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BGH Beschluss vom 20.12.2007 – III ZR 95/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann

und die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurück-

zuweisen.

Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines

Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

2

Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2

ZPO liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungs-

gerichts nicht vor. Die nach Teilrücknahme nur noch gegen die Beklagten zu 1

und 4 weiter verfolgte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat hat sich bereits in dem auch vom Berufungsgericht angeführ-

ten Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 (NJW-RR 2006, 611 = WM

2006, 423) mit der Haftung der erstbeklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

und des als Prüfer tätig gewordenen Beklagten zu 4 - des damaligen Beklagten

zu 2 - wegen der im Prospekt abgedruckten Bestätigungsvermerke befasst und

Schadensersatzansprüche der Anleger aus allen in Betracht kommenden Grün-

den (insbesondere Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Prospekthaf-

tung und unerlaubte Handlung) verneint. Daran ist festzuhalten (siehe auch Se-

natsurteil BGHZ 167, 155 = NJW 2006, 1975). Die entscheidungserheblichen

Rechtsfragen sind dadurch geklärt. Wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten

weder das Berufungsurteil noch die Begründung der Revision. Das gilt auch für

die Beteiligung des Beklagten zu 4 an der sog. "Sechser-Runde" und die hier-

aus gewonnenen Kenntnisse. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich vernein-

te Schutzbedürftigkeit der Kläger wegen gleichwertiger Ansprüche gegen die

S. GmbH kommt es nicht an. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht

schließlich einen Ursachenzusammenhang zwischen dem - unterstellt - fehler-

haften Prospektauftritt der Beklagten zu 1 und der Anlageentscheidung der Klä-

ger verneint. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs für die Ursächlichkeit eines Prospektfehlers die Lebenserfahrung

spricht (Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685,

687 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt und für den

Streitfall entscheidend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Anlageentschei-

dung der testierte Jahresabschluss bereits zwei Jahre zurückgelegen habe und

bei der hier maßgebenden Entwicklung börsennotierter Werte sowie nur einge-

schränkt absicherbarer Prognoseentscheidungen deswegen keine relevante

Bedeutung mehr gehabt habe. Eine solche Einschätzung ist als tatrichterliche

Würdigung trotz der im Senatsurteil vom 15. Dezember 2005 (aaO) in einem

Parallelfall geäußerten Zweifel vertretbar und von der Revision darum hin-

zunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht dabei we-

sentlichen Sachvortrag der Kläger übergangen hätte.

Schlick

Kapsa

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 10.08.2005 - 1 O 6566/04 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 1 U 1995/05 -