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BGH Urteil vom 24.01.2002 – VII ZR 461/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 24. Januar 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

HOAI §§ 68, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1

Für die Frage, ob mehrere Anlagen im Sinne von § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22

Abs. 1 HOAI vorliegen, kommt es darauf an, ob die Anlagenteile nach funktionellen

und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind. Nicht entschei-

dend ist, ob die Leistung für mehrere Gebäude erfolgt.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00 - KG LG Berlin

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 30. Oktober 2000 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das der Klage in

Höhe von 31.205,69 DM stattgebende Urteil der 28. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 1999 zurückgewiesen worden

ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin erbrachte für den Beklagten Ingenieurleistungen der tech-

nischen Gebäudeausrüstung für die Sanierung einer Villa sowie eines Wirt-

schaftsgebäudes nebst Musikpavillon, Kegelpavillon, Gewächshaus, Boots-

haus und Außenanlagen. Die Klägerin verlangt Vergütung in der Weise, daß

sie das Honorar für die Villa einerseits und das Wirtschaftsgebäude ein-

schließlich aller Nebengebäude andererseits ermittelte. Der Beklagte hat im

Prozeß den - infolge der Degression der Honorartabelle geringeren - Vergü-

tungsanteil, der sich bei einer einheitlichen Abrechnung der Leistungen für alle

Gebäude des Komplexes ergeben würde, anerkannt; gegen ihn ist insoweit ein

mittlerweile rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil ergangen. Durch Schlußurteil

hat das Landgericht der Klägerin auf der Grundlage ihrer Berechnung die wei-

tergehende Honorarforderung in Höhe von 31.205,69 DM zuerkannt. Die Be-

rufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision

verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-

gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I.

Das Berufungsgericht hat die nach Villa einerseits und Wirtschafts- und

Nebengebäuden andererseits getrennte Honorarabrechnung der Klägerin für

die technische Gebäudeausrüstung gebilligt. Zwar gebiete es die Verweisung

in § 69 Abs. 7 HOAI, den Begriff "Gebäude" in § 22 Abs. 1 HOAI durch den Be-

griff "Anlagen" im Sinne des § 68 HOAI zu ersetzen. Das könne jedoch nicht

zur Folge haben, daß die wirtschaftliche und funktionale Selbständigkeit einer

Anlage der technischen Gebäudeausrüstung losgelöst von den ausgestatteten

Gebäuden zu beurteilen sei. Der in § 68 HOAI verwendete Begriff "Anlage"

müsse vielmehr dem Begriff "Gebäude" folgen. Daraus ergebe sich, daß auch

der Sonderfachmann seine Leistungen getrennt abrechnen dürfe, wenn er An-

lagen für real selbständige Gebäude mit verschiedenen Funktionen geplant

habe. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von der Klägerin

geplanten haustechnischen Anlagen jeweils in sich geschlossene Funktions-

und Versorgungseinheiten darstellten, komme es nicht an. Die von dem Be-

klagten behauptete Vernetzung der für die unterschiedlichen Gebäude ge-

planten Anlagen durch Stromkabel, Wasserleitungen und ähnliche Verbindun-

gen reiche für eine Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten zum Zwecke

der Gebührenbemessung nicht aus.

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand.

Das Berufungsgericht hat die §§ 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 HOAI nicht zutreffend

angewandt, indem es die Zulässigkeit getrennter Abrechnungen durch den In-

genieur allein davon abhängig gemacht hat, daß sich dessen Leistungen auf

mehrere real selbständige Gebäude mit verschiedenen Funktionen beziehen.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß aufgrund der

Verweisung in § 69 Abs. 7 HOAI der Begriff des "Gebäudes" in § 22 HOAI

durch "Anlage" zu ersetzen ist. Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 22

HOAI sind Leistungen bei "Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Aus-

bauten". Die §§ 68 ff HOAI beziehen sich dagegen auf Leistungen bei Anlagen

der Technischen Ausrüstung. Ein sinnvoller Anwendungsbereich für eine ent-

sprechende Anwendung des § 22 HOAI ergibt sich nur, wenn man den Begriff

"Gebäude" durch denjenigen der "Anlage" ersetzt.

2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß weder das

Vorhandensein einheitlicher Hausanschlüsse noch die Vernetzung verschiede-

ner Gebäude durch Stromkabel, Wasserleitungen oder ähnliche Verbindungen

hinreichende Bedingungen für die Annahme einer einheitlichen Anlage sind.

Ob für einen Gebäudekomplex ein einheitlicher Anschluß oder mehrere ver-

schiedene installiert werden, wird von dem jeweiligen Versorgungsunterneh-

men bestimmt (vgl. etwa § 10 Abs. 2 AVBWasserV) und ist in erster Linie für

dessen Abrechnungsverhältnis zu dem Kunden von Bedeutung. Auch das blo-

ße Vorhandensein von verbindenden Leitungen vermag für sich genommen

verschiedene Anlagen nicht zu einem einheitlichen Ganzen zusammenzufüh-

ren.

3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Vorhandensein ver-

schiedener Gebäude unterschiedlicher Funktion die Annahme einer einheitli-

chen Anlage der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne des § 68 HOAI

ausschließe, trifft nicht zu.

a) Durch das Trennungsprinzip in § 22 Abs. 1 HOAI soll erreicht werden,

daß ein Architekt, der aufgrund eines Auftrags mehrere Gebäude für einen

Vertragspartner plant, bei der Abrechnung nicht schlechter gestellt wird, als

wenn er dieselben Leistungen für verschiedene Bauherrn erbringen würde.

Daraus läßt sich als Maßstab für die Beurteilung der Einheitlichkeit ableiten,

daß mehrere Gebäude dann vorliegen, wenn diese verschiedenen Funktionen

zu dienen bestimmt sind und sie vor allem unter Aufrechterhaltung ihrer Funk-

tionsfähigkeit je für sich genommen betrieben werden könnten (zum Kriterium

der selbständigen Funktionsfähigkeit vgl. etwa OLG Hamm NJW-RR 1990,

522, 523; OLG München BauR 1991, 650, 651; OLG Düsseldorf

NJW-RR 1996, 535).

b) Übertragen auf den Bereich der technischen Gebäudeausrüstung be-

deutet dies, daß mehrere Anlagen dann vorliegen, wenn sie getrennt an das

öffentliche Netz angeschlossen und allein betrieben werden könnten (vgl. Ru-

sam, HOAI-Praxis bei Ingenieurleistungen, 5. Aufl., § 69 Rdn. 8.3). Dagegen

kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Leistungen für mehrere Gebäu-

de erbracht worden sind. Das zeigt sich schon daran, daß eine einheitliche

Anlage wie etwa eine Heizungsanlage nicht deshalb honorarrechtlich in mehre-

re Anlagen aufgeteilt werden kann, weil sie mehrere Gebäude versorgt. Umge-

kehrt ist auch einleuchtend, daß mehrere Anlagen in einem Gebäude honorar-

rechtlich nicht als eine Anlage eingeordnet werden können, wenn sie verschie-

denen Funktionen zu dienen bestimmt sind. Für die Beurteilung des Honorars

eines Ingenieurs ist somit entscheidend, ob die Anlagenteile nach funktionellen

und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind.

III.

Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten Ver-

handlung und Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zurück-

zuverweisen.

Ullmann Thode Hausmann

Kuffer Kniffka