BGH Beschluss vom 17.01.2008 – III ZR 320/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 580 Nr. 6, § 1025
a) Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung im Wege der Auf-
rechnung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, besteht nicht
mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschlie-
ßenden Schiedsspruch über die Gegenforderung beendet wurde (Fort-
führung von BGHZ 38, 254, 258).
b) Bei der Anfechtung eines Schiedsspruchs ist die Restitutionsklage ent-
sprechend § 580 Nr. 6 ZPO eröffnet.
BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZR 320/06 - KG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die von dem Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens "bis
zur Erledigung des Anfechtungsprozesses (LG Berlin 95 O 78/03)"
wird abgelehnt.
Der Antrag der Beklagten, das Verfahren so lange auszusetzen,
bis der Senat über die Rechtsbeschwerde der Ö.
Gesellschaft mbH - III ZB 11/07 -
gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts
vom 11. Januar 2007 - 20 Sch 17/04 - entschieden hat, ist erledigt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom
1. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 22.090,60 €
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B.
AG i.L. (im Folgenden: Schuldnerin). Aus Darlehen macht er einen - inzwischen
unstreitig gewordenen - Anspruch auf Zahlung von 22.090,60 € nebst Zinsen
gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte rechnete mit verschiedenen Gegen-
forderungen auf. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nur
noch um die Aufrechnung der Beklagten mit einer von der Ö.
Gesellschaft mbH (künftig: Ö. ) an sie abge-
tretenen Forderung:
Die Ö. hatte mit der Schuldnerin am 14. Februar 2001, vor Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens, Kauf- und Abtretungsvereinbarungen bezüglich
der von der H. (früher H. L. ; im Folgenden
einheitlich H. ) auf den Namen der Schuldnerin geführten Wertpapierdepots
und Kontokorrentguthaben geschlossen. Aufgrund der Vereinbarungen vom
14. Februar 2001 beanspruchte die Ö. in der Insolvenz der Schuldnerin
ein Absonderungsrecht an den vorbezeichneten Vermögensgegenständen. Sie
verklagte zunächst die H. auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 € aus
den Wertpapierdepots und Kontokorrentguthaben. Zur Erledigung der Klage
hinterlegte die H. gerichtlich 100.000 € zugunsten der Ö. und des Be-
klagten. Gestützt auf eine noch mit der Schuldnerin getroffene Schiedsabrede,
die die Ansprüche aus den Kauf- und Abtretungsvereinbarungen vom 14. Fe-
bruar 2001 umfasste, erstritt die Ö. gegen den Kläger einen ihrem Ab-
sonderungsbegehren stattgebenden Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004; der
Kläger wurde unter anderem verurteilt, die Herausgabe der von der H. hinter-
legten 100.000 € (nebst Hinterlegungszinsen) an die Ö. zu bewilligen. Die
Ö. beantragte, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären; hierüber
ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
Mit Erklärung vom 26. August 2005, ergänzt am 26. September 2005 und
6. Oktober 2005, trat die Ö. den ihr im Schiedsspruch vom 18. Oktober
2004 zuerkannten Anspruch, dass der Kläger in die Auszahlung des gerichtlich
hinterlegten Betrages (100.000 €) an sie einzuwilligen habe, in Höhe eines Teil-
betrages von 27.500 € - sowie die entsprechende Forderung gegen die Hinter-
legungsstelle und das Absonderungsrecht - an die Beklagte ab. Diese rechnete
im vorliegenden Rechtsstreit mit dem letztrangigen Teil der abgetretenen For-
derung gegen die Klageforderung auf.
Der Kläger hält die Aufrechnung für unwirksam, weil die dazu verwandte
Gegenforderung mangels Vollstreckbarerklärung des sie zuerkennenden
Schiedsspruchs nicht durchsetzbar sei. Zudem fehle es an der Gleichartigkeit
von Klageforderung und zur Aufrechnung gestellter Gegenforderung.
Das Landgericht hat dem Kläger 22.090,60 € nebst Zinsen zugespro-
chen. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung durchgreifen lassen und die
Klage abgewiesen; die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen richtet
sich die Beschwerde des Klägers.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO) sind nicht gegeben.
1.
Nach Auffassung der Beschwerde gibt der Rechtsstreit Anlass, rechts-
grundsätzlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und rechtsfortbildend (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) zu klären, ob das mit einer Schiedsvereinbarung
regelmäßig verbundene Aufrechnungsverbot bereits mit der Beendigung des
Schiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder erst mit der Vollstreckbarkeitser-
klärung dieses Schiedsspruchs hinfällig wird. Dem ist indes nicht zu folgen.
a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich des zur Aufrechnung
gestellten Anspruchs habe eine Schiedsabrede bestanden. Aufgrund einer
(konkludenten) Prozessabrede sei in diesem Fall die Aufrechnung regelmäßig
ausgeschlossen, da nicht das Prozessgericht, sondern nur das Schiedsgericht
zur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung berufen sei.
Nach dem Sinn und Zweck der Prozessabrede könne das Verbot nur so lange
bestehen, wie das Schiedsgericht noch nicht entschieden habe. Liege dagegen
wie hier mit dem Schiedsspruch eine Entscheidung des Schiedsgerichts über
die Gegenforderung vor, bestehe kein rechtfertigender Grund mehr für den
Schuldner, sich auf das Aufrechnungsverbot zu berufen.
b) Mit diesen Erwägungen liegt das Berufungsgericht auf der Linie
höchstrichterlich gebilligter Rechtssätze. Eine revisionsgerichtliche Entschei-
dung ist nicht veranlasst.
Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unter-
stand nach den - von der Beschwerde selbst zugrunde gelegten - Feststellun-
gen des Berufungsgerichts einer auch die Parteien dieses Rechtsstreits bin-
denden Schiedsabrede. Diese enthält anerkanntermaßen ein vertragliches Ver-
bot, sich im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen,
über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden sollte.
Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit einer rechtswirksamen
Schiedsabrede versehen ist, darf im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht
nicht beachtet werden (vgl. BGHZ 38, 254, 258 <in teilweiser Abweichung von
BGHZ 23, 17, 22 ff>; 60, 85, 89). Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegen-
forderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, hat seinen Grund
darin, dass sonst das staatliche Gericht rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) über
Forderungen entscheiden könnte, über die nach dem Willen der Parteien nur
das Schiedsgericht entscheiden soll (vgl. BGHZ 60, 85, 90). Dementsprechend
besteht dieses Verbot nicht mehr, wenn - so liegt der Streitfall - das Schiedsver-
fahren durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über die
schiedsbefangene (Gegen-)Forderung beendet wurde. Denn die von den Par-
teien gewollte Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts wurde gewahrt,
das Ziel der Schiedsvereinbarung erreicht.
Die - gegebenenfalls zu beantragende - Vollstreckbarerklärung des
Schiedsspruchs ist nicht mehr Teil des Schiedsverfahrens. Dabei geht es allein
um die - in den Grenzen des § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO
zulässige - staatliche Anerkennung des Schiedsspruchs und die Schaffung ei-
nes (staatlichen) Vollstreckungstitels (vgl. § 1064 Abs. 2 ZPO; Senatsbeschluss
vom 28. Oktober 1999 - III ZB 43/99 - BGHR ZPO § 1064 Abs. 2 und 3 Voll-
streckbarerklärung 1 a.E.). Dieses zur Durchsetzung des Schiedsspruchs unter
Umständen erforderliche Verfahren vor dem staatlichen Gericht wird von dem
Zweck des Verbots, mit der schiedsbefangenen Forderung vor dem staatlichen
Gericht aufzurechnen, - Sicherung der Schiedsautonomie - nicht umfasst.
Ob das Verbot, im Prozess vor dem staatlichen Gericht mit einer
schiedsbefangenen Gegenforderung aufzurechnen, wieder auflebt, wenn der
Schiedsspruch, der darüber entschied, aufgehoben wird, kann hier offen blei-
ben. Eine mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksame rechtsgestaltende Auf-
hebungsentscheidung (vgl. § 1059 Abs. 1 und 2, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO;
Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1059 Rn. 32 und Musielak/Foerste aaO vor
§ 253 Rn. 17) liegt unstreitig nicht vor. Es ist mithin von einer "Erledigung" der
Schiedsvereinbarung durch verfahrensabschließenden Schiedsspruch auszu-
gehen.
Sollte nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits der die
Gegenforderung zuerkennende Schiedsspruch (§ 1055 ZPO) doch aufgehoben
werden, wäre dem Kläger in diesem Rechtsstreit die Restitutionsklage analog
§ 580 Nr. 6 ZPO eröffnet (vgl. RG ZZP 61 <1937>, 142, 144 <mit zusätzlicher
Anmerkung der Schriftleitung>; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1994 § 580
Rn. 23; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. 2007 § 580 Rn. 13).
2.
Eine rechtsgrundsätzliche und auch unter Gehörsgesichtspunkten be-
achtliche (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) Fra-
ge sieht die Beschwerde ferner darin, ob eine Vereinbarung der Parteien des
Schiedsvertrages, nach welcher das Verfahren zur Entscheidung über die Voll-
streckbarkeit beziehungsweise die Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs zunächst
nicht weiter betrieben werden soll, regelmäßig dahingehend auszulegen ist,
dass das mit der Schiedsabrede verbundene Aufrechnungsverbot andauern
oder doch zumindest wieder aufleben soll. Die Beschwerde verweist dazu auf
eine Vereinbarung, die der Kläger in dem von der Ö. , der Rechtsvorgän-
gerin der Beklagten, gegen ihn geführten, oben genannten Verfahren auf Voll-
streckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 18. Oktober 2004 (KG 20 Sch
17/04 = III ZB 11/07) getroffen habe. Auf Anregung des Kammergerichts habe
er sich mit der Ö. dahin verständigt, das Vollstreckbarerklärungsverfah-
ren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine auf Insolvenzanfechtung
gerichtete Klage gegen die Ö. (95 O 78/03 LG Berlin) "auszusetzen".
Nach Sinn und Zweck dieses Vergleichs habe die Ö. ihr angebliches
Aus- oder Absonderungsrecht auch nicht im Wege der Aufrechnung durchset-
zen dürfen.
Den Erwägungen der Beschwerde mangelt die Grundlage in dem für die
rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt. Dem Berufungsurteil sind keine
Feststellungen zu entnehmen, wonach die in dem Vollstreckbarerklärungsver-
fahren am 2. Mai 2005 erfolgte einvernehmliche Verfahrensaussetzung ein an
die Ö. , die dortige Antragstellerin, gerichtetes (die Beklagte als Rechts-
nachfolgerin bindendes) Verbot enthalten sollte, anderweit mit der ihr durch den
Schiedsspruch zuerkannten Forderung aufzurechnen. Die Beschwerde benennt
auch nicht dahingehenden Parteivortrag, den das Berufungsgericht übergangen
oder ihm jedenfalls Anlass zu einem Hinweis gegeben hätte. Der von ihr heran-
gezogene Vortrag des Klägers (S. 6 f des Schriftsatzes vom 11. April 2006), er
habe sich mit der Ö. vergleichsweise über ein "Ruhen" des Vollstreck-
barerklärungsverfahrens geeinigt, "um die Aufhebung des Schiedsspruches und
die Wiederholung einer kostenintensiven Verhandlung vor dem Schiedsgericht
zunächst zu vermeiden", enthält keinen Anhalt für ein stillschweigend vereinbar-
tes Aufrechnungsverbot. Im Anschluss hieran wird die vergleichsweise Rege-
lung lediglich zum Beleg dafür angeführt, dass der Schiedsspruch ohne Aussa-
gekraft und der - dort der Beklagten zugesprochene - zur Aufrechnung gestellte
Anspruch weder fällig noch durchsetzbar sei. Im Übrigen wäre für ein im Zuge
der einvernehmlichen "Aussetzung" des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zwi-
schen dem Kläger und der Ö. etwa vereinbartes zeitweiliges Aufrech-
nungsverbot inzwischen die Grundlage entfallen. Denn der Kläger und die
Ö. hoben übereinstimmend die vergleichsweise Regelung auf, indem sie
am 1. November und 1. Dezember 2006 übereinstimmend die Fortsetzung des
Vollstreckbarerklärungsverfahrens beantragten.
3.
Die Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfene, angeblich rechts-
grundsätzliche Frage, ob eine Zahlungsforderung und ein Anspruch auf Freiga-
be eines hinterlegten Geldbetrages auch dann im Sinne des § 387 BGB als
gleichartig angesehen werden können, wenn der Freigabeanspruch bereits titu-
liert ist, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 19. Oktober 1988 (IVb ZR 70/87 - NJW-RR 1989, 173, 174 unter III. 1. b
a.E.). Die von der Beschwerde als unsicher dargestellte Empfangsberechtigung
des Klägers steht für die Hinterlegungsstelle mit der rechtskräftigen Entschei-
dung über den zur Aufrechnung gestellten Freigabeanspruch fest.
4.
Das Berufungsurteil leidet schließlich nicht deshalb an einem zulas-
sungsfordernden Rechtsfehler, weil von einer Aussetzung des Verfahrens ge-
mäß § 148 ZPO abgesehen wurde; der diesbezüglich von der Beschwerde re-
klamierte Gehörsverstoß liegt nicht vor.
a) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen
Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anord-
nen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder
bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung
der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit
oder den Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer
(zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGHZ 162, 373,
375 m.w.N.).
b) Die Möglichkeit einer solchen Vorgreiflichkeit der von dem Kläger ge-
gen die Ö. gerichteten, auf Insolvenzanfechtung gestützten Klage (95 O
78/03 LG Berlin) für die in dem vorliegenden Rechtsstreit zu prüfende - letztlich
auf dem Absonderungsrecht der Ö. beruhende - zur Aufrechnung gestell-
te Gegenforderung der Beklagten hat das Berufungsgericht keineswegs ge-
hörswidrig übergangen. Es hat erwogen, dass die Insolvenzanfechtung nur ein
Rückgewährschuldverhältnis (vgl. § 143 Abs. 1 InsO) begründen könne und
folglich - mangels dinglicher Wirkung - auf den hier geltend gemachten Gegen-
anspruch ohne Einfluss sei. Die Beschwerde teilt diesen rechtlichen Ansatz im
Grunde; sie meint, die - von ihr an anderer Stelle übrigens ausdrücklich vernein-
te - Vorgreiflichkeit ergebe sich daraus, dass der Kläger die Insolvenzanfech-
tung dem (Gegen-)Anspruch der Beklagten im Wege der Einrede entgegenset-
zen könne. Dass der Kläger in diesem Rechtsstreit eine solche Einrede erho-
ben hätte, ist indes nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil enthält eine entspre-
chende Feststellung nicht.
c) Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch die von der Beschwer-
de erneut beantragte Aussetzung des Verfahrens "bis zur Erledigung des An-
fechtungsprozesses (LG Berlin 95 O 78/03)" aus.
5.
Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 gestellte Antrag,
das Verfahren bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in dem Voll-
streckbarerklärungsverfahren der Ö. gegen den Kläger (III ZB 11/07)
auszusetzen, hat sich durch den in jenem Verfahren ergangenen Senatsbe-
schluss vom 17. Januar 2008 erledigt.
Schlick
Wurm
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2005 - 4 O 766/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2006 - 26 U 28/06 -