BGH Urteil vom 09.02.2006 – III ZR 20/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 9. Februar 2006 B l u m Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 675 Abs. 2
Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität, wenn der Vermitt-
ler einer prospektierten Kapitalanlage pflichtwidrig an ihn für den Vertrieb
gezahlte "Innenprovisionen" ungenügend offen gelegt oder sonstige Unrich-
tigkeiten im Prospekt nicht richtig gestellt hat.
BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2004 im
Kostenpunkt - mit Ausnahme der darin enthaltenen Anordnung der
Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 - und
insoweit aufgehoben, als über die Klage gegen die Beklagte zu 1
erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung - auch über die Kosten dieses Revisionsrechtszu-
ges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger zeichnete mit Beitrittserklärungen vom 1. Dezember 1996 und
vom 13. Juni 1997 Beteiligungen als Kommanditist mit Beträgen von jeweils
80.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der D. ,
Grundstücks- und Verwaltungs-GmbH & Co. P. /W. -G. 1 KG
(im Folgenden: W. 1) und an der D. Grund-
stücks-Entwicklungs-GmbH & Co. W. -G. 2 KG (im Folgenden: W. 2).
Geschäftsgegenstand dieser Fonds war der Bau und der Betrieb verschiedener
Ladenzentren. Diese Kapitalanlagen vertrieb die Beklagte zu 1 unter Verwen-
dung der von den Objektgesellschaften herausgegebenen Prospekte.
Der Kläger, der seine Beteiligungen aufgrund der ihm von dem Vertriebs-
beauftragten der Beklagten zu 1, E. , gegebenen Informationen zeichnete,
hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - von der Beklagten
zu 1 (im Folgenden: die Beklagte) Ersatz der ihm durch den Erwerb der Betei-
ligungen an den mittlerweile in wirtschaftliche Schwierigkeiten, in einem Fall
(W. 2) in Insolvenz geratenen Gesellschaften entstandenen Aufwendun-
gen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen, verlangt. Wegen weiterer
Einzelheiten bis zum Erlass des ersten Revisionsurteils des Senats wird auf das
Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 - BGHZ 158, 110 = NJW 2004,
1732 verwiesen. Aufgrund der neuen Berufungsverhandlung hat das Beru-
fungsgericht erneut - unter Aufrechterhaltung eines entsprechenden Versäum-
nisurteils - die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des
Landgerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat bezüglich
des Klageanspruchs gegen die Beklagte zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt in dem Umfang, in dem sie vom Senat zugelassen
worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
1.
a) Das Berufungsgericht geht aufgrund des ersten Revisionsurteils des
Senats von einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten aus, indem
diese den Kläger nicht darüber aufklärte, dass bei W. 1 über die Eigenkapi-
talbeschaffungskosten in einer Größenordnung von 20 %, auf die es Hinweise
im Prospekt gab, hinaus weitere Innenprovisionszahlungen in Höhe von 5 %
erfolgt waren und bei W. 2 der bloße Hinweis im Prospekt, dass von Seiten
der Verkäufer der Einkaufs- und Dienstleistungszentren noch eine "weitere Ver-
gütung (Werbungskostenzuschuss)" gezahlt werde, den Umstand verschleierte,
dass dieser "Werbungskostenzuschuss" mit 14 % betragsmäßig noch über die
- ohnehin nicht unbeträchtlichen - bekannten Provisionszahlungen (insgesamt
11 %) hinausging, die die Beteiligungsgesellschaft selbst zu erbringen hatte
(s. BGHZ 158, 110, 121 f).
Dabei sind die gezahlten Innenprovisionen (= für die Vermittlung des
Eigenkapitals) richtigerweise jeweils ins Verhältnis gesetzt worden zu dem von
den Anlegern als Gegenleistung (Preis) für ihre Beteiligung an den Kommandit-
gesellschaften einzubringenden Eigenkapital (bei W. 1: 27 Mio. DM, bei
W. 2: 19,2 Mio. DM). Auf ein prozentuales Verhältnis dieser Provisionen zu
dem prospektierten Gesamtaufwand der Anlagegesellschaften für ihre, aus
Fremd- und Eigenkapital zu finanzierenden, (Bau-)Vorhaben als ganze (bei
W. 1: 62.845.30 DM, bei W. 2: 37.920.000 DM) hat der Senat dagegen
in BGHZ 158, 110, 121 f - unbeschadet der möglicherweise missverständlichen
Verwendung des Begriffs "Gesamtaufwand" in unterschiedlichen Bedeutungs-
zusammenhängen in diesem Urteil - nicht entscheidend abgestellt. An dieser
Sicht ist entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der
Revisionsverhandlung geäußerten Kritik festzuhalten. Dies folgt schon aus der
Bindungswirkung des ersten Revisionsurteils; der Senat sieht aber auch unab-
hängig von der Bindung keinen Grund für eine andere Beurteilung. Ein maß-
geblicher Gesichtspunkt für die Rechtsprechung, wonach Innenprovisionen ab
einer gewissen Größenordnung ausgewiesen werden müssen, jedenfalls dies-
bezügliche Angaben zutreffend sein müssen, liegt darin, dass sich aus der
Existenz und Höhe solcher Provisionen Rückschlüsse auf eine geringere Wert-
haltigkeit des Objekts ergeben können (BGHZ 158, 110, 118 f). Dabei ist das
"Objekt", um dessen Werthaltigkeit - gemessen am zu zahlenden Preis - es
geht, nächstliegend danach zu bestimmen, was jeweils Gegenstand des Ver-
triebs ist. Das können beispielsweise rechtlich selbständige Hausgrundstücke
und Eigentumswohnungen, aber auch Beteiligungen an Immobilienfonds der
hier in Rede stehenden Art sein. Wenn, wie hier, "Kauf"-Gegenstand die Beteili-
gung an einem Immobilienfonds ist, deren Preis die Aufbringung (eines Teils)
des für das Bauvorhaben erforderlichen Eigenkapitals darstellt, so kann für die
Wertschätzung dieser Geldanlage allein schon der Umstand, in welchem Um-
fang dem vom Anleger dafür zu zahlenden Preis (Innen-)Provisionen eben für
die Vermittlung des Eigenkapitals gegenüberstehen, von maßgeblicher Bedeu-
tung sein. Würde man dies anders sehen, so hätte dies gegebenenfalls die
merkwürdige Konsequenz, dass bei Anlageobjekten mit einem besonders gro-
ßen Anteil "weicher Kosten" und einem hohen Fremdkapitalanteil (was zwangs-
läufig auch mit höheren Finanzierungskosten für die Fondsgesellschaft ver-
bunden ist) selbst über - im Verhältnis zu dem vom Anleger aufzubringenden
Geldbetrag - außergewöhnlich hohe Innenprovisionen für die Vermittlung des
Eigenkapitals nur deshalb nicht aufgeklärt werden müsste, weil die insgesamt
geflossenen Provisionen weniger als 15 % des Gesamtaufwands ausmachten.
Somit könnten gerade bei Anlagen, deren Rentabilität ohnehin in Frage gestellt
ist, folgenlos hohe Innenprovisionen vereinbart werden, wodurch die ohnehin
geringen Renditechancen der Anleger weiter verschlechtert würden.
b) Das Berufungsgericht verneint jedoch - letztlich wohl vor allem im Hin-
blick auf die dem Kläger für die Anlagen in Aussicht gestellten steuerlichen Vor-
teile - die Ursächlichkeit dieser Pflichtverletzungen der Beklagten für den Beitritt
des Klägers zu W. 1 und 2 und den damit verbundenen Schaden.
2.
An weiteren Pflichtverletzungen der Beklagten erörtert das Berufungsge-
richt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse:
Die Werbung mit der Behauptung, dass zur Absicherung einer in den
Anlagemodellen eingeschalteten Mietgarantin bereits eine Bankbürgschaft be-
reit stehe, was in Wirklichkeit nicht der Fall war, sieht das Berufungsgericht für
W. 2 als pflichtwidrig an, für W. 1 lässt es dies offen, sieht aber auch
insoweit keinen Kausalzusammenhang mit dem Anlageentschluss des Klägers.
Darüber, dass die Mietgarantin im Falle W. 1 nicht über das bei
Zeichnung im Prospekt genannte Stammkapital von 2 Mio. DM verfügte, son-
dern dieses nur 50.000 DM betrug, bedurfte es nach Auffassung des Beru-
fungsgerichts angesichts der Hinweise im Prospekt auf kapitalmäßige Verflech-
tungen keiner zusätzlichen Aufklärung durch die Beklagte; jedenfalls verneint
das Berufungsgericht auch insoweit einen Kausalzusammenhang mit dem An-
lageentschluss des Klägers.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die in den Prospekten zugrunde
gelegten Mieteinnahmen seien übersetzt gewesen, verneint das Berufungsge-
richt eine Pflichtverletzung der Beklagten, die keinen Anlass gehabt habe, sich
einzelne Mietverträge oder gar Flächenberechnungen vorlegen zu lassen. Dar-
über hinaus erscheine es im Hinblick auf den Verlauf der Beitritte des Klägers
ausgeschlossen, dass derartige Angaben seine Beteiligungsentscheidungen
auch nur mitbestimmt hätten. Der Kläger habe sich nur den Emissionsprospekt
zu W. 1 vorlegen lassen, und dies auch erst nach Unterzeichnung der Bei-
trittserklärung. An W. 2 habe er sich beteiligt, ohne den Prospekt auch nur
zu irgendeinem Zeitpunkt einzusehen. Aufgrund dieses Verlaufs könne nur an-
genommen werden, dass dem Kläger die einzelnen Zahlen zu den Flächen-
größen und voraussichtlichen Mieten gleichgültig gewesen seien. Ihm sei es vor
allen Dingen auf die Höhe der ihm von dem Vermittlungsbeauftragten der Be-
klagten, Erbach, vorgerechneten Steuervorteile angekommen. Welche Erwar-
tungen er ansonsten aus den ihm vorgelegten Kurz-Exposés und dem Emis-
sionsprospekt zu W. 1 abgeleitet habe und inwiefern diese Erwartungen der
Wirklichkeit zuwidergelaufen seien, lege er nirgends konkret dar.
Dies hält in entscheidenden Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
II.
Soweit das Berufungsgericht über die Aufklärungspflichtverstöße der Be-
klagten zu 1 zu den Innenprovisionen und zur - fehlenden - Existenz einer
Bankbürgschaft für die Mietgarantin (bei W. 2 nicht abschließend geprüft)
hinaus weitere objektive Pflichtverletzungen der Beklagten gegenüber dem Klä-
ger (abschließend) verneint hat, rügt die Revision im Ansatz mit Recht, dass die
Begründung des Berufungsgerichts hierzu in zwei Punkten rechtlichen Beden-
ken unterliegt.
1.
In Bezug auf die unzutreffende Angabe des Stammkapitals der Mietga-
rantin für W. 1 (2 Mio. DM statt tatsächlicher 50.000 DM) wird es der Bedeu-
tung des Einbaus eines Mietgaranten in das "Sicherheits-System" einer Vermö-
gensanlage der vorliegenden Art - insbesondere aus der Sicht eines nicht be-
sonders erfahrenen, durchschnittlichen Anlageinteressenten - nicht gerecht,
wenn das Berufungsgericht ausführt, durch die weiteren Angaben im Prospekt
über die kapitalmäßigen Verflechtungen der beteiligten Unternehmen und die
weiteren Umstände sei die "scheinbare Sicherheit" der Mietgarantie "relativiert"
worden, was dem nicht nur flüchtigen Leser des Prospekts nicht hätte verbor-
gen bleiben können. Solche Erwägungen führen nicht daran vorbei, dass die
Angaben über die Höhe des Stammkapitals des Mietgaranten im Prospekt dar-
auf abzielten, Vertrauen beim Anleger zu begründen, dann aber auch unbedingt
den Tatsachen entsprechen mussten. Es kann andererseits insoweit auch nicht
der von der Beklagten in der Revisionsverhandlung vertretenen Ansicht gefolgt
werden, der betreffende Prospektmangel sei durch die spätere Erhöhung des
Stammkapitals der Mietgarantin geheilt worden.
2. Was die Prüfung der Plausibilität der (dauerhaften Erzielbarkeit der) in
den Angeboten zugrunde gelegten Mieteinnahmen beider Anlagen angeht,
setzt sich das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, nicht mit dem Vorwurf
des Klägers auseinander, die Beklagte hätte ebenso wie der Gerlach-Report
erkennen müssen, dass die angesetzten Eingangsmieten "deutlich über den
Werten des RDM-Preisspiegels" lagen. Andererseits musste die Beklagte an-
gesichts dessen, dass die in Rede stehenden Mietverträge bei Zeichnung der
Anlagen durch den Kläger schon überwiegend abgeschlossen waren, unbe-
schadet des allgemeinen Preisspiegels nicht unbedingt Probleme hinsichtlich
der dauerhaften Erzielbarkeit der Mieten sehen.
3.
Auf die beiden angesprochenen Punkte - vom Kläger weiter geltend ge-
machte objektive Pflichtverstöße der Beklagten - braucht allerdings im vorlie-
genden Revisionsverfahren nicht abschließend eingegangen zu werden. Das
Berufungsgericht hat in einer neuen Berufungsverhandlung ohnehin Gelegen-
heit, sich mit dem betreffenden Vortrag des Klägers noch einmal auseinander-
zusetzen. Sein Urteil unterliegt schon aus anderen Gründen der Aufhebung.
III.
Denn soweit das Berufungsgericht zutreffend objektive Pflichtverstöße
der Beklagten zu 1 angenommen hat oder solche - ohne sie abschließend zu
prüfen - in Betracht gezogen beziehungsweise bei seiner weiteren Prüfung in
Hilfserwägungen unterstellt hat, trägt seine Begründung nicht die Annahme, es
fehle am Ursachenzusammenhang zwischen diesen Pflichtverstößen und dem
Anlageentschluss des Klägers.
1.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die in Betracht gezogenen
Pflichtverletzungen der Beklagten seien für den dem Kläger entstandenen
Schaden nicht ursächlich gewesen, entbehrt einer rechtlichen Grundlage, so-
weit es diese - so hinsichtlich des dem Kläger verschwiegenen Umstands, dass
bei W. 1 das Stammkapital des Mietgaranten nicht 2 Mio. DM, sondern nur
50.000 DM betrug - wie folgt begründet: Der Schaden des Klägers bestehe
letztlich darin, dass die Rendite nicht die vom Kläger erhoffte Höhe erreicht ha-
be, sich die Anlagen nach seiner Darstellung vielmehr als wertlos entpuppt hät-
ten. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass sich dieser Schaden dadurch ver-
größert habe, dass die Erhöhung des Stammkapitals des Mietgaranten erst im
September 1997 beschlossen worden sei; der Schaden wäre nicht geringer
ausgefallen, wäre die Erhöhung des Stammkapitals schon vor dem Beitritt des
Klägers zu W. 1 beschlossen worden. Bei dieser Argumentation übersieht
das Berufungsgericht, dass bei Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungs-
pflicht ein Vermögensschaden des Anlegers, der sich bei zutreffender Unter-
richtung nicht an dem Anlagemodell beteiligt hätte, schon immer dann zu beja-
hen ist, wenn die Anlage - aus welchen Gründen auch immer - den gezahlten
Preis nicht wert ist, und er nach § 249 BGB so zu stellen ist, wie wenn er sich
daran nicht beteiligt hätte (vgl. nur Senatsurteil vom 13. Januar 2000 - III ZR
62/99 - ZIP 2000, 355, 357; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02 -
NJW 2004, 1868, 1869). Um einen anderen Schaden geht es hier, anders als
das Berufungsgericht erwägt, nicht.
2.
Die Kausalitätsfrage stellt sich dahin, wie die Dinge sich entwickelt hät-
ten, wenn der Kläger zu den betreffenden Punkten in der gebotenen Weise auf-
geklärt worden wäre. Das heißt, der gebotene Ursachenzusammenhang zwi-
schen Pflichtverletzung und Schaden ist hier gegeben, wenn der Kläger bei
pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten von der Zeichnung der Anlage abge-
sehen hätte.
a) Das Berufungsgericht, das von diesem Ansatz im sonstigen Zusam-
menhang seiner Ausführungen auch selbst ausgeht, verneint insoweit die Ur-
sächlichkeit der erörterten Pflichtverletzungen der Beklagten unter anderem mit
der verschiedentlich gemachten Aussage, es sei davon "überzeugt", dass die
Pflichtverletzungen dafür, dass der Kläger W. 1 und W. 2 beigetreten
sei, nicht ursächlich seien. An anderer Stelle bringt es seine "Überzeugung"
zum Ausdruck, dass eine Richtigstellung - hier zur Höhe der Innenprovision -
den Kläger nicht dazu bewogen hätte, von dem vereinbarten Widerrufsrecht
Gebrauch zu machen.
b) Bei einer Gesamtwürdigung sämtlicher darauf bezogener Ausführun-
gen des Berufungsgerichts kann darin jedoch keine eindeutige, auf lückenlose
Indizien gestützte, auf tatrichterlicher Überzeugung (§ 286 ZPO) beruhende,
(positive) Feststellung eines bestimmten - hypothetischen - Sachverhalts gese-
hen werden. Die betreffenden Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts sind
vielmehr mit einer Reihe - noch näher zu erörternder - normativer Erwägungen
verbunden, aus denen es letztlich die Berechtigung herleitet, die Unklarheiten
über die hypothetischen Abläufe, insbesondere zu den gegebenenfalls vom
Kläger zu treffenden Willensentscheidungen, zu Lasten des von der Vorinstanz
jedenfalls in erster Linie für vortragspflichtig gehaltenen Klägers - dem nach
Auffassung des Berufungsgerichts "Erleichterungen der Darlegungslast … nicht
zugute kommen" sollen - gehen zu lassen.
aa) Dabei ist, wie die Revision mit Recht rügt, der Ausgangspunkt des
Berufungsgerichts, was die Darlegungs- und Beweislast angeht, unrichtig oder
zumindest missverständlich, ohne dass sich revisionsrechtlich ausschließen
lässt, dass sich dieses Missverständnis auf das vom Berufungsgericht gefunde-
ne Ergebnis ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht führt nämlich am Schluss
seiner allgemeinen Erwägungen über die Darlegungs- und Beweislast für die
Kausalität aus, letztlich sei der Tatrichter in jedem Einzelfall dazu aufgerufen,
die Kausalitätsfrage "anhand der grundsätzlich zunächst einmal vom Kläger
vorzutragenden konkreten Umstände zu beurteilen". Das trifft für den vorliegen-
den Fragenkreis nicht zu.
(1) Das Berufungsgericht nimmt mit seiner Bemerkung Bezug auf zwei
Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2004 zur Haftung der Vorstands-
mitglieder einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad hoc-Mitteilungen (II ZR
217/03 - NJW 2004, 2668, 2671; vgl. auch BGHZ 160, 134, 144 ff, 147). Diese
Urteile betreffen aber, wie die Revision mit Recht anführt, andere Sachverhalte
als die hier in Rede stehenden Fälle der Prospekthaftung (im weiteren Sinne).
In diesen Fällen entspricht es nach der ständigen, vom Berufungsgericht auch
zitierten, Rechtsprechung der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die
Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; 84, 141, 148;
BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02 - ZIP 2004, 1104, 1106). Entschei-
dend ist insoweit, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen
des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener
Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in
das Objekt investieren will oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der jeweilige
Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für die Anlage entschieden
hätte, sind von dem jeweiligen Beklagten vorzutragen (BGH, Urteil vom 1. März
2004 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 290/04 - ZIP 2005,
1599, 1604).
(2) Ob der vorliegende Ansatz sogar zu einer echten Beweislastumkehr
zu Lasten des wegen Aufklärungspflichtverletzung in Anspruch genommenen
Beklagten führt oder sich nach dem hier vertretenen Standpunkt in der Möglich-
keit einer erleichterten Beweisführung auf der Grundlage einer nur tatsächlichen
Vermutung erschöpft, braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter ver-
tieft zu werden. Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren muss jedenfalls
sein, dass es grundsätzlich Sache des Aufklärungspflichtverletzers sein muss,
die durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung, dass der
Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abge-
sehen hätte, durch konkreten Vortrag zu entkräften.
bb) Diese (tatsächliche) Vermutung zugunsten des Klägers dafür, dass
er die Anlagen nicht gezeichnet hätte, ist, anders als nach dem rechtlichen An-
satz des Berufungsgerichts, ausgehend von dem bisherigen Parteivorbringen
auch nicht im Blick auf die Möglichkeit mehrerer "aufklärungsrichtiger" Verhal-
tensweisen des Klägers (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGHZ 160, 58, 66) ihrer
Grundlage beraubt. Bei dauerhaften Vermögensanlagen wie bei einem Immobi-
lienfonds, bei denen der Anleger - wie auch der Kläger im Streitfall nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts - "Sicherheit, Rentabilität und Inflations-
schutz", also nachhaltige Werthaltigkeit, erwartet, verbietet sich im Regelfall
(vorbehaltlich konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall) die Annahme,
eine gehörige Aufklärung über wichtige, für eine werthaltige Anlage (objektiv)
abträgliche Umstände - wie etwa auch die signifikante Überhöhung der pros-
pektierten Innenprovisionen - hätte bei Anlageinteressenten allein schon des-
halb, weil er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde, vernünftigerweise
mehrere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, also nur einen "Entscheidungs-
konflikt" begründet (vgl. BGHZ 160, 58, 66 - jedoch für eine andere Fallgestal-
tung). Auch hier greift vielmehr zunächst einmal die (tatsächliche) Vermutung
ein, dass der Anlageinteressent wegen gewichtiger Bedenken hinsichtlich der
Werthaltigkeit der Anlage diese nicht gezeichnet hätte. Die Erwartung von
Steuervorteilen für eine begrenzte Zeit aus einer Immobilie kann zwar aus-
nahmsweise Selbstzweck der Anschaffung der Immobilie sein. In aller Regel
wird diese aber als dauerhafte Wertanlage erworben.
c) Ein weiterer durchgreifender Mangel der Beurteilung des Berufungsge-
richts liegt darin, dass es bei seinen Kausalitätserwägungen all diejenigen un-
richtigen oder irreführenden und daher von der Beklagten richt zu stellenden
Prospektangaben ausklammert, die der Kläger vor der Zeichnung der beiden
Anlagen nicht zur Kenntnis genommen hatte (die Zeichnungen des Klägers er-
folgten aufgrund der mündlichen Informationen des Vertriebsbeauftragten der
Beklagten, bei W. 1 anhand eines Kurzexposés, ohne dass die eigentlichen
Prospekte vorlagen; bei W. 1 wurde er nachgereicht, bei W. 2 nicht). Der
Schluss, solche Prospektangaben hätten für den Anlageentschluss des Klägers
keine Rolle spielen können, ist, jedenfalls bei Zugrundelegung des diesbezügli-
chen Vortrags des Klägers, rechtlich nicht haltbar.
aa) Nach den von der Rechtsprechung zur Prospekthaftung nach dem
Börsengesetz alter Fassung entwickelten Grundsätzen wird ein Kausalzusam-
menhang zwischen einem prospektierten Unternehmensbericht und dem Kauf-
entschluss des Anlegers vermutet, wenn die Aktien nach Veröffentlichung des
Unternehmensberichts erworben worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an,
ob der Anleger den Bericht gelesen oder gekannt hat. Ausschlaggebend ist,
dass der Bericht die Einschätzung eines Wertpapiers in Fachkreisen mitbe-
stimmt und damit eine Anlagestimmung erzeugt. Diese Stimmung kann der Er-
werber für sich in Anspruch nehmen (BGHZ 139, 225, 233; vgl. auch BGHZ
160, 134, 144 f und BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03 - NJW 2004,
2668, 2671). Ob diese Grundsätze für den speziellen Bereich der Emissions-
prospekthaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung auch auf den Vertrieb
von Kapitalanlagen in der Form geschlossener Immobilienfonds, für die die
Initiatoren Prospekte herausgegeben hatten, übertragen werden könnten (vgl.
auch zur Prospekthaftung im Bereich geschlossener Fonds nach § 13 Abs. 1
Nr. 3, § 13a des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung des Anlegerschutz-
verbesserungsgesetzes zum 28. Oktober 2004, BGBl. I S. 2630, Bohlken/
Lange, DB 2005, 1259, 1260), braucht nach dem derzeitigen Sachstand im Re-
visionsverfahren nicht abschließend beurteilt zu werden, zumal es bisher an
Feststellungen beziehungsweise Parteivortrag zu einer "Anlagestimmung" auf-
grund der Prospekte für W. 1 und 2 fehlt.
bb) Hierauf kommt es nicht an, denn nach dem jetzigen Sachstand kön-
nen schon deshalb nicht einzelne (unrichtige) Prospektaussagen als vom Klä-
ger überhaupt nicht zur Kenntnis genommen ganz ausgeschieden werden, weil
bei W. 1 dem Kläger einen Tag nach der Erklärung seines Beitritts - aber
vor Ablauf der Widerrufsfrist - der Prospekt ausgehändigt worden ist und der
Beitritt zu W. 2, zwar ohne Aushändigung eines Prospekts, aber, wie die
Revision zutreffend rügt, nach dem Klägervortrag auf der Grundlage der Erklä-
rung des Vermittlungsbeauftragten E. erfolgt ist, die wirtschaftlichen Eck-
daten bei W. 2 seien ähnlich wie bei W. 1.
cc) Darüber hinaus ist es rechtlich bedenklich, wenn das Berufungsge-
richt daraus, dass der Kläger sich über bestimmte Umstände - hier in erster Li-
nie die Innenprovisionen - nicht informiert hat, ohne weiteres den Schluss zieht,
diese Umstände hätten den Kläger überhaupt nicht interessiert und die unrichti-
gen Angaben im Prospekt könnten schon deshalb für seinen Anlageentschluss
nicht ursächlich gewesen sein. Insbesondere, was den Komplex Innenprovisio-
nen angeht, hat sich das Bewusstsein hierfür in den Anlegerkreisen erst nach
und nach entwickelt (s. die Hinweise auf die in der Fachliteratur geführten Dis-
kussion in dem Senatsurteil BGHZ 158, 110, 118 und in BGHZ 145, 121, 129).
Nach dem Klägervortrag ist davon auszugehen, dass auch ihm bei Zeichnung
der Anlagen diese Problematik nicht bekannt war. Es kann aber nicht angehen,
dass beim Vertrieb einer Kapitalanlage verwendete irreführende Beschreibun-
gen von - für die Werthaltigkeit - (objektiv) wesentlicher Bedeutung schadenser-
satzrechtlich allein deshalb sanktionslos bleiben, weil der Anlageinteressent
aufgrund mangelnder oder nur begrenzter Anlegererfahrung keinen Anlass ge-
sehen hatte, sich zu dem betreffenden Punkt Informationen geben zu lassen.
Das gilt auch, soweit - was nicht auszuschließen ist - mangelnde Information zu
diesem Gesichtspunkt dazu geführt hat, dass dieser nicht von Anfang an vom
Kläger als Pflichtverletzung der Beklagten in den vorliegenden Prozess einge-
führt worden ist.
d) Die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts sind schließlich auch
insoweit unzureichend, als es die Frage, wie der Kläger sich im Falle korrekter
Informationen über die in Rede stehenden Kapitalanlagen verhalten hätte, erör-
tert, ohne darauf einzugehen, auf welche Art und Weise die "Richtigstellung"
der zunächst einmal vorhandenen Unrichtigkeiten im Prospekt hätte erfolgen
müssen. Insoweit trifft es zwar nicht zu, dass, wie die Revisionsbegründung
geltend macht, Richtigstellung zwangsläufig bedeutet hätte, dass die bisherige
Prospektierung als "unredlich" aufgedeckt worden wäre. Eine sachgerechte
Richtigstellung hätte aber möglicherweise geeignet sein können - z.B. bezüglich
der Innenprovisionen -, ein Problembewusstsein bei dem Kläger zu wecken o-
der ihn zu veranlassen, sich zu diesem Punkt vor der Anlageentscheidung
fachkundigen Rat geben zu lassen.
3.
Da, wie vorstehend erörtert, die tatrichterliche Prüfung des Ursachen-
zusammenhangs zwischen den Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten
und den Anlageentschlüssen des Klägers in wesentlichen Punkten von unzu-
treffenden Ansätzen ausgeht, trägt die bisher vom Berufungsgericht gegebene
Begründung die Abweisung der Klage gegen die Beklagte nicht. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Berufungsgericht ohne die angesprochenen rechtli-
chen Mängel nicht zu der von ihm erklärten "Überzeugung" gelangt wäre. Auf
die weiteren gegen die Würdigung des Berufungsgerichts gerichteten Rügen
der Revision, insbesondere die, dass wesentliches Parteivorbringen des Klä-
gers übergangen oder falsch verstanden worden sei, kommt es nicht mehr an.
Das Berufungsgericht hat in der neuen Berufungsverhandlung Gelegenheit,
sich auch damit auseinanderzusetzen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-
IV.
ren Gründen als richtig dar. Die Auffassung der Revisionserwiderung, die von
der Beklagten erhobene Verjährungseinrede sei begründet, hat im vorliegenden
Prozessstoff keine Grundlage. Nach dem hier noch anwendbaren früheren
Recht gilt für Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen den Anlagever-
mittler grundsätzlich die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.
(BGHZ 83, 222, 227; BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - WM
1984, 1075, 1077; Senatsurteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - WM
2004, 278, 279). Dass diese Frist, was grundsätzlich nicht ausgeschlossen war,
wirksam rechtsgeschäftlich verkürzt worden wäre, ergibt sich aus dem Vorbrin-
gen der Revisionserwiderung nicht. Eine diesbezügliche Absprache unmittelbar
zwischen dem Kläger und der Beklagten (Anlagevermittlerin) wird nicht behaup-
tet. Dem Parteivortrag ist auch nicht zu entnehmen, dass aufgrund der durch
den Beitritt des Klägers zu den Fonds - in Verbindung mit den Anlageprospek-
ten - begründeten Vertragsbeziehung zu den Anlagegesellschaften zugunsten
der Beklagten als Dritter eine Verjährungsverkürzung wirksam vereinbart wor-
den wäre. Der Prospekt W. 1 enthält zwar einen "Haftungsvorbehalt", der
nach seinem Gesamtzusammenhang auch darauf abzielt, die Kapitalvermitt-
lungsgesellschaft haftungsrechtlich mit zu entlasten. Als Teil der in den Bei-
trittsvertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beteili-
gungsgesellschaft wäre diese Bestimmung aber jedenfalls als überraschende
Klausel gemäß § 3 AGBG ungültig (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2003
aaO). Der Überraschungscharakter wird auch - was die Verkürzung der Verjäh-
rung gerade gegenüber der Kapitalvermittlungsgesellschaft angeht - nicht durch
hinreichende drucktechnische Hervorhebung der Klausel (vgl. Senatsurteil aaO
S. 281) beseitigt; der auf die Verjährung bezogene, fettgedruckte Teil des "Haf-
tungsvorbehalts" (S. 30 des Prospekts W. 1, rechte Spalte) spricht nur
Schadensersatzansprüche "gegen die vorgenannten Personen oder Gesell-
schaften" an, ohne letztere in diesem optisch herausgestellten Teil konkret zu
bezeichnen. Selbst wenn hierdurch ein hinreichend deutlicher Hinweis jeden-
falls auch auf die "Kapitalvermittlungsgesellschaft" erfolgt wäre, war damit noch
nicht ohne weiteres die Beklagte gemeint, denn nach dem Prospekt (S. 18) war
die D. Planungs-, Entwicklungs- und Management AG mit der Eigenkapi-
talbeschaffung beauftragt.
Die Anwendung der von der Revisionserwiderung ebenfalls zur Sprache
gebrachten Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG scheitert schon daran, dass
die Beklagte weder als ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig gewor-
den ist, noch die ihm angelasteten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit
Wertpapierdienstleistungen begangen hat (s. zu den Voraussetzungen dieser
Vorschrift auch das zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Senatsurteil vom
19. Januar 2006 - III ZR 105/05).
V.
Das Berufungsurteil kann daher in dem angefochtenen Umfang keinen
Bestand haben. Mangels Entscheidungsreife im Revisionsverfahren ist die Sa-
che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erfor-
derlichen tatrichterlichen Feststellungen treffen kann. Insbesondere hat das Be-
rufungsgericht noch einmal umfassend zu prüfen - gegebenenfalls auch unter
persönlicher Anhörung des Klägers -, ob und inwieweit die bestehende (tat-
sächliche) Vermutung der Ursächlichkeit der Aufklärungspflichtverletzungen der
Beklagten für die Anlageentscheidungen des Klägers entkräftet ist.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2000 - 8 O 234/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2004 - I-15 U 26/01 -