Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2007 – IX ZB 238/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2007

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Dezember 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Oldenburg vom 22. November 2006 wird auf

Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin, eine in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführte

Gesellschaft, unterhielt in C. eine Bauunternehmung. Durch Gesell-

schafterbeschluss vom 23. Oktober 2006 soll die Geschäftsführung der Kom-

plementärgesellschaft ausgewechselt worden sein. Als neuer Geschäftsführer

tritt K. T. auf, der nach seinen Angaben in P.

wohnt. Er kündigte dem zu 1 beteiligten Gläubiger noch am selben Tage das

Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2006, hilfsweise zu dem nächstzulässigen

Termin, und gab dem zu 4 beteiligten Gläubiger, einem Subunternehmer, am

24. Oktober 2006 den Geschäftsführerwechsel und seine Anschrift im Ausland

bekannt. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind Bauherren, die geltend machen, dass

den von ihnen erbrachten Zahlungen nur um ca. 20.000 Euro geringere Leis-

tungen der Schuldnerin gegenüberständen.

2

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006, der am Folgetag um 8.55 Uhr

beim Amtsgericht C. eingegangen ist, haben die Gläubiger Insol-

venzantrag gestellt und Sicherungsmaßnahmen angeregt, weil Bestrebungen

im Gange seien, das schuldnerische Unternehmen durch Verlegung nach Spa-

nien "zu beerdigen". Das Amtsgericht hat am 1. November 2006 Sicherungs-

maßnahmen getroffen und den weiteren Beteiligten zu 5 zum vorläufigen Insol-

venzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Die hiergegen gerichtete so-

fortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit

der Rechtsbeschwerde erstrebt diese die Aufhebung der Sicherungsmaßnah-

men.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in

Verbindung mit § 7 InsO). Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statt-

hafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 In-

sO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keinen Zulassungs-

grund aufzeigt. Die Rechtssache hat ersichtlich weder grundsätzliche Bedeu-

tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

4

1. Dies beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die

Rechtsbeschwerde, falls die für die Entscheidung tragenden Rechtsfragen in

der Zwischenzeit im Ergebnis in einem dem Beschwerdeführer ungünstigen

Sinne beantwortet worden sind (vgl. BVerfG WM 2007, 182 f; BGH, Beschl. v.

28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40 für die Nichtzulassungsbe-

schwerde; Saenger/Kayser, ZPO 2. Aufl. § 544 Rn. 23, § 574 Rn. 12).

5

2. In Anwendung dieser Grundsätze fügen sich die Entscheidungen der

Vorinstanzen in die Rechtsprechung des Senats zu der Anordnung von Siche-

rungsmaßnahmen bei noch nicht abschließend geklärter örtlicher und internati-

onaler Zuständigkeit ein (vgl. BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06,

ZIP 2007, 878 ff).

6

a) Die von der Rechtsbeschwerde als zu beantwortende Grundsatzfrage

geforderte Klarstellung, ob die internationale Zuständigkeit des für die Eröffnung

zuständigen Gerichts die Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen vor

Verfahrenseröffnung umfasst, hinterfragt eine Selbstverständlichkeit. Ist das

angegangene Gericht örtlich und international zuständig, über den Eröffnungs-

antrag zu entscheiden, hat es ab dem Zeitpunkt der Antragstellung die Vor-

schriften der Insolvenzordnung über das Eröffnungsverfahren anzuwenden,

mithin auch §§ 21, 22 InsO.

7

b) Die von der Rechtsbeschwerde vermissten höchstrichterlichen Orien-

tierungshilfen, was unter dem "Ort des satzungsgemäßen Sitzes" im Sinne des

Art. 3 Abs. 1 Satz 2 EuInsVO zu verstehen sei, insbesondere wenn der im Ge-

sellschaftsvertrag bestimmte und der tatsächliche Verwaltungssitz auseinander

fielen, haben keinerlei Entscheidungsrelevanz. Zum einen hat sich das Landge-

richt aus einzelfallbezogenen, in den Verantwortungsbereich des Tatrichters

fallenden Gründen davon überzeugt, dass die Gesellschaft im Wege der "Fir-

menbestattung" beseitigt werden sollte, mithin ein manipulatives Verhalten der

Geschäftsführung vorlag. Liegt in einem solchen Fall der satzungsgemäße Sitz

- wie hier - ebenso in Deutschland wie der Mittelpunkt der hauptsächlichen Inte-

ressen des Schuldners im Zeitpunkt der Manipulation, kann einem künstlich

hergestellten abweichenden Verwaltungssitz keine ausschlaggebende Bedeu-

tung zukommen. Die Rechtsbeschwerde hat keine einzige Entscheidung oder

Literaturstimme aufzuzeigen vermocht, die einen abweichenden Standpunkt

einnimmt.

8

c) Der Senat hat entgegen der Rechtsbeschwerde im Streitfall schließlich

keine Leitlinien dafür vorzugeben, unter welchen Voraussetzungen eine mani-

pulative "Firmenbestattung" anzunehmen ist. Dies zu beurteilen, fällt weitge-

hend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters. Über den Einzelfall

hinausgehende Aussagen hierzu sind, soweit sie der Senat nicht schon ohnehin

getroffen hat (vgl. BGHZ 165, 343, 348 f), nicht möglich. Überdies sind im

Streitfall nach den vom Senat im Beschluss vom 22. März 2007 (aaO S. 878 ff)

entwickelten Grundsätzen Sicherungsmaßnahmen schon vor Feststellung der

Zulässigkeit des Insolvenzantrags zulässig.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Cloppenburg, Entscheidung vom 01.11.2006 - 9 IN 171/06 -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.11.2006 - 6 T 1036/06 -