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BGH Urteil vom 12.01.2006 – VII ZR 293/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Januar 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

HOAI § 68

Zur Abrechnung von Planleistungen für selbständige und unselbständige Teile

einer Wärmeversorgungsanlage.

BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 293/04 - OLG München LG Augsburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter

Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom

15. September 2004 im Kostenausspruch und insoweit aufgeho-

ben, als für die Planung der WWR-Technik in den einzelnen Ge-

bäuden außerhalb der ZVA ein 112.846,55 € (220.708,67 DM)

übersteigendes Honorar in Ansatz gebracht worden ist.

Die gegen die gesonderte Abrechnung der Planung der Bekoh-

lungsanlage und der Rauchgasentschwefelungsanlage gerichtete

Revision wird zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung restlichen Ingeni-

eurhonorars.

Die Beklagte hat den Kläger mit Planungsleistungen bei der Sanierung

der Wärmeversorgung des NATO-Flugplatzes L.P. gemäß der Haushaltsunter-

lage Bau (HU-Bau) betreffend die Grundleistungen der Leistungsphase 2 (Vor-

planung) sowie Teile der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) des § 73 HOAI

beauftragt.

3

Gegenstand der Planung waren

1.1.1 die Gas-, Wasser- und Abwassertechnik (GWA) in den Gebäuden

(1) zentrale Versorgungsanlage (ZVA)

(2) und weiteren 13 Gebäuden;

1.1.2 die Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttech-

nik (WWR) in den Gebäuden

(1) zentrale Versorgungsanlage (ZVA) mit Kohlebunker, ein- schließlich Bekohlungsanlage, DDC-Technik und Rauchgas- entschwefelungsanlage (REA)

(2) die Gebäudeheizung einschließlich DDS-Technik in weiteren

66 Gebäuden.

1.2 Umbau und Erweiterung des bestehenden Fernheiznetzes außer-

halb der Gebäude der Anlagengruppe 1.1.2

4

Der eine schriftliche Honorarvereinbarung enthaltende Ingenieurvertrag

wurde erst am 30. August/16. September 1991 unterzeichnet. Zu diesem Zeit-

punkt befand sich der Kläger in einem fortgeschrittenen Planungsstadium,

nachdem ihm im Frühjahr 1990 der Auftrag mündlich, wenn auch ohne Hono-

rarvereinbarung, erteilt worden war.

5

In § 6 des schriftlichen Ingenieurvertrags ist unter Ziff. 6.1.6 bestimmt:

(1) Für jede Anlagengruppe nach 1.1.1 (1), 1.1.1 (2), 1.1.2 (1) und 1.1.2

(2), einschließlich der jeweils nach 1.2 mit zu bearbeitenden Anlagen

wird ein gesondertes Honorar ermittelt.

(2) Für die nach 1.2 zu bearbeitenden Anlagen einer Anlagengruppe

wird jedoch ein getrenntes Honorar ermittelt, wenn deren anrechen-

bare Kosten 50.000 DM und mehr betragen (§ 70 HOAI). Dann ist

auch die Honorarzone neu festzulegen.

(3) Bei mehreren Gebäuden/Ingenieurbauwerken werden alle nach (2)

gesondert zu behandelnden Anlagen einer Anlagengruppe für die

Honorarermittlung zusammengefasst.

6

Der Kläger rechnete seine Leistungen nach vollständiger Erbringung mit

Schlussrechnung Nr. 9510

vom

11. Januar

1995 mit

insgesamt

1.922.077,06 DM ab. Abzüglich bereits erhaltener Zahlungen machte er eine

Restforderung von 1.453.577,06 DM geltend. Das jetzt noch streitige Honorar

für die WWR- und die GWA-Technik in den Gebäuden hat der Kläger auf der

Grundlage der jeweils bei den einzelnen Gebäuden angefallenen anrechenba-

ren Kosten mit 482.360,46 DM und 80.887,37 DM abgerechnet. Die Planungs-

leistungen für die Rauchgasentschwefelungsanlage und die Bekohlungsanlage

hat er jeweils gesondert neben dem Honorar für die ZVA in Rechnung gestellt.

7

Die Beklagte vertritt Bezug nehmend auf den schriftlichen Ingenieurver-

trag die Auffassung, die Planungsleistungen des Klägers hinsichtlich der WWR-

und der GWA-Technik in den Gebäuden seien jeweils auf der Grundlage der

anrechenbaren Kosten der ZVA und der kumulierten Kosten der übrigen Ge-

bäude zu honorieren. Die Bekohlungsanlage und die Rauchgasentschwefe-

lungsanlage seien integrativer Bestandteil der Heizungsanlage. Die dafür ange-

fallenen Kosten gehörten dementsprechend zu den anrechenbaren Kosten der

ZVA-WWR. Die Parteien sind sich einig, dass bei berechtigter gesonderter Ab-

rechnung für die Planung der Rauchgasentschwefelungsanlage 19.160,84 DM

und für die Bekohlungsanlage 43.881,67 DM als Honorar beansprucht werden

können.

8

Der Kläger hat unter Berücksichtigung nachfolgender Abschlagszahlun-

gen auf die Schlussrechnung und weiterer Rechnungen über 24.109,80 DM und

8.908,56 DM erstinstanzlich eine Klageforderung von 1.334.595,42 DM geltend

gemacht. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutach-

tens zur Frage des Mindesthonorars die Beklagte verurteilt, an den Kläger

210.479,63 DM zu bezahlen. Die dem Kläger aus der Rechnung Nr. 9510 zu-

stehende Gesamtvergütung hat es mit 823.151,56 DM in Ansatz gebracht.

9

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Klä-

ger hat seine Klageforderung in Höhe von noch 688.522,28 DM weiterverfolgt.

Die Beklagte hat die Aufhebung des Urteils gefordert, soweit sie verurteilt wor-

den ist, einen 30.542,93 DM übersteigenden Betrag zu bezahlen.

10

Das Oberlandesgericht hat zur Frage der Struktur und Funktionsweise

der Wärmeversorgungsanlage und zur planerischen Selbständigkeit der einzel-

nen Gebäudeausrüstungen sowie der Bekohlungsanlage und der Rauchgas-

entschwefelungsanlage ein Sachverständigengutachten eingeholt. Es hat die

Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat es

die Beklagte unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und Zu-

rückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 522.507,84 DM

(267.154,01 €) zu bezahlen.

11

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-

klagte eine Aufhebung des Berufungsurteils, soweit sie zur Zahlung eines

58.977,21 € (115.349,39 DM) übersteigenden Betrags verurteilt worden ist. Da-

bei geht sie davon aus, dass für die Planung der WWR-Technik in den Gebäu-

den ein Honorar von 220.708,67 DM in Ansatz zu bringen ist.

Entscheidungsgründe

A.

12

Die Revision ist zulässig, soweit die Beklagte sich dagegen wendet, dass

bei der WWR-Technik außerhalb der ZVA nach einzelnen Gebäuden sowie die

Rauchgasentschwefelungsanlage und die Bekohlungsanlage gesondert neben

der ZVA abgerechnet wurden. Im Übrigen ist sie unzulässig.

I.

13

Das Berufungsgericht hat die Revision nur teilweise zugelassen. Die Zu-

lassung ist zwar im Tenor der Entscheidung nicht beschränkt. In den Entschei-

dungsgründen ist jedoch ausgeführt, die Zulassung beschränke sich auf den

Anlagenbegriff in § 68 Satz 1 HOAI unter Berücksichtigung der vertraglichen

Vereinbarung bei einer Anlage der Wärmeversorgungstechnik, die als komple-

xes System mehrere Gebäude versorgt.

14

Darin ist eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung zu sehen.

Die Zulassungsbeschränkung kann sich nicht nur aus dem Urteilstenor, son-

dern auch aus der für die Zulassung gegebenen Begründung ergeben. Die Zu-

lassung der Revision kann allerdings nicht auf die Klärung einer einzelnen

Rechtsfrage begrenzt werden; sie kann sich nur auf einen tatsächlich und recht-

lich selbständigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den

durch Teil- oder Zwischenurteil entschieden werden kann oder auf den der Re-

visionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteile vom

17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775 und vom

28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03, BauR 2005, 425 = NZBau 2005, 150 = ZfBR

2005, 248).

II.

15

Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf die Frage des An-

lagenbegriffs im Sinne des § 68 HOAI zugelassen, soweit davon die Wärme-

versorgungsanlage betroffen ist. Über die Abrechnung der WWR-Technik kann

gesondert durch Teilurteil entschieden und damit die Zulassung der Revision

auch darauf beschränkt werden. Hinsichtlich der Abrechnung der GWA-Technik

ist die Revision nicht zugelassen worden. Insoweit ist die Revision nicht zuläs-

sig.

16

Zur Prüfung gestellt sind damit die zwischen den Parteien noch streitigen

Fragen, ob die Planung der WWR-Technik in den Gebäuden einzeln abgerech-

net und ob eine gesonderte Abrechnung der Planung der Bekohlungsanlage

und der Rauchgasentschwefelungsanlage vorgenommen werden durfte. Letzte-

re Frage ist von der Prüfung nicht ausgenommen, da auch hier fraglich ist, ob

die genannten Einrichtungen als unselbständige Bestandteile der ZVA zu wer-

ten sind und damit mit ihr als einheitliche Anlage abzurechnen sind.

18

B.

Die zulässige Revision hat in der Sache teilweise Erfolg.

Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind das Bürgerliche Gesetzbuch

gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB in der bis zum 31. Dezember 2001 und die

HOAI in der bis 31. Dezember 1990 geltenden Fassung anzuwenden.

I.

19

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Honorarvereinbarungen im

Ingenieurvertrag vom 16. September 1991 schlössen eine gesonderte Abrech-

nung der WWR-Anlagen getrennt nach Gebäuden und eine solche der Rauch-

gasentschwefelungsanlage und der Bekohlungsanlage bei richtigem Verständ-

nis unter Berücksichtigung der Vorgaben der HOAI nicht aus. Den im Hinblick

auf § 4 Abs. 1 HOAI bestehenden Wirksamkeitszweifeln, die deshalb veranlasst

seien, weil der Kläger auf der Grundlage eines mündlich erteilten Auftrags mit

der Planungstätigkeit begonnen habe und dem erst zeitlich erheblich versetzt

der schriftliche Vertrag samt Honorarvereinbarung nachgefolgt sei, brauche

nicht nachgegangen zu werden. Die getrennte Abrechnung der WWR-Anlagen

für die Gebäude folge sowohl aus der HOAI als auch aus dem Vertrag.

II.

21

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

1. Der Kläger wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit

den in der Schlussrechnung Nr. 9510 abgerechneten Planungsleistungen be-

reits im Frühjahr 1990 beauftragt. Auf zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene

Verträge ist die HOAI in der bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung anzu-

wenden. Der schriftliche Vertrag wurde dagegen erst nach Änderung der HOAI

zum 1. Januar 1991 abgeschlossen. Das bei der mündlichen Beauftragung im

Frühjahr 1990 geltende Preisrecht ist damit mit dem bei Abschluss des schriftli-

chen Ingenieurvertrags gültigen Preisrecht nicht identisch.

22

a) Zwischen den Parteien ist im Frühjahr 1990 mündlich ein wirksamer

Ingenieurvertrag zustande gekommen. Nach dem übereinstimmenden Vortrag

der Parteien wurde der Auftrag für die nach der HU-Bau zu erbringenden Leis-

tungen mündlich vorab erteilt. Der Kläger kann daher die sich nach der HOAI in

der bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung ergebende Mindestvergütung be-

anspruchen, soweit sich die Parteien nicht in einzelnen Punkten im Laufe des

Verfahrens bereits verständigt haben. Die im Jahre 1991 getroffene schriftliche

Honorarvereinbarung hat auf das von dem Kläger zu beanspruchende Honorar

keine Auswirkungen, da sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 HOAI bei Abschluss des

Vertrags getroffen wurde.

23

b) Hinsichtlich der jetzt noch streitigen Punkte ist das von dem Kläger zu

beanspruchende Mindesthonorar zu ermitteln. Eine entsprechende Ermittlung

ist durch den Sachverständigen in erster Instanz nicht erfolgt, weil dieser das

vom Kläger zu beanspruchende Honorar auf der Grundlage der Preisabspra-

chen der Parteien im schriftlichen Vertrag errechnet hat.

24

Hinsichtlich der WWR-Technik

ist unstreitig, dass die ZVA mit

167.794,61 DM und das Fernheiznetz mit 49.136,28 DM gesondert abgerech-

net werden. Zu klären ist damit nur die Berechtigung des Klägers, die in den

Gebäuden befindlichen Bestandteile der WWR-Technik sowie die Bekohlungs-

anlage und die Rauchgasentschwefelungsanlage jeweils gesondert honoriert zu

verlangen.

25

2. Die von dem Kläger geplante Wärmeversorgungs-, Wassererwär-

mungs- und Raumlufttechnik in den Gebäuden ist als technische Ausrüstung

gemäß § 68 Satz 1 Nr. 2 HOAI nach §§ 73 f. HOAI abzurechnen.

26

a) Ob insoweit eine Abrechnung aufgrund der Summe der anrechenba-

ren Kosten aller in den Gebäuden befindlichen Bestandteile der Gesamtanlage

zu erfolgen hat oder einzelne Bestandteile zu einer Abrechnungseinheit zu-

sammenzufassen sind, bestimmt sich gemäß § 69 Abs. 7 HOAI in entspre-

chender Anwendung des § 22 HOAI. In § 22 Abs. 1 HOAI ist bestimmt, dass bei

einem Auftrag, der mehrere Gebäude umfasst, die Honorare grundsätzlich für

jedes Gebäude getrennt zu berechnen sind. Der Senat hat in seiner Entschei-

dung vom 24. Januar 2002 (VII ZR 461/00, BauR 2002, 817 = NZBau 2002,

278 = ZfBR 2002, 479) ausgeführt, dass sich ein sinnvoller Anwendungsbereich

für eine entsprechende Anwendung des § 22 HOAI nur ergibt, wenn man den

Begriff "Gebäude" durch denjenigen der "Anlage" ersetzt. Das bedeutet, dass

bei Aufträgen über mehrere Anlagen die Honorare grundsätzlich getrennt zu

berechnen sind. Mehrere Anlagen liegen vor, wenn sie getrennt an das öffentli-

che Netz angeschlossen und allein betrieben werden können. Darauf, ob die

Leistungen für mehrere Gebäude erbracht wurden, kommt es grundsätzlich

nicht an. Für die Beurteilung des Honorars eines Ingenieurs ist somit entschei-

dend, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer

Einheit zusammengefasst sind. Der Senat hat darauf verwiesen, dass eine ein-

heitliche Anlage, wie etwa eine Heizungsanlage, nicht deshalb honorarrechtlich

in mehrere Anlagen aufgeteilt werden kann, weil sie mehrere Gebäude versorgt

(BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00, aaO).

27

b) Die Wärmeversorgung stellt sich hier so dar: Den Ausgangspunkt bil-

det die zentrale Versorgungsanlage (ZVA), in der Wärme erzeugt wird. Vom

Hauptverteiler in der ZVA gehen die beiden Fernheizkreise des Primärnetzes

aus. Über Übergabestationen wird die Energie teils direkt, teils indirekt über

Wärmeaustauscher, unter Reduzierung der Temperatur in Sekundärnetze wei-

tergeleitet. Die Sekundärnetze wiederum sind über Unterstationen mit der Hei-

zungstechnik der einzelnen Gebäude verbunden, wobei teilweise mehrere Ge-

bäude über dieselbe Unterstation an das Sekundärnetz angeschlossen sind.

28

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die einzelnen Anla-

gen in den Gebäuden für sich abgeschlossene Teile der Leistung und eigen-

ständig auf ihre Gebrauchstauglichkeit überprüfbar. Anstelle der Zuleitungen

vom Netz und der Wärmetauscher könnten sich an jeder Übergabestation oder

an jeder Unterstation Öl- oder Gaskessel oder andere autarke Wärmeerzeuger

zur Versorgung befinden.

29

c) Danach ist die Wärmeversorgung mit ZVA, Primär- und Sekundärnet-

zen sowie der Heiztechnik innerhalb der Gebäude honorarrechtlich nicht als

eine Anlage zu qualifizieren.

30

aa) Anders als in den nachfolgenden Fassungen erfasst die technische

Ausrüstung gemäß § 68 HOAI in der bis 31. Dezember 1990 gültigen Fassung

nur Anlagen in Gebäuden und in Ingenieurbauwerken. Entsprechende Anlagen

außerhalb von Gebäuden und Ingenieurbauwerken rechnen nicht zur techni-

schen Ausrüstung; sie zählen zu den Ingenieurbauwerken im Sinne des Teils

VII, soweit sie in § 51 HOAI erfasst sind. Von diesem generellen Grundsatz

macht lediglich § 70 HOAI eine Ausnahme. Danach findet § 68 Satz 2 HOAI

keine Anwendung, wenn die getrennte Berechnung des Honorars für die Grund-

leistungen der Anlagen außerhalb der Gebäude und Ingenieurbauwerke der

jeweiligen Anlagengruppe weniger als 50.000 DM anrechenbare Kosten zum

Gegenstand hätte.

31

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die anrechenbaren Kosten für

die Primär- und Sekundärnetze betragen mehr als 50.000 DM. Die damit vorlie-

gende Zäsur gliedert die Anlage abrechnungsmäßig in die ZVA, die Primär- und

Sekundärnetze und die Leistungen, die im Anschluss an das Netz für die nach-

folgenden Gebäude zu erbringen sind.

33

bb) Klärungsbedürftig ist daher, inwieweit die für die Gebäude außerhalb

der ZVA erbrachten Planungsleistungen eine oder mehrere Anlagen betreffen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die Unterstationen

die Schnittstelle zwischen dem Fern- bzw. Nahwärmenetz und der Gebäude-

heizanlage. Die einzelnen Unterstationen sind mit den anschließenden Gebäu-

deheizanlagen als jeweils eine Anlage anzusehen. Die von dem Kläger vorge-

nommene gebäudebezogene Abrechnung kann daher nur in den Fällen erfol-

gen, in denen die Unterstation nur ein Gebäude versorgt. Werden von einer

Unterstation mehrere Gebäude versorgt, sind die anrechenbaren Kosten für

sämtliche an diese Unterstation angeschlossenen Gebäude zusammenzufas-

sen. Dass die Planung einschließlich notwendiger Berechnungen der Anlagen

für die Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnik für die

einzelnen Gebäude gesondert erfolgen musste, ändert an dieser Bewertung

nichts. Entscheidend ist nicht, welche Planungserfordernisse vorliegen, sondern

ob es sich aus konstruktiven und funktionellen Gesichtspunkten um eine Anlage

handelt. Die in den einzelnen Gebäuden ohne Unterstation befindlichen Be-

standteile der Fernheizung sind lediglich unselbständige Teile einer Anlage und

nicht, wie das Berufungsgericht meint, selbständige Teilanlagen. Denn sie

könnten ohne erhebliche konstruktive Änderungen nicht direkt an das Sekun-

därnetz oder einen anderen Wärmeversorger angeschlossen werden.

34

Das Berufungsgericht wird deshalb die anrechenbaren Kosten für die im

Anschluss an das Sekundärnetz erbrachten Leistungen für jede Unterstation

der zugehörigen Gebäudeheizungsanlage zusammengefasst zu ermitteln ha-

ben.

35

3. Die von dem Kläger geplante Rauchgasentschwefelungsanlage hat

das Berufungsgericht zu Recht nicht als unselbständigen Bestandteil der ZVA

angesehen. Aufgabe des Klägers war die Sanierung der vorhandenen zentralen

Erzeugung. Zusätzlich sollte die Ausrüstung mit einer Rauchgasentschwefe-

lungsanlage erfolgen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte die

geplante Kesselanlage, von den gesetzlichen Vorschriften zur Luftreinhaltung

abgesehen, auch ohne Rauchgasentschwefelungsanlage geplant, gebaut und

betrieben werden können. Sie stellt eine der Anlagen dar, mit denen aus Grün-

den des Umweltschutzes bereits vorhandene Anlagen nachgerüstet wurden.

Die Rauchgasentschwefelungsanlage gehört nicht zu den Anlagen auf dem

Gebiet der Wärmeversorgungs-, Wassererwärmungs- und Raumlufttechnik. Sie

ist gesondert zu betrachten. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass

die Rauchgasentschwefelungsanlage als zur zentralen Betriebstechnik im Sin-

ne der DIN 276 Fassung 1981 Teil 2 Kostengruppe 3.3 gehörig einzustufen ist.

36

Darüber hinaus ist auch hier § 68 Satz 2 HOAI zu beachten. Die Rauch-

gasentschwefelungsanlage befindet sich nicht mit der ZVA in einem Gebäude.

Sie ist vielmehr außerhalb eines Gebäudes aufgestellt und damit nicht als tech-

nische Ausrüstung im Sinne des Teils IX der HOAI zu werten, sondern geson-

38

dert abzurechnen. Ob dafür die Vorschriften der HOAI heranzuziehen sind oder

eine Abrechnung außerhalb der HOAI vorzunehmen ist (vgl. Seifert, IBR 2005,

98), kann dahingestellt bleiben. Die Parteien haben sich nämlich dahin verstän-

digt, dass bei zulässiger gesonderter Abrechnung die Rauchgasentschwefe-

lungsanlage mit 19.160,84 DM zu berücksichtigen ist.

4. Auch bei der Bekohlungsanlage handelt es sich nicht um einen un-

selbständigen Teil der zentralen Versorgungsanlage.

Das Kohlenlager befindet sich nach dem unbestrittenen Vortrag des Klä-

gers in einem Abstand von ca. 5 m südlich des Gebäudes 121, in dem die ZVA

untergebracht ist. Das Kohlenlager sollte saniert bzw. durch eine moderne An-

lage ersetzt werden. Planungsziel war eine vollautomatisch arbeitende Anlage,

die die volle Kapazitätsnutzung des Kohlenlagers ohne dessen Erweiterung

erbringen sollte. Die automatische Befüllung des in der ZVA vorhandenen Ta-

gesbehälters für den Kohlekessel sollte in das neue System einbezogen wer-

den. Die Realisierung dieses Planungszieles erfolgte auf der Basis eines erwei-

terten Brückenkransystems bei gleichzeitiger baulicher Ergänzung im Kohlenla-

ger.

39

Die Bekohlungsanlage ist nicht als unselbständiger Teil der ZVA anzuse-

hen. Es kann dahinstehen, ob sie schon deshalb gesondert abzurechnen ist,

weil sie der Anlagengruppe 4 des § 68 HOAI unterfällt, während die ZVA der

Anlagengruppe 2 zuzuordnen ist. Denn sie ist eine Anlage außerhalb von Ge-

bäuden und Ingenieurbauwerken im Sinne von § 68 Satz 2 HOAI und deshalb

getrennt von der technischen Ausrüstung in Gebäuden abzurechnen. Auf wel-

cher Basis dies zu erfolgen hat, kann dahingestellt bleiben, da sich die Parteien

dahin verständigt haben, dass für die Bekohlungsanlage ein Honorar von

43.881,67 DM beansprucht werden kann, sofern gesondert abzurechnen ist.

Dressler Wiebel Kniffka

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Augsburg, Entscheidung vom 22.10.1999 - 2 O 2312/96 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 15.09.2004 - 27 U 938/99 -