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BGH Beschluss vom 17.01.2008 – III ZR 320/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung im Wege der Auf-

rechnung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, besteht nicht

mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschlie-

ßenden Schiedsspruch über die Gegenforderung beendet wurde (Fort-

führung von BGHZ 38, 254, 258).

b) Bei der Anfechtung eines Schiedsspruchs ist die Restitutionsklage ent-

sprechend § 580 Nr. 6 ZPO eröffnet.

BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZR 320/06 - KG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die von dem Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens "bis

zur Erledigung des Anfechtungsprozesses (LG Berlin 95 O 78/03)"

wird abgelehnt.

Der Antrag der Beklagten, das Verfahren so lange auszusetzen,

bis der Senat über die Rechtsbeschwerde der Ö.

Gesellschaft mbH - III ZB 11/07 -

gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts

vom 11. Januar 2007 - 20 Sch 17/04 - entschieden hat, ist erledigt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom

1. November 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 22.090,60 €

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B.

AG i.L. (im Folgenden: Schuldnerin). Aus Darlehen macht er einen - inzwischen

unstreitig gewordenen - Anspruch auf Zahlung von 22.090,60 € nebst Zinsen

gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte rechnete mit verschiedenen Gegen-

forderungen auf. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nur

noch um die Aufrechnung der Beklagten mit einer von der Ö.

Gesellschaft mbH (künftig: Ö. ) an sie abge-

tretenen Forderung:

2

Die Ö. hatte mit der Schuldnerin am 14. Februar 2001, vor Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens, Kauf- und Abtretungsvereinbarungen bezüglich

der von der H. (früher H. L. ; im Folgenden

einheitlich H. ) auf den Namen der Schuldnerin geführten Wertpapierdepots

und Kontokorrentguthaben geschlossen. Aufgrund der Vereinbarungen vom

14. Februar 2001 beanspruchte die Ö. in der Insolvenz der Schuldnerin

ein Absonderungsrecht an den vorbezeichneten Vermögensgegenständen. Sie

verklagte zunächst die H. auf Zahlung eines Teilbetrages von 100.000 € aus

den Wertpapierdepots und Kontokorrentguthaben. Zur Erledigung der Klage

hinterlegte die H. gerichtlich 100.000 € zugunsten der Ö. und des Be-

klagten. Gestützt auf eine noch mit der Schuldnerin getroffene Schiedsabrede,

die die Ansprüche aus den Kauf- und Abtretungsvereinbarungen vom 14. Fe-

bruar 2001 umfasste, erstritt die Ö. gegen den Kläger einen ihrem Ab-

sonderungsbegehren stattgebenden Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004; der

Kläger wurde unter anderem verurteilt, die Herausgabe der von der H. hinter-

legten 100.000 € (nebst Hinterlegungszinsen) an die Ö. zu bewilligen. Die

Ö. beantragte, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären; hierüber

ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

3

Mit Erklärung vom 26. August 2005, ergänzt am 26. September 2005 und

6. Oktober 2005, trat die Ö. den ihr im Schiedsspruch vom 18. Oktober

2004 zuerkannten Anspruch, dass der Kläger in die Auszahlung des gerichtlich

hinterlegten Betrages (100.000 €) an sie einzuwilligen habe, in Höhe eines Teil-

betrages von 27.500 € - sowie die entsprechende Forderung gegen die Hinter-

legungsstelle und das Absonderungsrecht - an die Beklagte ab. Diese rechnete

im vorliegenden Rechtsstreit mit dem letztrangigen Teil der abgetretenen For-

derung gegen die Klageforderung auf.

5

Der Kläger hält die Aufrechnung für unwirksam, weil die dazu verwandte

Gegenforderung mangels Vollstreckbarerklärung des sie zuerkennenden

Schiedsspruchs nicht durchsetzbar sei. Zudem fehle es an der Gleichartigkeit

von Klageforderung und zur Aufrechnung gestellter Gegenforderung.

Das Landgericht hat dem Kläger 22.090,60 € nebst Zinsen zugespro-

chen. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung durchgreifen lassen und die

Klage abgewiesen; die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen richtet

sich die Beschwerde des Klägers.

II.

6

Die Beschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO) sind nicht gegeben.

7

1.

Nach Auffassung der Beschwerde gibt der Rechtsstreit Anlass, rechts-

grundsätzlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und rechtsfortbildend (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) zu klären, ob das mit einer Schiedsvereinbarung

regelmäßig verbundene Aufrechnungsverbot bereits mit der Beendigung des

Schiedsverfahrens durch Schiedsspruch oder erst mit der Vollstreckbarkeitser-

klärung dieses Schiedsspruchs hinfällig wird. Dem ist indes nicht zu folgen.

8

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich des zur Aufrechnung

gestellten Anspruchs habe eine Schiedsabrede bestanden. Aufgrund einer

(konkludenten) Prozessabrede sei in diesem Fall die Aufrechnung regelmäßig

ausgeschlossen, da nicht das Prozessgericht, sondern nur das Schiedsgericht

zur Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung berufen sei.

Nach dem Sinn und Zweck der Prozessabrede könne das Verbot nur so lange

bestehen, wie das Schiedsgericht noch nicht entschieden habe. Liege dagegen

wie hier mit dem Schiedsspruch eine Entscheidung des Schiedsgerichts über

die Gegenforderung vor, bestehe kein rechtfertigender Grund mehr für den

Schuldner, sich auf das Aufrechnungsverbot zu berufen.

9

b) Mit diesen Erwägungen liegt das Berufungsgericht auf der Linie

höchstrichterlich gebilligter Rechtssätze. Eine revisionsgerichtliche Entschei-

dung ist nicht veranlasst.

10

Die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unter-

stand nach den - von der Beschwerde selbst zugrunde gelegten - Feststellun-

gen des Berufungsgerichts einer auch die Parteien dieses Rechtsstreits bin-

denden Schiedsabrede. Diese enthält anerkanntermaßen ein vertragliches Ver-

bot, sich im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen,

über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden sollte.

Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die mit einer rechtswirksamen

Schiedsabrede versehen ist, darf im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht

nicht beachtet werden (vgl. BGHZ 38, 254, 258 <in teilweiser Abweichung von

BGHZ 23, 17, 22 ff>; 60, 85, 89). Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegen-

forderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, hat seinen Grund

darin, dass sonst das staatliche Gericht rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) über

Forderungen entscheiden könnte, über die nach dem Willen der Parteien nur

das Schiedsgericht entscheiden soll (vgl. BGHZ 60, 85, 90). Dementsprechend

besteht dieses Verbot nicht mehr, wenn - so liegt der Streitfall - das Schiedsver-

fahren durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über die

schiedsbefangene (Gegen-)Forderung beendet wurde. Denn die von den Par-

teien gewollte Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts wurde gewahrt,

das Ziel der Schiedsvereinbarung erreicht.

11

Die - gegebenenfalls zu beantragende - Vollstreckbarerklärung des

Schiedsspruchs ist nicht mehr Teil des Schiedsverfahrens. Dabei geht es allein

um die - in den Grenzen des § 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO

zulässige - staatliche Anerkennung des Schiedsspruchs und die Schaffung ei-

nes (staatlichen) Vollstreckungstitels (vgl. § 1064 Abs. 2 ZPO; Senatsbeschluss

vom 28. Oktober 1999 - III ZB 43/99 - BGHR ZPO § 1064 Abs. 2 und 3 Voll-

streckbarerklärung 1 a.E.). Dieses zur Durchsetzung des Schiedsspruchs unter

Umständen erforderliche Verfahren vor dem staatlichen Gericht wird von dem

Zweck des Verbots, mit der schiedsbefangenen Forderung vor dem staatlichen

Gericht aufzurechnen, - Sicherung der Schiedsautonomie - nicht umfasst.

12

Ob das Verbot, im Prozess vor dem staatlichen Gericht mit einer

schiedsbefangenen Gegenforderung aufzurechnen, wieder auflebt, wenn der

Schiedsspruch, der darüber entschied, aufgehoben wird, kann hier offen blei-

ben. Eine mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksame rechtsgestaltende Auf-

hebungsentscheidung (vgl. § 1059 Abs. 1 und 2, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO;

Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1059 Rn. 32 und Musielak/Foerste aaO vor

§ 253 Rn. 17) liegt unstreitig nicht vor. Es ist mithin von einer "Erledigung" der

Schiedsvereinbarung durch verfahrensabschließenden Schiedsspruch auszu-

gehen.

13

Sollte nach dem rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits der die

Gegenforderung zuerkennende Schiedsspruch (§ 1055 ZPO) doch aufgehoben

werden, wäre dem Kläger in diesem Rechtsstreit die Restitutionsklage analog

§ 580 Nr. 6 ZPO eröffnet (vgl. RG ZZP 61 <1937>, 142, 144 <mit zusätzlicher

Anmerkung der Schriftleitung>; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. 1994 § 580

Rn. 23; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. 2007 § 580 Rn. 13).

14

2.

Eine rechtsgrundsätzliche und auch unter Gehörsgesichtspunkten be-

achtliche (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) Fra-

ge sieht die Beschwerde ferner darin, ob eine Vereinbarung der Parteien des

Schiedsvertrages, nach welcher das Verfahren zur Entscheidung über die Voll-

streckbarkeit beziehungsweise die Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs zunächst

nicht weiter betrieben werden soll, regelmäßig dahingehend auszulegen ist,

dass das mit der Schiedsabrede verbundene Aufrechnungsverbot andauern

oder doch zumindest wieder aufleben soll. Die Beschwerde verweist dazu auf

eine Vereinbarung, die der Kläger in dem von der Ö. , der Rechtsvorgän-

gerin der Beklagten, gegen ihn geführten, oben genannten Verfahren auf Voll-

streckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 18. Oktober 2004 (KG 20 Sch

17/04 = III ZB 11/07) getroffen habe. Auf Anregung des Kammergerichts habe

er sich mit der Ö. dahin verständigt, das Vollstreckbarerklärungsverfah-

ren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine auf Insolvenzanfechtung

gerichtete Klage gegen die Ö. (95 O 78/03 LG Berlin) "auszusetzen".

Nach Sinn und Zweck dieses Vergleichs habe die Ö. ihr angebliches

Aus- oder Absonderungsrecht auch nicht im Wege der Aufrechnung durchset-

zen dürfen.

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Den Erwägungen der Beschwerde mangelt die Grundlage in dem für die

rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachverhalt. Dem Berufungsurteil sind keine

Feststellungen zu entnehmen, wonach die in dem Vollstreckbarerklärungsver-

fahren am 2. Mai 2005 erfolgte einvernehmliche Verfahrensaussetzung ein an

die Ö. , die dortige Antragstellerin, gerichtetes (die Beklagte als Rechts-

nachfolgerin bindendes) Verbot enthalten sollte, anderweit mit der ihr durch den

Schiedsspruch zuerkannten Forderung aufzurechnen. Die Beschwerde benennt

auch nicht dahingehenden Parteivortrag, den das Berufungsgericht übergangen

oder ihm jedenfalls Anlass zu einem Hinweis gegeben hätte. Der von ihr heran-

gezogene Vortrag des Klägers (S. 6 f des Schriftsatzes vom 11. April 2006), er

habe sich mit der Ö. vergleichsweise über ein "Ruhen" des Vollstreck-

barerklärungsverfahrens geeinigt, "um die Aufhebung des Schiedsspruches und

die Wiederholung einer kostenintensiven Verhandlung vor dem Schiedsgericht

zunächst zu vermeiden", enthält keinen Anhalt für ein stillschweigend vereinbar-

tes Aufrechnungsverbot. Im Anschluss hieran wird die vergleichsweise Rege-

lung lediglich zum Beleg dafür angeführt, dass der Schiedsspruch ohne Aussa-

gekraft und der - dort der Beklagten zugesprochene - zur Aufrechnung gestellte

Anspruch weder fällig noch durchsetzbar sei. Im Übrigen wäre für ein im Zuge

der einvernehmlichen "Aussetzung" des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zwi-

schen dem Kläger und der Ö. etwa vereinbartes zeitweiliges Aufrech-

nungsverbot inzwischen die Grundlage entfallen. Denn der Kläger und die

Ö. hoben übereinstimmend die vergleichsweise Regelung auf, indem sie

am 1. November und 1. Dezember 2006 übereinstimmend die Fortsetzung des

Vollstreckbarerklärungsverfahrens beantragten.

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3.

Die Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfene, angeblich rechts-

grundsätzliche Frage, ob eine Zahlungsforderung und ein Anspruch auf Freiga-

be eines hinterlegten Geldbetrages auch dann im Sinne des § 387 BGB als

gleichartig angesehen werden können, wenn der Freigabeanspruch bereits titu-

liert ist, ergibt sich im Wesentlichen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs

vom 19. Oktober 1988 (IVb ZR 70/87 - NJW-RR 1989, 173, 174 unter III. 1. b

a.E.). Die von der Beschwerde als unsicher dargestellte Empfangsberechtigung

des Klägers steht für die Hinterlegungsstelle mit der rechtskräftigen Entschei-

dung über den zur Aufrechnung gestellten Freigabeanspruch fest.

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4.

Das Berufungsurteil leidet schließlich nicht deshalb an einem zulas-

sungsfordernden Rechtsfehler, weil von einer Aussetzung des Verfahrens ge-

mäß § 148 ZPO abgesehen wurde; der diesbezüglich von der Beschwerde re-

klamierte Gehörsverstoß liegt nicht vor.

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a) Nach § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des

Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines

Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen

Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anord-

nen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder

bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Aussetzung

der Verhandlung setzt damit Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit

oder den Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidung im Sinne einer

(zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (vgl. BGHZ 162, 373,

375 m.w.N.).

19

b) Die Möglichkeit einer solchen Vorgreiflichkeit der von dem Kläger ge-

gen die Ö. gerichteten, auf Insolvenzanfechtung gestützten Klage (95 O

78/03 LG Berlin) für die in dem vorliegenden Rechtsstreit zu prüfende - letztlich

auf dem Absonderungsrecht der Ö. beruhende - zur Aufrechnung gestell-

te Gegenforderung der Beklagten hat das Berufungsgericht keineswegs ge-

hörswidrig übergangen. Es hat erwogen, dass die Insolvenzanfechtung nur ein

Rückgewährschuldverhältnis (vgl. § 143 Abs. 1 InsO) begründen könne und

folglich - mangels dinglicher Wirkung - auf den hier geltend gemachten Gegen-

anspruch ohne Einfluss sei. Die Beschwerde teilt diesen rechtlichen Ansatz im

Grunde; sie meint, die - von ihr an anderer Stelle übrigens ausdrücklich vernein-

te - Vorgreiflichkeit ergebe sich daraus, dass der Kläger die Insolvenzanfech-

tung dem (Gegen-)Anspruch der Beklagten im Wege der Einrede entgegenset-

zen könne. Dass der Kläger in diesem Rechtsstreit eine solche Einrede erho-

ben hätte, ist indes nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil enthält eine entspre-

chende Feststellung nicht.

20

c) Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch die von der Beschwer-

de erneut beantragte Aussetzung des Verfahrens "bis zur Erledigung des An-

fechtungsprozesses (LG Berlin 95 O 78/03)" aus.

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5.

Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 gestellte Antrag,

das Verfahren bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde in dem Voll-

streckbarerklärungsverfahren der Ö. gegen den Kläger (III ZB 11/07)

auszusetzen, hat sich durch den in jenem Verfahren ergangenen Senatsbe-

schluss vom 17. Januar 2008 erledigt.

Schlick

Wurm

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2005 - 4 O 766/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2006 - 26 U 28/06 -