Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2007 – VII ZB 38/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2007

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 829

Die Pfändung einer angeblichen Forderung darf wegen fehlender Passivlegitimation

des Drittschuldners nur dann abgelehnt werden, wenn sie dem Schuldner gegenüber

diesem Drittschuldner nach keiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann.

BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07 - AG Potsdam

LG Potsdam

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die

Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Dem Gläubiger wird wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung

und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2006

aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwer-

degericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

wegen rückständigen Unterhalts. Er hat beim Amtsgericht beantragt, „die For-

derung des Schuldners auf Zahlung von Arbeitslosengeld“ zu pfänden und ihm

zur Einziehung zu überweisen. Als Drittschuldner hat er die Agentur für Arbeit

P. angegeben. Außerdem hat der Gläubiger beantragt, den pfandfreien Betrag

für den notwendigen Unterhalt des Schuldners auf 331 € festzusetzen.

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Das Amtsgericht hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlas-

sen, jedoch den pfandfreien Betrag auf 600 € festgesetzt. Mit der sofortigen

Beschwerde hat der Gläubiger seinen Antrag weiterverfolgt. Er hat hierzu vor-

getragen, der Schuldner lebe im Haushalt seiner Mutter, so dass davon auszu-

gehen sei, dass er keine eigenen Wohnkosten zu tragen habe. Außerdem hat

der Gläubiger beantragt klarzustellen, dass der Pfändungs- und Überweisungs-

beschluss auch den Anspruch des Schuldners auf Zahlung von Arbeitslosen-

geld II gemäß § 19 SGB II erfasst habe.

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Der Schuldner hat eine Bescheinigung der M. Arbeitsgemeinschaft zur

Integration in Arbeit (im Folgenden: Arbeitsgemeinschaft M.) vorgelegt, nach

der er für Juni 2006 Leistungen in Höhe von 491 € und ab dem 1. Juli 2006 in

Höhe von 505 € erhält. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde teilwei-

se abgeholfen und den pfandfreien Betrag des Schuldners ab Juni 2006 auf

491 € und ab dem 1. Juli 2006 auf 505 € festgesetzt.

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Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers zu-

rückgewiesen. Der Senat hat dem Gläubiger für die vom Beschwerdegericht

zugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 28. März 2007 Prozess-

kostenhilfe gewährt und ihm am 4. Mai 2007 Rechtsanwalt Dr. K. zu seiner Ver-

tretung beigeordnet. Mit der daraufhin am 8. Mai 2007 eingelegten und am

16. Mai 2007 begründeten Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger unter Stel-

lung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Fristen zur Ein-

legung und Begründung der Rechtsbeschwerde sein Begehren weiter.

II.

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1. Dem fristgerecht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-

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gen Stand war gemäß § 233 ZPO zu entsprechen. Der Gläubiger war aus fi-

nanziellen Gründen erst nach Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiord-

nung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Einle-

gung und Begründung der Rechtsbeschwerde in der Lage. Die Versäumung der

Fristen war damit unverschuldet.

2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

der Sache an das Beschwerdegericht.

a) Das Beschwerdegericht führt aus, die sofortige Beschwerde sei unbe-

gründet, weil die begehrte Pfändung ins Leere gegangen sei. Im Zeitpunkt des

Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe keine Forderung

des Schuldners gegen die Agentur für Arbeit P. bestanden. Der Schuldner be-

ziehe Arbeitslosengeld II. Leistungsträger hierfür sei gemäß § 44 b Abs. 2

SGB II die Arbeitsgemeinschaft M.

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b) Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Beschwerde-

gericht hätte die Beschwerde des Gläubigers nicht mit der Begründung zurück-

weisen dürfen, die Pfändung sei ins Leere gegangen. Nach den für eine solche

Prüfung im Zwangsvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben kann nicht

ausgeschlossen werden, dass die verfahrensgegenständliche Forderung be-

steht; daher kann sie zum Gegenstand eines Pfändungs- und Überweisungsbe-

schlusses gemacht werden.

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aa) Ob eine zu pfändende Forderung besteht, wird im Zwangsvollstre-

ckungsverfahren nur in engem Maße überprüft. Eine Pfändung muss immer

dann erfolgen, wenn dem Schuldner die Forderung nach irgendeiner vertretba-

ren Rechtsansicht zustehen kann (Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage,

Rdn. 485 a m.w.N). Der Pfändungsantrag darf nur ausnahmsweise abgelehnt

werden, wenn dem Schuldner der Anspruch aus tatsächlichen oder rechtlichen

Gründen offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist (BGH,

Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2097).

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Diese Maßstäbe gelten auch hinsichtlich der Frage, ob eine Forderung

des Schuldners sich gegen den in dem Pfändungsantrag bezeichneten Dritt-

schuldner richtet. Die Frage, gegen welchen von mehreren in Betracht kom-

menden Drittschuldnern sich ein zu pfändender Anspruch richtet, ist grundsätz-

lich nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens. Eine Entscheidung dieser

Frage im Vollstreckungsverfahren würde die möglichen Drittschuldner nicht bin-

den; eine solche Wirkung kann erst im Rahmen der Einziehungsklage herbeige-

führt werden. Daher muss es dem Gläubiger möglich sein, einen Anspruch ge-

gen sämtliche in Betracht kommende Drittschuldner zum Gegenstand eines

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu machen. Eine Einschränkung

kann nur insoweit erfolgen, als ein Anspruch sich offenbar, das heißt nach kei-

ner vertretbaren Rechtsauffassung, nicht gegen den angeblichen Drittschuldner

richten kann.

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bb) Nach diesen Maßstäben kann die verfahrensgegenständliche Forde-

rung zum Gegenstand eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ge-

macht werden. Es ist jedenfalls rechtlich nicht unvertretbar anzunehmen, dass

die Agentur für Arbeit P. Schuldner der im Pfändungsantrag bezeichneten For-

derung ist. Die Rechtslage ist bisher nicht hinreichend geklärt (vgl. zu den recht-

lichen Fragen im Zusammenhang mit der Errichtung von Arbeitsgemeinschaften

gemäß § 44 b SGB II u.a. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 44 b Rn. 5; Quaas,

SGb 2004, 723 ff.; Strobel, NVwZ 2004, 1195 ff.). Daher kommen als Dritt-

schuldner neben der Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II sowohl die

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Bundesagentur für Arbeit als auch die örtlichen Agenturen für Arbeit in Betracht.

Eine Klärung dieser Frage kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht erfol-

gen. Vielmehr kann eine Pfändung des angeblichen Anspruchs gegenüber je-

dem dieser in Frage kommenden Drittschuldner erfolgen, da gegenüber keinem

von ihnen eine Pfändung als rechtlich unvertretbar zu erachten ist.

c) Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht folgen-

des zu berücksichtigen haben:

aa) Der unpfändbare notwendige Unterhalt gemäß § 850 d Abs. 1 Satz 2

ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der

Kapitel 3 und 11 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches (vgl. BGH, Be-

schluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 34). Für eine Ände-

rung dieser Rechtsprechung besteht auch im Hinblick auf die Änderung des

§ 850 f Abs. 1 a) ZPO durch das nach dieser Entscheidung in Kraft getretene

Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I 2003,

2954) kein Anlass. Den Regelungen des 2. Abschnitts des 3. Kapitels des Zwei-

ten Buchs des Sozialgesetzbuches kommt im Hinblick auf § 850 d Abs. 1 Satz 2

ZPO keine Bedeutung zu (ebenso Zöller/Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 850 d

Rn. 7; a.A. Neugebauer, MDR 2005, 911, 912).

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bb) Das Beschwerdegericht wird schließlich über den Antrag des Gläubi-

gers auf Klarstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu ent-

scheiden haben. Dabei wird es davon auszugehen haben, dass die Pfändung

von "Arbeitslosengeld" die Pfändung von "Arbeitslosengeld II" umfasst.

Dressler

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

AG Potsdam, Entscheidung vom 31.05.2006 - 49 M 1711/06 -

LG Potsdam, Entscheidung vom 16.10.2006 - 5 T 448/06 -