BGH Beschluss vom 20.12.2007 – III ZR 134/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann
und die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-
sichtigt, die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurück-
zuweisen.
Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2
ZPO liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungs-
gerichts nicht vor. Die nach Teilrücknahme nur noch gegen die Beklagten zu 1
und 4 weiter verfolgte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat hat sich bereits in dem auch vom Berufungsgericht angeführ-
ten Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 (NJW-RR 2006, 611 = WM
2006, 423) mit der Haftung der erstbeklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
und des als Prüfer tätig gewordenen Beklagten zu 4 - des damaligen Beklagten
zu 2 - wegen der im Prospekt abgedruckten Bestätigungsvermerke befasst und
Schadensersatzansprüche der Anleger aus allen in Betracht kommenden Grün-
den (insbesondere Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Prospekthaf-
tung und unerlaubte Handlung) verneint. Daran ist festzuhalten (siehe auch Se-
natsurteil BGHZ 167, 155 = NJW 2006, 1975). Die entscheidungserheblichen
Rechtsfragen sind dadurch geklärt. Wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten
weder das Berufungsurteil noch die Begründung der Revision. Das gilt auch für
die Beteiligung des Beklagten zu 4 an der sog. "Sechser-Runde" und die hier-
aus gewonnenen Kenntnisse. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich vernein-
te Schutzbedürftigkeit der Kläger wegen gleichwertiger Ansprüche gegen die
S. GmbH kommt es nicht an. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht
schließlich einen Ursachenzusammenhang zwischen dem - unterstellt - fehler-
haften Prospektauftritt der Beklagten zu 1 und der Anlageentscheidung der Klä-
ger verneint. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs für die Ursächlichkeit eines Prospektfehlers die Lebenserfahrung
spricht (Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685,
687 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt und für den
Streitfall entscheidend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Anlageentschei-
dung der testierte Jahresabschluss bereits mehr als zwei Jahre zurückgelegen
habe und bei der hier maßgebenden Entwicklung börsennotierter Werte sowie
nur
eingeschränkt
absicherbarer Prognoseentscheidungen
deswegen
keine relevante Bedeutung mehr gehabt habe. Eine solche Einschätzung ist als
tatrichterliche Würdigung trotz der im Senatsurteil vom 15. Dezember 2005
(aaO) in einem Parallelfall geäußerten Zweifel vertretbar und von der Revision
darum hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht
dabei wesentlichen Sachvortrag der Kläger übergangen hätte.
Schlick
Kapsa
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.05.2006 - 1 O 10419/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.03.2007 - 1 U 1439/06 -