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BGH Urteile vom 06.02.2008 – 5 StR 610/07

5. Strafsenat

5 StR 610/07

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 6. Februar 2008 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Febru-

ar 2008, an der teilgenommen haben:

Richterin Dr. Gerhardt als Vorsitzende,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Prof. Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

Rechtsanwalt H.

Rechtsanwältin B.

Justizangestellte

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

als Vertreterin der Nebenklägerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. August 2007 wird ver-

worfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-

kasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs

eines Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren

verurteilt (Einzelstrafen: zweimal ein Jahr acht Monate, einmal zehn Monate

Freiheitsstrafe) und hat deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die

auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwalt-

schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

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1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der An-

geklagte im Zeitraum von Juni 1995 bis April 1996 einmal seiner damals

13 Jahre alten Stieftochter über die unbedeckten Schamlippen gestreichelt

und zweimal mit ihr den Beischlaf vollzogen.

2. Die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung der Strafrahmen

sowie die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe sind

nach Maßgabe der insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prü-

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fungskompetenz (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 – 5 StR 86/05 m.w.N. –

und vom 9. Januar 2008 – 5 StR 387/07 – und 508/07) nicht zu beanstanden.

a) Die Revisionsführerin ist der Ansicht, die geringe Höhe der Einzel-

strafen lasse befürchten, dass die Strafkammer dem Geständnis sowie dem

Zeitablauf zwischen Taten und Urteil zu großes Gewicht beigemessen habe.

Auch habe der Tatrichter außer Acht gelassen, dass die Geschädigte noch

immer unter den Folgen der Taten leide.

Diesen Angriffen der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden. Die

Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der

Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von

der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen

entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und

hierbei gegeneinander abzuwägen. In die tatrichterliche Strafzumessung

kann nur eingegriffen werden, wenn diese Rechtsfehler aufweist, weil sie

einseitig, widersprüchlich und unvollständig ist. Dabei ist eine ins Einzelne

gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349). Der

Senat besorgt nicht, dass das Landgericht insbesondere die Folgen der Tat

für das Opfer aus dem Blick verloren haben könnte (vgl. BGHSt 24, 268;

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 17).

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Der weitere Einwand der Revision, es sei widersprüchlich, dem Ange-

klagten zugute zu halten, er habe durch sein Geständnis der Geschädigten

eine umfangreiche Vernehmung vor Gericht erspart, obwohl diese in der

Hauptverhandlung aussagen musste, geht fehl. Der Angeklagte war gestän-

dig, die Geschädigte hat „mit ihren Aussagen die Einlassung des Angeklag-

ten im Wesentlichen bestätigt“ (UA S. 7). Ebenso dringt der Angriff gegen die

Annahme einer Spontantat im Fall II. 3 im Hinblick auf die Besonderheiten

gerade dieses Falles nicht durch.

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b) Die Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zu-

treffend hat das Landgericht innerhalb des durch §§ 54, 55 StGB vorgegebe-

nen Rahmens die Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten

in den Vordergrund gestellt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5, 7,

10). Die maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe trägt ungeachtet der sehr mil-

de bemessenen Gesamtstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Taten

noch ausreichend Rechnung. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den en-

gen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der begangenen Taten (vgl.

BGHR aaO 2, 8, 12).

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c) Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Unrecht gegen die Anwen-

dung des § 56 Abs. 2 StGB. Ob besondere Umstände in der Tat und in der

Täterpersönlichkeit vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Um-

stände zu entscheiden. Diese Würdigung obliegt – ebenso wie die Strafzu-

messung – dem Tatrichter (Fischer, StGB 55. Aufl. § 56 Rdn. 25). Angesichts

der gewichtigen Strafmilderungsgründe – der im Arbeitsleben stehende An-

geklagte ist nicht vorbestraft und war geständig, seine Taten liegen mehr als

zehn Jahre zurück – hat das Landgericht rechtsfehlerfrei besondere Umstän-

de angenommen.

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3. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 301 StPO) sind nicht

ersichtlich.

Gerhardt Raum Brause

Schaal Jäger