BGH Beschluss vom 20.12.2007 – VII ZR 114/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
HOAI §§ 69 Abs. 1, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1
a) Anlagen einer Anlagengruppe sind gemeinsam abzurechnen, es sei denn, dem
Auftragnehmer sind mehrere Anlagen im Sinne des § 69 Abs. 7, § 22 Abs. 1 HOAI
in Auftrag gegeben worden.
b) Mehrere Anlagen im Sinne des § 69 Abs. 7, § 22 Abs. 1 HOAI liegen nicht schon
deshalb vor, weil funktionell verschiedenartige Anlagen einer Anlagengruppe un-
abhängig voneinander funktionieren und selbständig an das öffentliche Versor-
gungsnetz angeschlossen werden.
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - VII ZR 114/07 - OLG Rostock LG Rostock
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka,
die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock
vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1. Der Kläger hat ingenieurtechnische Leistungen für ein Senioren- und
Pflegeheim erbracht. Er hat seine Leistungen für die verschiedenen Anlagen
(Heizung, Lüftung, Gas, Oberflächenwasser, Wasser, Schmutzwasser, Feuer-
löschanlage, Strom- und Blitzschutz, Fernmeldetechnik, Netzersatzanlage) ge-
trennt abgerechnet und das sich aus dieser Abrechnung ergebende Honorar
verlangt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben und u.a. geltend gemacht, das
Honorar sei auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer
Anlagengruppe abzurechnen.
2. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
teilweise stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, die Anlagen einer An-
lagengruppe müssten gemeinsam abgerechnet werden, § 69 Abs. 1 HOAI.
Dem stehe nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, wo-
nach für die Beurteilung des Honorars eines Ingenieurs entscheidend sei, ob
die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zusammengefasst
seien. Diese Rechtsprechung betreffe andere Sachverhalte.
2. Die Zulassung der Revision ist insoweit nicht veranlasst, weil die Vor-
aussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere besteht kein
Bedarf, die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage herbeizuführen. Die Rechts-
lage ist eindeutig.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zwingt die Regelung
des § 69 Abs. 1 HOAI den Auftragnehmer, die ingenieurtechnischen Leistungen
für Anlagen nach Anlagengruppen abzurechnen. Nach § 69 Abs. 1 HOAI richtet
sich das Honorar für Grundleistungen u.a. nach den anrechenbaren Kosten der
Anlagen einer Anlagengruppe nach § 68 Satz 1 Nr. 1 bis 6 HOAI. Nach dieser
Regelung, die in § 69 Abs. 2 HOAI bestätigt wird, können die Anlagen einer An-
lagengruppe grundsätzlich nicht getrennt abgerechnet werden. Eine getrennte
Abrechnung findet gemäß § 69 Abs. 7 HOAI in Verbindung mit § 22 Abs. 1
HOAI allerdings statt, wenn der Auftrag mehrere Anlagen erfasst. Mehrere An-
lagen in diesem Sinne liegen nicht allein deshalb vor, weil sie selbständig von
anderen Anlagen einer Anlagengruppe funktionieren und getrennt an das öf-
fentliche Netz angeschlossen werden. Das trifft für eine Vielzahl der in § 68
HOAI genannten Anlagen zu. Bei einer derartigen Auslegung des § 69 Abs. 7 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 HOAI würde § 69 Abs. 1 HOAI praktisch kaum Be-
deutung erlangen.
Etwas anderes folgt nicht aus den Entscheidungen des Senats, in denen
er zum Verständnis des § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 HOAI Stel-
lung genommen hat. In diesen Entscheidungen ging es allein um die Frage,
inwieweit mehrere Anlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 HOAI vorliegen können,
die einer in § 68 Nr. 2 HOAI genannten Technik - es handelte sich um Anlagen
der Wärmeversorgung - zuzuordnen sind. Insoweit hat der Bundesgerichtshof
darauf abgestellt, dass es nicht darauf ankommt, inwieweit ein oder mehrere
Gebäude durch eine Heizungsanlage versorgt werden, und entschieden, dass
mehrere Anlagen vorliegen, wenn sie getrennt an das öffentliche Netz ange-
schlossen und allein betrieben werden können (BGH, Urteil vom 12. Januar
2006 – VII ZR 293/04, BauR 2006, 697, 699 = NZBau 2006, 251 = ZfBR 2006,
342; Urteil vom 24. Januar 2002 – VII ZR 461/00, BauR 2002, 817, 818 =
NZBau 2002, 278 = ZfBR 2002, 479). Aus diesen Entscheidungen kann nichts
dafür hergeleitet werden, dass unterschiedliche Anlagen nur deshalb entgegen
§ 69 Abs. 1 HOAI getrennt abgerechnet werden, weil sie unterschiedlichen
Funktionen dienen.
Davon geht auch die Literatur übereinstimmend aus, soweit sie sich mit
dieser Frage befasst (Pott/Dahlhoff/Kniffka/Rath, HOAI, 8. Auflage, § 69
Rdn. 12; Vogelheim, NZBau 2003, 430, 431; Seifert, IBR 2006, 209; ders. IBR
2005, 380; Hartmann, HOAI, § 69 Rdn. 18). Soweit Eich/Burwick (BauR 2007,
309, 313) eine andere Auffassung vertreten, widerspricht diese erkennbar der
Verordnung. Der von ihnen befürwortete Umkehrschluss (aaO S. 313) entbehrt
jeder Grundlage und ist von ihnen auch nicht begründet worden. Ein Klärungs-
bedarf kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Landgericht sich
dieser Meinung angeschlossen hat. Das beruht darauf, dass das Landgericht
verfahrenswidrig zu der Rechtsfrage ein Gutachten eines der letztgenannten
Autoren eingeholt und sich ohne weiteres dessen Begründung angeschlossen
hat.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-
vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Dressler
Kuffer
Kniffka
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 16.12.2005 - 3 O 58/01 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 23.05.2007 - 2 U 2/06 -