BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZB 238/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 13. Dezember 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 22. November 2006 wird auf
Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Schuldnerin, eine in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführte
Gesellschaft, unterhielt in C. eine Bauunternehmung. Durch Gesell-
schafterbeschluss vom 23. Oktober 2006 soll die Geschäftsführung der Kom-
plementärgesellschaft ausgewechselt worden sein. Als neuer Geschäftsführer
tritt K. T. auf, der nach seinen Angaben in P.
wohnt. Er kündigte dem zu 1 beteiligten Gläubiger noch am selben Tage das
Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2006, hilfsweise zu dem nächstzulässigen
Termin, und gab dem zu 4 beteiligten Gläubiger, einem Subunternehmer, am
24. Oktober 2006 den Geschäftsführerwechsel und seine Anschrift im Ausland
bekannt. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Bauherren, die geltend machen, dass
den von ihnen erbrachten Zahlungen nur um ca. 20.000 Euro geringere Leis-
tungen der Schuldnerin gegenüberständen.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006, der am Folgetag um 8.55 Uhr
beim Amtsgericht C. eingegangen ist, haben die Gläubiger Insol-
venzantrag gestellt und Sicherungsmaßnahmen angeregt, weil Bestrebungen
im Gange seien, das schuldnerische Unternehmen durch Verlegung nach Spa-
nien "zu beerdigen". Das Amtsgericht hat am 1. November 2006 Sicherungs-
maßnahmen getroffen und den weiteren Beteiligten zu 5 zum vorläufigen Insol-
venzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die hiergegen gerichtete so-
fortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit
der Rechtsbeschwerde erstrebt diese die Aufhebung der Sicherungsmaßnah-
men.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in
Verbindung mit § 7 InsO). Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statt-
hafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 In-
sO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulassungs-
grund aufzeigt. Die Rechtssache hat ersichtlich weder grundsätzliche Bedeu-
tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Dies beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die
Rechtsbeschwerde, falls die für die Entscheidung tragenden Rechtsfragen in
der Zwischenzeit im Ergebnis in einem dem Beschwerdeführer ungünstigen
Sinne beantwortet worden sind (vgl. BVerfG WM 2007, 182 f; BGH, Beschl. v.
28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40 für die Nichtzulassungsbe-
2. In Anwendung dieser Grundsätze fügen sich die Entscheidungen der
Vorinstanzen in die Rechtsprechung des Senats zu der Anordnung von Siche-
rungsmaßnahmen bei noch nicht abschließend geklärter örtlicher und internati-
onaler Zuständigkeit ein (vgl. BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06,
ZIP 2007, 878 ff).
a) Die von der Rechtsbeschwerde als zu beantwortende Grundsatzfrage
geforderte Klarstellung, ob die internationale Zuständigkeit des für die Eröffnung
zuständigen Gerichts die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen vor
Verfahrenseröffnung umfasst, hinterfragt eine Selbstverständlichkeit. Ist das
angegangene Gericht örtlich und international zuständig, über den Eröffnungs-
antrag zu entscheiden, hat es ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Vor-
schriften der Insolvenzordnung über das Eröffnungsverfahren anzuwenden,
b) Die von der Rechtsbeschwerde vermissten höchstrichterlichen Orien-
tierungshilfen, was unter dem "Ort des satzungsgemäßen Sitzes" im Sinne des
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO zu verstehen sei, insbesondere wenn der im Ge-
sellschaftsvertrag bestimmte und der tatsächliche Verwaltungssitz auseinander
fielen, haben keinerlei Entscheidungsrelevanz. Zum einen hat sich das Landge-
richt aus einzelfallbezogenen, in den Verantwortungsbereich des Tatrichters
fallenden Gründen davon überzeugt, dass die Gesellschaft im Wege der "Fir-
menbestattung" beseitigt werden sollte, mithin ein manipulatives Verhalten der
Geschäftsführung vorlag. Liegt in einem solchen Fall der satzungsgemäße Sitz
- wie hier - ebenso in Deutschland wie der Mittelpunkt der hauptsächlichen Inte-
ressen des Schuldners im Zeitpunkt der Manipulation, kann einem künstlich
hergestellten abweichenden Verwaltungssitz keine ausschlaggebende Bedeu-
tung zukommen. Die Rechtsbeschwerde hat keine einzige Entscheidung oder
Literaturstimme aufzuzeigen vermocht, die einen abweichenden Standpunkt
einnimmt.
c) Der Senat hat entgegen der Rechtsbeschwerde im Streitfall schließlich
keine Leitlinien dafür vorzugeben, unter welchen Voraussetzungen eine mani-
pulative "Firmenbestattung" anzunehmen ist. Dies zu beurteilen, fällt weitge-
hend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Über den Einzelfall
hinausgehende Aussagen hierzu sind, soweit sie der Senat nicht schon ohnehin
getroffen hat (vgl. BGHZ 165, 343, 348 f), nicht möglich. Überdies sind im
Streitfall nach den vom Senat im Beschluss vom 22. März 2007 (aaO S. 878 ff)
entwickelten Grundsätzen Sicherungsmaßnahmen schon vor Feststellung der
Zulässigkeit des Insolvenzantrags zulässig.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, Entscheidung vom 01.11.2006 - 9 IN 171/06 -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.11.2006 - 6 T 1036/06 -