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BGH Urteil vom 18.04.2007 – VIII ZR 117/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VIII ZR 117/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

nein

HGB § 92b; BGB § 307 Abs. 1 Bm, Cl

Verkündet am: 18. April 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) In dem von einem Mineralölunternehmen gegenüber Tankstellenhaltern verwendeten vor- formulierten Vertragswerk, das den Abschluss eines Vertrages zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen (Agenturvertrag) nebst Anlage (Vereinbarung über Überleitungsgeld und Pacht-/Franchisevertrag) vorsieht, nach dessen Inhalt der Tankstellenhalter auf einer von dem Mineralölunternehmen zu pachtenden Tankstelle Kraftstoffe und Motorenöle als Han- delsvertreter im Namen und für Rechnung des Mineralölunternehmens verkauft und zugleich - im eigenen Namen - einen "Shop" betreibt, in dem er auf der Grundlage eines von dem Mi- neralölunternehmen vorgegebenen Franchisesystems sonstige Waren und Dienstleistungen anzubieten hat, ist die Klausel

"Der Partner übernimmt auf der Station in ... die Lagerung und als Handelsver- treter im Nebenberuf im Namen und für Rechnung der ESSO den Verkauf von ESSO Markenkraftstoffen, ESSO Markenschmierstoffen und Mobil Marken- schmierstoffen ("Agenturprodukte") sowie die Ausführung der von ihm abge- schlossenen Geschäfte und die Einziehung der Verkaufserlöse."

wegen unangemessener Benachteiligung des Tankstellenhalters nach § 307 Abs. 1 Satz 1

und 2 BGB unwirksam.

b) Im Agenturvertrag des vorgenannten Vertragswerks hält die Klausel

"Die Höhe des AK [Agenturkredits] wird von ESSO festgelegt und kann jederzeit angepasst werden. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen Verkäufen so- wie den Lieferintervallen und wird mindestens einmal jährlich überprüft. Bei be-

sonderen Absatzveränderungen hinsichtlich Mengen und Sorten hat der Partner ESSO zu informieren, damit die Höhe des Agenturkredits entsprechend ange- passt wird."

der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

Unerheblich hierfür ist, ob andere Klauseln des Agenturvertrags wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG nichtig und aus diesem Grund zugleich wegen unangemessener Benach- teiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind und ob dies dazu führt, dass der gesamte Vertrag - und damit auch die vorgenannte Klausel - nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam ist.

c) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein wegen eines vom übrigen Klauseltext trennbaren Klammerzusatzes nicht klar und verständlich, so beschränkt sich die Unwirksamkeit wegen Intransparenz auf den Klammerzusatz.

BGH, Urteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06 - Hanseatisches OLG Hamburg

LG Hamburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter

Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin

Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers

gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-

burg, 10. Zivilsenat, vom 30. März 2006 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte 1/4

und der Kläger 3/4 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist ein Mineralölunternehmen, das seine Produkte über ein

Netz von Tankstellen vertreibt. Sie hat ein Vertriebskonzept entwickelt, nach

dem die Tankstellenhalter auf einer von der Beklagten zu pachtenden Tankstel-

le Kraftstoffe und Motorenöle als Handelsvertreter im Namen und für Rechnung

der Beklagten verkaufen und zugleich - im eigenen Namen - einen "Shop"

betreiben, in dem die Pächter auf der Grundlage eines von der Beklagten vor-

gegebenen Franchisesystems ("On the Run") sonstige Waren und Dienstleis-

tungen anzubieten haben. Der Kläger ist der Dachverband der Interessenver-

bände von Tankstellenbetreibern. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der

Verwendung mehrerer Klauseln in Anspruch, die in den Vertragsmustern der

Beklagten enthalten sind und die Tankstellenpächter nach Auffassung des Klä-

gers unangemessen benachteiligen.

2

Die Beklagte verwendet für die Regelung ihrer Vertragsbeziehungen zu

den Tankstellenpächtern ein vorformuliertes "Angebot zum Abschluss eines

Vertrages zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen als Handelsvertreter im

Nebenberuf (Agenturvertrag)" sowie ein vorformuliertes "Angebot zum Ab-

schluss eines Vertrages zur Verpachtung einer ESSO Station und zum Betrieb

eines "On the Run"-Shops (Pacht-/Franchisevertrag)". Schließlich verwendet

die Beklagte gegenüber Pächtern, mit denen bereits ein Handelsvertreterver-

trag bezüglich des Vertriebs der Mineralölprodukte besteht, ein als "Vereinba-

rung über Überleitungsgeld" bezeichnetes Vertragsmuster für die Umstellung

des bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auf die vorgenannten Verträge.

3

In der Revisionsinstanz sind noch die nachfolgend wiedergegebenen

Klauseln im Agenturvertrag und im Pacht-/Franchisevertrag im Streit (zum Ver-

ständnis beigefügte, nicht beanstandete Klauseln sind kursiv wiedergegeben):

Klausel 1 (§ 1 Nr. 1 des Agenturvertrags):

"Der Partner übernimmt auf der Station in ... die Lagerung und als Handelsvertreter im Nebenberuf im Namen und für Rechnung der ESSO [= Beklagte] den Verkauf von ESSO Markenkraftstoffen, ESSO Markenschmierstoffen und Mobil Markenschmierstoffen ("Agenturprodukte") sowie die Ausführung der von ihm abge- schlossenen Geschäfte und die Einziehung der Verkaufserlöse."

Klausel 2 (§ 4 Nr. 7 des Agenturvertrags):

"Für den Agenturbestand der Markenschmierstoffe erhält der Part- ner von ESSO einen Agenturkredit (AK), dessen Gegenwert in EURO bis zur Auflösung der Geschäftsverbindung gestundet bleibt.

Die Höhe des AK wird von ESSO festgelegt und kann jederzeit angepasst werden. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen Verkäufen sowie den Lieferintervallen und wird mindestens einmal jährlich überprüft. Bei besonderen Absatzveränderungen hinsicht- lich Mengen und Sorten hat der Partner ESSO zu informieren, damit die Höhe des Agenturkredits entsprechend angepasst wird."

Klausel 3 (§ 4.2 des Pacht-/Franchisevertrags):

"Die variable Gebühr für das Franchisevertriebssystem und die Pacht beträgt 8 % des Umsatzes, den der Partner auf dem Stati- onsgrundstück erzielt. Hierbei bleiben Umsätze aus dem Verkauf von ESSO Markenkraftstoffen, ESSO Markenschmierstoffen, Mo- bil Markenschmierstoffen (Agenturprodukte), Tabak und Telefon- karten (entsprechend der derzeitigen wirtschaftlichen Gegebenhei- ten) und die Umschlagsvergütungen gemäß Agenturvertrag außer Ansatz."

4

Das Landgericht hat die Unterlassungsklage hinsichtlich der vorgenann-

ten Klauseln - mit Ausnahme des Klammerzusatzes "(entsprechend der derzei-

tigen wirtschaftlichen Gegebenheiten)" der Klausel 3 - abgewiesen, hat ihr aber

bezüglich weiterer Klauseln, die der Kläger beanstandet hat, stattgegeben; dem

Antrag des Klägers auf Erteilung der Befugnis zur Bekanntmachung der Urteils-

formel hat es nicht entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der

Beklagten zurückgewiesen; auf die Berufung des Klägers hat es unter Zurück-

weisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts teilweise

abgeändert und der Klage auch hinsichtlich der Klausel 1 stattgegeben. Gegen

die Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 richtet sich die

vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision der Beklagten. Der Kläger

verfolgt mit seiner Anschlussrevision die Unterlassungsklage hinsichtlich der

Klauseln 2 und 3 weiter und hält sein Begehren, ihm die Befugnis zur Bekannt-

machung der Urteilsformel zuzusprechen, aufrecht.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers ha-

ben keinen Erfolg.

A.

Revision der Beklagten

I.

6

7

Das Berufungsgericht hat die Klausel 1 für unwirksam gehalten (§ 307

Abs. 1 Satz 1 BGB). Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Frage, ob ein Handelsvertreter seine Tätigkeit im Nebenberuf aus-

übe, bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Auch unter Zugrundelegung

des Vortrags der Beklagten, dass der Bruttoverdienstanteil des Agenturge-

schäfts im Verhältnis zum Shop-Geschäft schon im Jahr 2001 nur noch bei

25 % gelegen habe, sei nicht davon auszugehen, dass die Tankstellenpächter

das Agenturgeschäft im Nebenberuf ausübten. Es komme hier nicht darauf an,

ob eine der beiden Tätigkeiten oder der Verdienst aus ihr überwiege. Denn eine

Vertretertätigkeit im Nebenberuf sei in der Regel auch dann nicht anzunehmen,

wenn zwischen der Vertretertätigkeit und der sonstigen Berufs- oder Erwerbstä-

tigkeit ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe und nach der Ver-

kehrsauffassung gerade diese Verbindung in den betreffenden Wirtschaftskrei-

sen häufig anzutreffen sei; in einem solchen Fall stünden beide Tätigkeiten

gleichberechtigt nebeneinander. Davon sei hier auszugehen. Der Shop-Betrieb

und der Betrieb der dazugehörigen Tankstelle hingen typischerweise wirtschaft-

lich zusammen und würden, wie der Agenturvertrag und der Pacht-/

Franchisevertrag zeigten, von einem Betreiber als "Station" geführt. Diese Beur-

teilung entspreche auch dem Gesetzeszweck des § 92b Abs. 2 HGB. Die Aus-

nahmeregelung beruhe auf der Überlegung, dass die Beendigung des Ver-

tragsverhältnisses für den Handelsvertreter im Nebenberuf nicht die gleiche

einschneidende Bedeutung habe wie für einen Handelsvertreter im Hauptberuf

und dass ein Handelsvertreter im Nebenberuf deshalb nicht des Schutzes des

§ 89b HGB bedürfe. Dies treffe jedoch bei den Tankstellenpächtern ersichtlich

nicht zu, weil nach dem Vertragskonzept der Beklagten ein Ende des Agentur-

vertrags auch zum Ende des Pacht-/Franchisevertrags und damit zu einem Ver-

lust der gesamten beruflichen Existenz des Tankstellenpächters führe. Auf die

Behauptung der Beklagten, die Verträge würden nur in den Fällen verwendet, in

denen die Voraussetzungen für eine nebenberufliche Handelsvertretertätigkeit

tatsächlich vorlägen, komme es nicht an. Bei den von den Beklagten verpachte-

ten Stationen, wie sie sich aus der Akte ergäben und dem Senat aus eigener

Anschauung bekannt seien, komme der Betrieb einer Tankstelle mit Shop als

Handelsvertreter im Nebenberuf nicht in Betracht. Hierbei handele es sich nicht

um eine Tatfrage des Einzelfalles, so dass eine abstrakt-generelle Prüfung im

Rahmen der Verbandsklage zulässig sei.

II.

8

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechts-

fehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel 1 in

dem aus Agentur- und Pacht-/Franchisevertrag zusammengefügten Vertrags-

werk der Beklagten deren Vertragspartner unangemessen benachteiligt und

deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

9

1. Die Revision meint, dass das Berufungsgericht eine Anwendung des

§ 92b HGB im Tankstellenpachtgeschäft für schlechthin ausgeschlossen halte,

indem es der Beklagten die Verwendung der Klausel 1 generell und ausnahms-

los verbiete; damit setze sich das Berufungsgericht über das Gesetz hinweg.

Dies trifft nicht zu.

10

Der Beklagten ist durch den Urteilsausspruch nicht schlechthin verboten

worden, Tankstellenpächter als Handelsvertreter im Nebenberuf mit dem Agen-

turgeschäft zu betrauen und ihre Handelsvertreter im Vertrag entsprechend zu

bezeichnen. Das Unterlassungsgebot im Tenor des Berufungsurteils ist viel-

mehr auf die Verwendung der Klausel 1 in einem bestimmten Vertragswerk der

Beklagten beschränkt, das aus dem Agenturvertrag und dem Pacht-/

Franchisevertrag (sowie der in bestimmten Fällen noch hinzutretenden "Verein-

barung über das Überleitungsgeld") zusammengesetzt ist. Diese Beschränkung

kommt im Tenor des Berufungsurteils dadurch zum Ausdruck, dass der Beklag-

ten die Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 nur "im Zusammenhang"

mit dem Abschluss des Agenturvertrages "nebst Anlage (Vereinbarung über

Überleitungsgeld sowie Pacht-/Franchisevertrag)" aufgegeben worden ist. Mit

dieser Beschränkung des Unterlassungsgebots auf die Verknüpfung des Agen-

turvertrags mit dem Pacht-/Franchisevertrag ist der vom Berufungsgericht for-

mulierte Urteilstenor nicht zu beanstanden; er hat nicht zur Folge, dass die Be-

stimmung des § 92b HGB auf Tankstellenpächter generell keine Anwendung

finden könne.

11

2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klausel 1 könne schon

deshalb nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, weil sie von der gesetzli-

chen Regelung des § 92b HGB nicht abweiche, sondern vielmehr dem Erfor-

dernis des § 92b Abs. 2 HGB entspreche. Aus der Vorschrift des § 92b HGB

über den Handelsvertreter im Nebenberuf ist entgegen der Auffassung der Re-

vision nicht herzuleiten, dass die Klausel 1 nicht nach § 307 Abs. 1 BGB un-

wirksam sein könne.

12

Gemäß § 92b Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf einen Handelsvertreter im Ne-

benberuf insbesondere die Regelung über den Ausgleichsanspruch (§ 89b

HGB) nicht anzuwenden. Damit dem Handelsvertreter diese für ihn nachteilige

Rechtsfolge einer nebenberuflichen Tätigkeit vom Beginn an vor Augen steht,

regelt § 92b Abs. 2 HGB, dass sich auf Absatz 1 der Vorschrift nur der Unter-

nehmer berufen kann, der den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertre-

ter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften be-

traut hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine entsprechende Vereinbarung der

Vertragsparteien für die Qualifizierung der Tätigkeit des Handelsvertreters als

Nebenberuf ohne weiteres wirksam wäre. Ob ein Handelsvertreter (nur) im Ne-

benberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung (§ 92b Abs. 3

HGB) und nicht nach einer hierzu getroffenen Vereinbarung der Parteien. Ein

Handelsvertreter, der nach der Verkehrsauffassung hauptberuflich tätig ist,

kann nicht durch Parteivereinbarung zum nebenberuflichen Vertreter "herabge-

stuft" werden (Senatsurteil vom 4. November 1998 - VIII ZR 248/97, NJW 1999,

639 = WM 1999, 388). Dies gilt nicht nur, wie vom Senat entschieden (aaO), für

eine Individualvereinbarung, sondern - erst recht - für eine von den Vertragspar-

teien nicht ausgehandelte formularvertragliche Regelung wie die Klausel 1 in

dem vorliegenden Vertragswerk.

13

3. Die Revision meint weiter, es sei eine Tatfrage des Einzelfalles, ob die

in der Klausel 1 vorgenommene Qualifizierung des Tankstellenpächters als

Handelsvertreter im Nebenberuf tatsächlich zutreffe; dies sei einer abstrakten

Überprüfung nach § 307 Abs. 1 BGB im Verbandsklageverfahren nicht zugäng-

lich. Auch damit dringt die Revision nicht durch.

14

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Tankstellenpächter die

mit dem Shop verbundene Tankstelle bei der hier vorliegenden, vertraglich

festgelegten Koppelung des Tankstellengeschäfts mit dem Shop-Geschäft nach

der Verkehrsanschauung nicht als Handelsvertreter im Nebenberuf betreibt. Der

Betrieb einer Tankstelle mit Shop als "Handelsvertreter im Nebenberuf" komme,

wie es das Berufungsgericht formuliert hat, jedenfalls bei den von der Beklagten

verpachteten Stationen nach der Verkehrsanschauung "nicht in Betracht". Auf

der Grundlage dieser Tatsachenfeststellung zur Verkehrsanschauung trifft die

rechtliche Einstufung der Tankstellenpächter in der Klausel 1 als Handelsvertre-

ter im Nebenberuf generell nicht zu; sie stellt die Rechtslage der Tankstellen-

pächter - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - unzutreffend dar.

Eine schlechthin unzutreffende Darstellung der Rechtslage in vorformulierten

Vertragsbedingungen, von der das Berufungsgericht hier aufgrund seiner tat-

sächlichen Feststellungen zur Verkehrsanschauung ausgegangen ist, kann zur

Unwirksamkeit der betreffenden Vertragsbedingung nach § 307 Abs. 1 BGB

führen und damit auch mit der Verbandsklage nach §§ 1 ff. UKlaG geltend ge-

macht werden (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl.,

§ 307 BGB, Rdnr. 95 (5); Staudinger/Coester, BGB (2006), § 307 Rdnr. 178).

15

Vergeblich hält die Revision dem entgegen, es sei nicht erforderlich, die

Klausel 1 der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB im Verbandsklageverfahren zu

unterziehen, um den vom Berufungsgericht befürchteten Missbrauch der Klau-

sel 1 zu verhindern. Die Tankstellenpächter seien nicht schutzlos, weil sie an

die vertragliche Einstufung als Handelsvertreter im Nebenberuf nicht gebunden

seien, wenn diese nicht zutreffe; sie könnten dies im Individualprozess geltend

machen. Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Inhaltskontrolle im Verbands-

klageverfahren kommt es nicht darauf an, ob der Tankstellenpächter die Un-

wirksamkeit der Klausel 1 auch im Individualprozess gegenüber der Beklagten

durchsetzen könnte.

16

4. Die vom Berufungsgericht damit zu Recht vorgenommene Überprü-

fung der Klausel 1 am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ist auch in der Sache

nicht zu beanstanden. Die Klausel hält auf der Grundlage der vom Berufungs-

gericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrsanschauung unter Berücksichti-

gung des Zwecks der Regelung des § 92b HGB der Inhaltskontrolle nicht stand;

sie verstößt jedenfalls gegen das Transparenzgebot und benachteiligt dadurch

den Tankstellenpächter als Vertragspartner der Beklagten unangemessen

(§ 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB).

17

Die Klausel 1 in dem aus dem Agenturvertrag und dem Pacht-/

Franchisevertrag zusammengesetzten Vertragswerk der Beklagten gibt die

Rechtsstellung der Pächter auf den nach dem Vertriebskonzept der Beklagten

geführten Tankstellen unzutreffend wieder und ist deshalb geeignet, die Tank-

stellenpächter nach Beendigung des Vertrages von der Geltendmachung des

Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB abzuhalten, der bei dem hier zu beurtei-

lenden Vertragswerk der Beklagten nicht gemäß § 92b Abs. 1 HGB entfällt.

Nach der hierfür maßgeblichen Verkehrsanschauung (§ 92b Abs. 3 HGB) be-

treiben die Tankstellenpächter der Beklagten das Agenturgeschäft nicht als Ne-

benberuf im Verhältnis zu dem damit untrennbar verbundenen Shop-Geschäft.

18

a) Das Berufungsgericht hat für die Frage, ob bei dem von der Beklagten

zur Umsetzung

ihres Vertriebskonzepts

vorgegebenen Vertragswerk

- bestehend aus dem Agentur- und dem Pacht-/Franchisevertrag - eine Tätig-

keit des Tankstellenpächters als Handelsvertreter im Nebenberuf überhaupt in

Betracht kommt, mit Recht auf die Verkehrsanschauung (§ 92b Abs. 3 HGB)

abgestellt. Seine hierzu getroffene Feststellung, dass der Tankstellenpächter,

der eine Tankstelle der Beklagten mit dem zugehörigen "On the Run"-Shop be-

treibt, einheitlich als Betreiber einer Tankstelle mit angeschlossenem Shop an-

gesehen wird und nicht als Ladeninhaber im "Hauptberuf" und als Handelsver-

treter im "Nebenberuf", ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird

auch - als Tatsachenfeststellung - von der Revision nicht angegriffen. Die Re-

vision hält dem lediglich entgegen, es könne dahinstehen, ob das Berufungsge-

richt die Verkehrsanschauung richtig ermittelt habe, weil dies eine Tatfrage des

Einzelfalles sei, die bei der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB außer Be-

tracht zu haben bleibe. Dies trifft jedoch, wie ausgeführt, für den hier gegebe-

nen Fall nicht zu, in dem die Klausel 1 nach der vom Berufungsgericht rechts-

fehlerfrei festgestellten Verkehrsanschauung die Rechtslage für die Tankstel-

lenpächter der Beklagten, die auf der Grundlage des mit dem Pacht-/

Franchisevertrag kombinierten Agenturvertrags tätig werden, generell unzutref-

fend darstellt.

19

aa) Nach dem Vertriebskonzept der Beklagten sind das Agenturgeschäft

und das Shop-Geschäft im äußeren Erscheinungsbild der Tankstelle nicht von-

einander getrennt. Die Abwicklung des Tankgeschäfts mit dem Kunden erfolgt

ebenso wie die Abwicklung des Shop-Geschäfts an einer gemeinsamen Kasse

im "On-the-Run"-Shop, dessen Mitarbeiter auch die Ansprechpartner des Tank-

stellenkunden sind. Schon dieser einheitliche Auftritt gegenüber dem Kunden

spricht dafür, dass die Tankstellenpächter auf den Stationen der Beklagten das

Tankgeschäft und das Shop-Geschäft nach der Verkehrsanschauung als ein-

heitlichen Beruf betreiben.

20

bb) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewie-

sen, dass das Tankstellengeschäft und das Shop-Geschäft nicht nur im äuße-

ren Erscheinungsbild der Tankstelle, sondern nach dem Vertriebskonzept der

Beklagten auch rechtlich zusammengehören. Das Tankgeschäft und das Shop-

Geschäft sind durch die Verknüpfung von Agentur- und Pacht-/Franchisevertrag

unauflöslich miteinander verbunden. Der Agenturvertrag mit der Klausel 1

schreibt eine Verpachtung der Tankstellenstation an den Handelsvertreter und

den Abschluss eines Franchisevertrags über den von dem Pächter in eigenem

Namen zu betreibenden "On the Run"-Shop zwingend vor (§ 6 Nr. 1 des Agen-

turvertrages). Der Pächter verpflichtet sich, sowohl das Agenturgeschäft als

auch den "On the Run"-Shop auf einer von der Beklagten zu pachtenden "Stati-

on" zu betreiben, die "den gesamten durch den Partner geführten Betrieb, be-

stehend aus Shop, Tankbereich und gegebenenfalls anderen Betriebsteilen

(z.B. Autowäsche)" umfasst (§ 1 des Pacht-/Franchisevertrages). Ebenso wie

danach Shop und Tankbereich nur unselbständige Betriebsteile "der Station"

sind, stehen auch das Tankgeschäft und das Shop-Geschäft nicht selbständig

nebeneinander; nach den vertraglichen Bestimmungen kann das eine ohne das

andere nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden; der Bestand des einen

Vertrags hängt von dem des anderen ab (§ 6 Nr. 1 des Agenturvertrags; § 5

des Pacht-/Franchisevertrags).

21

cc) Angesichts dieser engen tatsächlichen und rechtlichen Verknüpfung

von Tankgeschäft und Shop-Geschäft widerspräche es, wie das Berufungsge-

richt mit Recht angenommen hat, der Verkehrsanschauung, die sachlich zu-

sammengehörige Tätigkeit des Tankstellenpächters, wie es die Beklagte for-

dert, in zwei voneinander unabhängige Berufe aufzuspalten, von denen der ei-

ne - das als Handelsvertreter betriebene Agenturgeschäft - als Nebenberuf und

der andere - das als Eigenhändler betriebene Shop-Geschäft - als Hauptberuf

anzusehen wäre. Diese Beurteilung hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend

angenommen hat, nicht vom Verhältnis des Umsatzes im Tankstellengeschäft

zum Umsatz des Shop-Geschäfts und damit auch nicht von den Umständen

des Einzelfalles ab.

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b) Die von der Beklagten geforderte Aufspaltung der Tätigkeit des Tank-

stellenpächters in einen Hauptberuf (Shop-Geschäft) und einen Nebenberuf

(Tankgeschäft) widerspräche auch dem Zweck des § 92b HGB.

23

Die Regelung des § 92b HGB über den Handelsvertreter im Nebenberuf

geht davon aus, dass der nebenberuflich tätige Handelsvertreter nicht des

Schutzes der §§ 89, 89b HGB bedarf, weil seine wirtschaftliche Existenz nicht

auf dieser Tätigkeit, sondern auf einer anderen Grundlage, insbesondere einem

vorrangig ausgeübten Hauptberuf, beruht (vgl. Begründung des Entwurfs eines

Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter),

BT-Drs. I/3856 S. 7, 42; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außen-

dienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Rdnr. 163). Die gesetzliche Regelung setzt damit

voraus, dass der Handelsvertreter - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen

einer anderweitigen Existenzgrundlage abgesehen (z.B. Hausfrauen, Studen-

ten, Rentner) - zwei unterschiedliche Berufe ausübt, die im Hinblick auf die wirt-

schaftliche Existenz des Handelsvertreters voneinander unabhängig sind; nur

dann stellt sich die Frage, welcher der beiden Berufe der Hauptberuf und wel-

cher der Nebenberuf ist. Schon daran - der Ausübung von zwei Berufen, die

dem Handelsvertreter in wirtschaftlicher Hinsicht zwei voneinander unabhängi-

ge Existenzgrundlagen bieten - fehlt es bei den Tankstellenpächtern der Be-

klagten, die aufgrund der hier zu beurteilenden Verträge tätig werden. Da die

Beendigung des Agenturvertrags nach § 5 des Pacht-/Franchisevertrags auch

dessen Beendigung nach sich zieht, führt die Beendigung des Agenturvertrags

- anders als es die Regelung über den Handelsvertreter im Nebenberuf voraus-

setzt - zum Verlust der gesamten wirtschaftlichen Existenz des Tankstellen-

pächters. Die Schutzbedürftigkeit des als Handelsvertreter für die Beklagte täti-

gen Tankstellenpächters entfällt deshalb - bei der von der Beklagten vorgege-

benen Vertragskonstruktion - nicht aus den Gründen, die nach § 92b HGB den

Wegfall des Ausgleichsanspruchs rechtfertigen.

24

c) Danach könnte eine Tätigkeit des Pächters einer Tankstelle der Be-

klagten als Handelsvertreter im Nebenberuf auf der Grundlage der Kombination

von Agenturvertrag und Pacht-/Franchisevertrag nur dann in Betracht kommen,

wenn die gesamte - Tankgeschäft und Shop-Geschäft umfassende - Tätigkeit

des Tankstellenpächters nebenberuflich im Verhältnis zu einem damit nicht zu-

sammenhängenden weiteren Beruf des Tankstellenpächters (z.B. Landwirt,

Kraftfahrzeughändler) ausgeübt würde. Dass auf den Stationen der Beklagten,

die auf der Grundlage der vorliegenden Verträge geführt werden, eine solche

Konstellation tatsächlich vorkommt, behauptet die Beklagte aber selbst nicht.

Sie macht nicht geltend, dass sie ihre Stationen mit dem On-the-Run-Shop et-

wa auch an solche Vertriebspartner verpachte, welche die Station insgesamt

- hinsichtlich aller Betriebsteile - nur im Nebenberuf betreiben würden, sondern

beruft sich allein darauf, dass das Agenturgeschäft vom Tankstellenpächter

schon wegen des wirtschaftlichen Vorrangs des Shop-Geschäfts nur nebenbe-

ruflich ausgeübt werde und die Klausel 1 aus diesem Grund nicht zu beanstan-

den sei. Dieser Gesichtspunkt vermag aber eine Berechtigung der Beklagten

zur Verwendung der Klausel 1, wie ausgeführt, nicht zu begründen.

25

Selbst wenn vereinzelte Ausnahmefälle tatsächlich vorkommen sollten, in

denen ein Tankstellenpächter als Vertriebspartner der Beklagten die Station

- Tankstelle und Shop - insgesamt nebenberuflich im Verhältnis zu einem ande-

ren Hauptberuf betreiben würde, wäre die Klausel 1 zu beanstanden. Denn sie

stellt die Rechtslage jedenfalls für die große Mehrheit der Tankstellenpächter,

gegenüber denen die Beklagte das Vertragswerk mit der Klausel 1 verwendet,

unzutreffend dar. Dies reicht für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot

aus.

B.

Anschlussrevision des Klägers

I.

26

Die Anschlussrevision des Klägers ist zulässig (§ 554 ZPO). Sie ist ent-

gegen der Auffassung der Revision auch insoweit statthaft, als der Kläger mit

ihr weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verwendung

der Klauseln 2 und 3 begehrt.

27

Zwar hat das Berufungsgericht, wie sich aus den Entscheidungsgründen

des Berufungsurteils ergibt, die Revision nur für die Beklagte und auch für diese

nur insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung

der Klausel 1 verurteilt worden ist; diese Beschränkung der Revisionszulassung

ist auch wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen

Teil des Streitstoffs bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (st.

Rspr.; BGHZ 141, 232, 233; BGH, Beschluss vom 26. März 2003 - IV ZR

232/02, juris, Tz. 2; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264,

unter II 3). Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der

die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den An-

schlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine An-

schlussrevision aber auch dann eingelegt werden, wenn die Revision nicht zu-

gunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde (BGH, Beschluss vom

23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651, unter II 1) und - bei be-

schränkter Revisionszulassung - auch dann, wenn die Anschlussrevision nicht

den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (Senatsurteil vom

14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04, VersR 2006, 1256, unter B. II 1 m.w.N.). Ob

zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der Anschlussrevision

wenigstens ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen

muss, ist streitig (vgl. Senatsurteil aaO), bedarf jedoch im vorliegenden Fall kei-

ner Entscheidung, da ein entsprechender Zusammenhang hier jedenfalls gege-

ben ist. Die vom Kläger mit der Anschlussrevision beanstandeten Klauseln 2

und 3 sind Bestandteil des aus dem Agentur- und dem Pacht-/Franchisevertrag

zusammengesetzten Vertragswerks der Beklagten, das auch die Klausel 1, hin-

sichtlich derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, enthält.

28

29

30

31

II.

Die Anschlussrevision ist jedoch nicht begründet.

1. Klausel 2 (§ 4 Nr. 7 des Agenturvertrages)

a) Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Bei dem Agenturkredit handele es sich nicht um einen Kredit im eigentli-

chen Sinne, sondern um einen speziellen Abrechnungsmodus. Die Klausel sei

auch transparent, da die Voraussetzungen, unter denen die Höhe des Kredits

geändert werden könne, hinreichend genau aufgeführt seien; die Beklagte sei

insoweit nicht frei, sondern müsse sich am konkreten Bedarf des Pächters ori-

entieren. Eine unangemessene Benachteiligung der Tankstellenbetreiber sei

nicht zu erkennen. Schon die zunächst vereinbarte Höhe des "Kredits" hänge

von den durchschnittlichen Verkäufen von Schmierstoffen durch den Tankstel-

lenpächter ab. Da auch die Änderungsbefugnis an sachliche Voraussetzungen,

nämlich Absatzveränderungen, anknüpfe, werde durch die Klausel keine einsei-

tige Abänderung einer Hauptleistungspflicht zugelassen; die Abänderung sei

vielmehr von vornherein an bestimmte Vorgaben geknüpft. Dass eine Anpas-

sung des "Kredits" mit nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für den Tankstellen-

pächter verbunden und von daher eine Angabe des Berechnungsmodus für die

Anpassung, eine Bestimmung der Lieferintervalle oder die Festlegung eines

bestimmten Prozentsatzes für eine Veränderung der Mengen und Sorten erfor-

derlich sei, mache der Kläger nicht geltend und sei auch nicht erkennbar.

32

33

lich.

b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision vergeb-

aa) Die Anschlussrevision meint, die Unterlassungsklage hinsichtlich der

Klausel 2 müsse schon deshalb Erfolg haben, weil der Agenturvertrag gemäß

Art. 81 Abs. 2 EG nichtig sei. Bei den Tankstellenpächtern handele es sich nicht

um echte Handelsvertreter, weil der Vertrieb eines Teils der Produkte der Be-

klagten im Eigenhändlersystem erfolge; hiervon werde der gesamte Vertriebs-

vertrag mit der Folge berührt, dass die Verordnung (EG) Nr. 2790/99 Anwen-

dung finde und die im Vertragswerk enthaltenen Kernbeschränkungen zum

Wegfall der Freistellung führten. Die Nichtigkeit des Vertrages insgesamt sei

auch im Rahmen der Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB zu berücksichtigen.

34

Damit dringt die Anschlussrevision nicht durch. Auf die Frage, ob der

Agenturvertrag wettbewerbsbeschränkende Klauseln enthält, die wegen fehlen-

der Freistellung gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen, und ob der Vertrag deshalb

gemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt nichtig ist, kommt es für die Beurteilung,

ob die Klausel 2 der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, nicht an. Auch

wenn, wie die Anschlussrevision meint, der Tankstellenpächter nach der Ge-

staltung des Vertragsverhältnisses nicht als Handelsvertreter, sondern als

Händler zu betrachten wäre mit der Folge, dass das Vertragswerk als (nicht

freigestellte) Vertikalvereinbarung zu beurteilen sein sollte, ergäbe sich daraus

nicht die Unwirksamkeit der im Agenturvertrag enthaltenen Klausel 2.

35

Die Klausel selbst enthält keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des

Art. 81 Abs. 1 EG; dergleichen wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Sollten andere Klauseln Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die nicht nur

zur Nichtigkeit der betreffenden Klauseln, sondern darüber hinaus zur Gesamt-

nichtigkeit des Vertrages nach § 306 Abs. 3 BGB führten, so folgte daraus nicht,

dass (auch) die im Agenturvertrag allein noch im Streit stehende Klausel 2 nach

§ 307 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus

dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2004 (KZR 10/03, WRP 2004,

1378 - Citroën), auf das sich die Anschlussrevision in diesem Zusammenhang

beruft. Soweit der Kartellsenat in dieser Entscheidung darauf verwiesen hat,

dass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht versto-

ßen und aus diesem Grunde nichtig sind, den Gegner des Klauselverwenders

unangemessen benachteiligen und deshalb Gegenstand von Unterlassungsan-

sprüchen nach § 13 AGBG (jetzt: § 1 UKlaG) sein können (aaO unter I m.w.N.),

folgt daraus lediglich, dass wettbewerbsbeschränkende Klauseln eines Händ-

lervertrages, die nicht durch die jeweils maßgebliche Gruppenfreistellungsver-

ordnung vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt und demzufolge nach

Art. 81 Abs. 2 EG nichtig sind, zugleich gemäß § 307 BGB unwirksam sind

(aaO). Einen wettbewerbsbeschränkenden Inhalt hat die Klausel 2, wie ausge-

führt, selbst aber nicht. Der bloße Umstand, dass der Vertrag insgesamt nichtig

sein könnte und damit auch die in Rede stehende Klausel 2, begründet keinen

Verstoß dieser Klausel gegen zwingendes Recht und damit keine unangemes-

sene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB.

36

Da es somit auf die Wirksamkeit des Agenturvertrages unter (EG-)kartell-

rechtlichem Gesichtspunkt nicht ankommt, kann dem vom Kläger aufrecht er-

haltenen Antrag, die EU-Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, um Bei-

stand für dieses Verfahren zu ersuchen und die Sache dem Gerichtshof der

Europäischen Gemeinschaften zur Entscheidung vorzulegen, schon aus die-

sem Grund nicht entsprochen werden.

37

bb) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision darüber hinaus geltend,

dass es sich bei dem Agenturkredit um ein echtes Darlehen handele und eine

Klausel, die den Darlehensgeber berechtige, das Darlehen einseitig anzupas-

sen, nach § 307 BGB keinen Bestand haben könne.

38

Der in § 4 Nr. 7 des Agenturvertrages geregelte Agenturkredit ist nicht,

wie die Anschlussrevision meint, ein Darlehen zur Vorfinanzierung des Ver-

triebs der Markenschmierstoffe der Beklagten durch den Tankstellenpächter als

Eigenhändler. Der Pächter führt den Vertrieb der Markenschmierstoffe der Be-

klagten nicht als Eigenhändler, sondern als Handelsvertreter im Namen und für

Rechnung der Beklagten durch, so dass es zu einem durch ein Darlehen etwa

vorzufinanzierenden Erwerb der Schmierstoffe durch den Pächter nicht kommt.

Die Rechtsstellung des Pächters als Handelsvertreter ergibt sich bereits aus der

Überschrift des Agenturvertrages ("Angebot zum Abschluss eines Vertrages

zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen als Handelsvertreter ...") und aus

der Klausel 1 des Agenturvertrages. Dementsprechend sieht § 3 Nr. 3 des

Agenturvertrags, wie die Anschlussrevision einräumt, ausdrücklich eine Provisi-

on für den Verkauf der Markenschmierstoffe nach der von der Beklagten be-

kannt gegebenen Preisliste für Handelsvertreter vor. Bei dem Agenturkredit

handelt es sich demnach, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben,

nicht um ein Darlehen, sondern lediglich um einen Abrechnungsmodus für die

Provisionen, die dem Pächter als Handelsvertreter zustehen.

39

Mit dem Agenturkredit ist für den Pächter auch kein finanzielles Risiko

verbunden. Die Beklagte stellt den Agenturkredit kostenfrei und zinslos bis zur

Auflösung der Geschäftsverbindung zur Verfügung. Dass sich eine Anpassung

der Höhe des Agenturkredits nach Maßgabe der durchschnittlichen Verkäufe

sowie der Lieferintervalle wirtschaftlich nachteilig auf die Höhe der dem Kläger

zustehenden Provisionen und die Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche bei

Beendigung des Vertrages auswirken würde, ist nicht zu ersehen; dies macht

auch die Anschlussrevision nicht geltend.

40

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2005 (KZR

18/04, WM 2006, 245), kann der Kläger für die Beurteilung der Klausel 2 nichts

herleiten. Soweit die Anschlussrevision unter Berufung auf diese Entscheidung

die - mit der Klausel 2 inhaltlich nicht zusammenhängende - Regelung in § 4

Nr. 7 Abs. 4 des Agenturvertrages angreift, kann dahingestellt bleiben, ob diese

Vertragsbestimmung der Klausel vergleichbar ist, die der Kartellsenat (aaO) für

unwirksam erklärt hat; denn die Regelung in § 4 Nr. 7 Abs. 4 des Agenturver-

trages hat der Kläger mit seiner Unterlassungsklage nicht angegriffen.

41

42

2. Klausel 3 (§ 4 Abs. 2 des Pacht-/Franchisevertrages)

a) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht

die Klausel 3 nicht für insgesamt unwirksam gehalten, sondern lediglich hin-

sichtlich des Klammerzusatzes "(entsprechend der derzeitigen wirtschaftlichen

Gegebenheiten)"; es hat die Klausel für insoweit teilbar und im Übrigen für wirk-

sam gehalten. Hierzu hat es ausgeführt: Es handele sich bei dem Vertragswerk,

soweit der Franchisevertrag betroffen sei, um ein Subordinationsfranchising.

Die Beklagte stelle den Tankstellenbetreibern ihren Namen, ihr Symbol und ihre

Dienstleistungsbezeichnungsbefugnis "On the Run" sowie ihr in einem Hand-

buch zusammengestelltes Know-how hinsichtlich der Vermarktung von Waren

und Dienstleistungen zur Verfügung. Auf dieser Grundlage sei die Klausel 3 nur

hinsichtlich des Klammerzusatzes inhaltlich unklar, im Übrigen aber wirksam,

weil sich der Klammerzusatz aus dem zweiten Satz der Klausel herausstreichen

lasse, ohne dass der Rest des Satzes seinen Sinn verliere. Die Streichung des

Klammerzusatzes führe lediglich zugunsten der Tankstellenpächter zu einer

Beseitigung der Unklarheit.

43

44

folg.

b) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision ohne Er-

aa) Das Berufungsgericht hat die Klausel 3 hinsichtlich des Klammerzu-

satzes mit Recht als teilbar angesehen. Die Anschlussrevision hält dem entge-

gen, dass die Klausel nicht teilbar und deshalb insgesamt unwirksam sei, weil

sich die Streichung des Klammerzusatzes entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts nicht nur zugunsten der Tankstellenpächter auswirke. Dies trifft

nicht zu. Auch dann, wenn der Klammerzusatz, wie die Anschlussrevision

meint, auf den gesamten Satz - also nicht lediglich auf den Umsatz mit Telefon-

karten, sondern auch auf die davor aufgeführten Umsätze - zu beziehen wäre,

führte dessen Streichung dazu, dass sämtliche Umsätze mit den in der Klausel

genannten Produkten bei der Berechung der variablen Gebühr außer Betracht

blieben und sich die variable Gebühr entsprechend reduzierte. Die Streichung

des Klammerzusatzes wirkt sich bei jeder Auslegung der insoweit intransparen-

ten Klausel ausschließlich zu Gunsten des Tankstellenpächters aus.

45

bb) Im Übrigen bezweifelt die Anschlussrevision die vom Berufungsge-

richt vorgenommene Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Franchisever-

trag. Sie meint, es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte den Tankstellenpäch-

tern ein besonderes Know-how zur Verfügung stelle; es handle sich um einen

üblichen Tankstellenshop, dessen Betrieb keine Eigenarten aufweise, welche

die an ein Franchiseverhältnis zu stellenden Anforderungen erfüllten. Auch aus

diesem Vorbringen ist eine Unwirksamkeit der Klausel 3 wegen unangemesse-

ner Benachteiligung der Tankstellenpächter nicht herzuleiten. Welche Leistun-

gen die Beklagte aufgrund des Pacht-/Franchisevertrages zu erbringen hat, ist

nicht Gegenstand der Klausel 3. Diese regelt allein die vom Tankstellenpächter

zu entrichtende variable Gebühr für die Pacht und das Franchisevertriebssys-

tem. Als Vergütungsregelung ist die Klausel aber nach Maßgabe des § 307

Abs. 3 Satz 2 BGB nur eingeschränkt kontrollfähig; die Höhe der variablen Ge-

bühr wird auch vom Kläger nicht beanstandet. Dass die Klausel 3 die Tankstel-

lenpächter - nach Streichung des Klammerzusatzes - unter dem Gesichtspunkt

der Intransparenz unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 3 Satz 2

i.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint; dage-

gen bringt die Anschlussrevision auch nichts vor.

46

3. Schließlich beanstandet die Anschlussrevision, dass die Vorinstanzen

dem Kläger die Befugnis nach § 7 UklaG versagt haben, die Urteilsformel be-

kannt zu machen. Auch damit hat die Anschlussrevision keinen Erfolg.

47

Über die Veröffentlichungsbefugnis (§ 7 UklaG) hat das Gericht aufgrund

einer Ermessensentscheidung zu befinden; es hat abzuwägen, ob die Veröf-

fentlichung zur Beseitigung der eingetretenen Störung des Rechtsverkehrs er-

forderlich ist (BGH, Urteil vom 5. November 1991 - X ZR 91/90, NJW 1992,

1450, unter II 5, zu § 18 Satz 1 AGBG). Die vom Berufungsgericht dazu getrof-

fene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

48

Das Berufungsgericht hat das ihm zustehende Ermessen ausgeübt und

seine Entscheidung damit begründet, dass Gründe, die eine Veröffentlichung

geeignet und erforderlich erscheinen lassen könnten, um die eingetretene Stö-

rung zu beseitigen, weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Aufgrund des

großen Wirkungskreises des Klägers sei vielmehr davon auszugehen, dass es

- unter anderem durch Mitteilungen des Klägers an seine Mitglieder - auch ohne

Veröffentlichung zu einer hinreichenden Verbreitung des Prozessergebnisses

kommen werde. Hinzu komme, dass die Tankstellenpächter aus der allein zu

veröffentlichenden Urteilsformel ohnehin nicht ersehen könnten, dass (durch die

Klausel 1) zu Unrecht der Eindruck erweckt werde, es bestehe nach Beendi-

gung des Vertragsverhältnisses kein Ausgleichsanspruch; das ergebe sich nur

aus den Urteilsgründen, welche der Kläger seinen Mitgliedern auf anderem

Wege zur Kenntnis bringen könne. Rechtsfehler dieser Beurteilung werden von

der Anschlussrevision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Koch

Dr. Hessel

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2005 - 324 O 169/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 10 U 16/05 -