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BGH Urteil vom 09.01.2008 – 5 StR 387/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 9. Januar 2008 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Janu-

ar 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Staatsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2008 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen

fallen der

Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 53 Fällen unter Einbezie-

hung einer rechtskräftigen dreijährigen Freiheitsstrafe ebenfalls wegen eines

Betäubungsmitteldelikts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

zehn Monaten verurteilt (Einzelstrafen: jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe) und

den Verfall von 5.000 Euro angeordnet. Die auf den Rechtsfolgenausspruch

beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt

vertreten wird, hat keinen Erfolg.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte wurde bei kriegerischen Auseinandersetzungen im Li-

banon schwer verletzt. So verlor er die linke Hand, Fingerkuppen der ande-

ren Hand, ein Auge und büßte an Sehkraft auf dem anderen Auge ein. Durch

diese Verletzungen war er stets auf fremde Hilfe angewiesen. Infolge der

Kriegserlebnisse entwickelte sich zudem eine schwere Depression und eine

chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, die zu Persönlichkeits-

veränderungen führte.

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Im September 2003 schloss sich der Angeklagte mit vier weiteren

Personen, wozu auch sein Sohn zählte, zusammen, um arbeitsteilig täglich

Heroin und Kokain gewinnbringend zu verkaufen. Von diesem Zeitpunkt an

bis Ende Januar 2004 setzte der Angeklagte diesen Entschluss um, indem er

an 53 Tagen jeweils 100 Gramm Kokain und Heroin von eher schlechter

Qualität – das Heroingemisch enthielt etwa acht Gramm Heroinhydrochlorid

und das Kokaingemisch etwa zwei Gramm Kokainhydrochlorid – von ande-

ren Gruppenmitgliedern oder Dritten entgegennahm. Sofern die Betäu-

bungsmittel noch nicht portioniert waren, übernahm dies der Angeklagte. Er

gab sie sodann an seinen Sohn weiter, der sie entweder selbst veräußerte

oder an andere Gruppenmitglieder zum Weiterverkauf übergab.

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Das sachverständig beratene Landgericht hat nicht ausschließen kön-

nen, dass der Angeklagte bei den Taten aufgrund seiner psychischen Konsti-

tution und dadurch eingeschränkter Gefühlswahrnehmung in seiner Steue-

rungsfähigkeit erheblich vermindert war, und hat deswegen den Strafrahmen

des § 30a Abs. 1 BtMG gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Den Verfall

des Wertersatzes hat es auf 5.000 Euro festgesetzt, da der Angeklagte

glaubhaft eingeräumt hat, in dieser Höhe einen finanziellen Vorteil erlangt zu

haben.

2. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrah-

mens, die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sind

nach Maßgabe der insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prü-

fungskompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 – 5 StR 86/05 m.w.N.)

nicht zu beanstanden.

a) Die gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erfolgte Strafrahmenverschie-

bung aufgrund der Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit be-

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gegnet keinen durchgreifenden Rechtsfehlern. Zwar ist der Revisionsführerin

insoweit zuzustimmen, als die Begründung für die Annahme der Vorausset-

zungen des § 21 StGB außerordentlich knapp gehalten ist. Aber dem Ge-

samtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich – zumal vor dem Hinter-

grund der anderweitigen rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten, deren

Strafe einbezogen worden ist und der eine entsprechende Beurteilung der

Schuldfähigkeit zugrunde liegt – noch tragfähig entnehmen, dass es bei dem

Angeklagten aufgrund der diagnostizierten psychogenen Reaktionen zu gra-

vierenden psychischen Veränderungen in seiner Persönlichkeit gekommen

ist, die seine gesamte Lebensführung nachhaltig beeinträchtigt haben, so

dass das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit

(vgl. zu dieser Einordnung Rasch StV 1991, 126, 127; Schöch in Handbuch

der Forensischen Psychiatrie 2007 Bd. 1 S. 125) erfüllt ist. Auch dass der

Angeklagte aufgrund dieses geistig-seelischen Zustands – jedenfalls nicht

ausschließbar – in seiner Fähigkeit, den Tatanreizen zu widerstehen, erheb-

lich vermindert war, ist angesichts des Schweregrads der Störung noch hin-

reichend belegt.

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Den festgestellten Tathandlungen des Angeklagten – Entgegennah-

me, Portionierung und Weitergabe der Betäubungsmittel – kommt für die Be-

urteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keine der Würdigung des

Landgerichts entgegenstehende Relevanz zu. Soweit die Revisionsführerin

auf eine Führungsfunktion in der Bande und damit verbundene Aufgaben des

Angeklagten abhebt, liegt darin eine Überinterpretation des angefochtenen

Urteils.

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b) Die Gesamtstrafenbildung ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat

das Landgericht innerhalb des durch §§ 54, 55 StGB vorgegebenen Rah-

mens nicht die Anzahl der Taten und die Summe der Einzelstrafen in den

Vordergrund gestellt, sondern die Gesamtwürdigung der Person des Täters

und seiner Taten (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 7, 10). Die maß-

volle Erhöhung der Einsatzstrafe aufgrund des Seriencharakters der Taten

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(vgl. BGHR aaO 2, 8, 12), wobei auch die Tat, deretwegen der Angeklagte zu

der einzubeziehenden Strafe verurteilt worden ist, zu dieser Serie zählt, trägt

ungeachtet der sehr milde bemessenen Gesamtstrafe dem Unrechts- und

Schuldgehalt der Taten noch ausreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere

im Hinblick auf den überaus engen sachlichen und zeitlichen Zusammen-

hang der serienmäßig begangenen Taten sowie die besonderen persönli-

chen Umstände in der Person des Angeklagten.

3. Auch die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe von

5.000 Euro hält sachlichrechtlicher Überprüfung stand.

Das Landgericht hat die Höhe des anzuordnenden Verfalls auf der

Grundlage der Summe festgesetzt, die der Angeklagte nach den Feststellun-

gen als „finanziellen Vorteil“ bzw. „Gewinn aus den Betäubungsmittelge-

schäften“ erlangt hat (UA S. 7, 11). Die weiteren Ausführungen der Revisi-

onsführerin sind urteilsfremd. Denn das Urteil enthält keine Anhaltspunkte

dafür, dass der Angeklagte über diesen finanziellen Vorteil hinaus etwas im

Sinne des § 73 StGB erlangt hat. Es ist lediglich festgestellt, dass der Ange-

klagte die Betäubungsmittel erhalten hat, unmittelbare Verkaufsverhandlun-

gen wurden von ihm nicht geführt. Auch eine anderweitige Einbindung in den

Zahlungsverkehr und damit Kontakt zu Zahlungsmitteln innerhalb der Bande,

im Verhältnis zu Drogenlieferanten oder Käufern ist nicht festgestellt.

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Da sich das Landgericht aufgrund des für glaubhaft erachteten Ge-

ständnisses des Angeklagten davon überzeugt hat, dass er nur 5.000 Euro

aus den festgestellten Taten erlangt hat – was offensichtlich auch der Sit-

zungsvertreter der Staatsanwaltschaft nicht anders beurteilt hat, da er in sei-

nem Schlussantrag nur den Verfall in Höhe von 5.000 Euro beantragt hat –

war für die vom Generalbundesanwalt vermisste Schätzung nach § 73b

StGB kein Raum mehr. Abgesehen von alldem wäre die Verfallsentschei-

dung auch bei abweichender Bewertung unter Heranziehung des § 73c StGB

angemessen.

Basdorf Gerhardt Raum

Brause Schaal