacht nach § 80 ZPO einfache Schrift-

form genügt (BGH, Urt. v. 18. November 2003, XI ZR 332/02, NJW 2004, 844;

ebenso Musielak/Lackmann, aaO, § 794 Rdn. 36; vgl. auch BGHZ 154, 283,

287 f.). Nicht anders liegt es nach § 167 Abs. 2 BGB, wenn man die Unterwer-

fungsvollmacht den Regeln des materiellen Rechts über die Stellvertretung un-

terstellt (so Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rdn. 12.43). Eine

so errichtete Unterwerfungsurkunde führt zwar zum Entstehen eines wirksamen

Titels, der aber nicht ohne weiteres im Wege der Zwangsvollstreckung durch-

setzbar ist.

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bb) Hierin liegt indessen entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts

kein Widerspruch. Der Unterschied findet seine Erklärung in der Ausgestaltung

des Klauselerteilungs- und des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Beide Verfah-

ren sind formalisiert und verzichten im Interesse einer effizienten Vollstreckung

weitgehend auf eine vorherige Anhörung des Schuldners. Die Vollstreckungs-

organe sind jedenfalls zu einer inhaltlichen Überprüfung des Titels nicht berufen

und wären mit den Mitteln des Klauselerteilungs- oder Zwangsvollstreckungs-

verfahrens dazu auch nicht in der Lage. Mit seinen inhaltlichen Einwänden wird

der Schuldner grundsätzlich (zu Ausnahmen: BGHZ 161, 67, 71 f.) auf die Voll-

streckungsgegenklage verwiesen. Ein so ausgestaltetes Verfahren setzt vor-

aus, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ein-

fach, aber dennoch auch hinreichend verlässlich nachgewiesen und geprüft

werden kann. Das ist nur mit Nachweisen durch öffentliche oder öffentlich be-

glaubigte Urkunden zu erreichen. Der Urkundsnotar wird sich zwar die privat-

schriftliche Vollmacht vorlegen lassen, kann sie aber letztlich nicht verantwort-

lich prüfen, weil er bei ihrer Errichtung nicht zugegen war. Diese Prüfung kön-

nen die Beteiligten zwar zunächst zurückstellen. Sie müssen sie aber vor Eröff-

nung der Vollstreckung durch die Erteilung der Klausel nachholen. Das hat die

Beschwerdeführerin versäumt. Der Notar hat ihr die Erteilung der Klausel schon

aus diesem Grund mit Recht versagt.

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3. Auf die Frage, ob die Klausel auch deshalb zu versagen war, weil die

Unterwerfungsvollmacht nichtig und dies aus der Urkunde ersichtlich war,

kommt es nicht an.

IV.

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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, §§ 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.

Der Wert bestimmt sich gemäß §§ 30, 131 Abs. 2 KostO nach dem hälftigen

Vollstreckungsinteresse. Das sind 270.000 €.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2006 - 84 T 2/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2007 - 9 W 83/06 -