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BGH Beschluß vom 17.08.2000 – III ZB 43/99

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 43/99

BESCHLUSS

vom

17. August 2000

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) Art. 4

Art. 4 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 ist als Beweismittelregelung zu

verstehen.

Der Beweis der Authentizität des Schiedsspruchs (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Über-

einkommens) kann nur mit den in Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens bezeich-

neten Urkunden geführt werden. Er muß aber nicht erbracht werden, wenn die

Authentizität des Schiedsspruches unstreitig ist.

BGH, Beschluß vom 17. August 2000 - III ZB 43/99 - OLG Frankfurt am Main

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den

Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 8. Juli 1999 - 10 Sch 1/98 - wird mit

der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Schiedsspruch für

vollstreckbar (nicht: "vorläufig vollstreckbar") erklärt wird.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwer-

deverfahrens zu tragen.

Streitwert: 2.300.000 DM.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, der Republik Po-

len, Entschädigung für Nachteile, die ihr in Polen ansässiger Gewerbebetrieb

durch ein von der Antragsgegnerin erlassenes Importverbot für Papiermakula-

tur erlitt. Die Antragsgegnerin wurde im Schiedsverfahren gemäß Art. 11 des

Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik

Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen

vom 10. November 1989 (BGBl. 1990 II S. 607) von einem Schiedsgericht in

Zürich verurteilt, an die Antragstellerin 2,3 Mio. DM nebst Zinsen zu zahlen.

Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch entsprechend dem Ersuchen

der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechts-

beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 554 b ZPO

anzunehmen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; sie ist nicht

begründet.

1.

Die zwischen den Parteien entstandene Streitigkeit unterlag der

Schiedsklausel des Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des deutsch/polnischen

Vertrages. Denn die Antragstellerin forderte Entschädigung wegen einer der

Enteignung gleichkommenden Maßnahme, und diese Streitigkeit wurde nicht

binnen sechs Monaten beigelegt. Damit stand der Antragstellerin gemäß

Art. 11 Abs. 2 des deutsch/polnischen Vertrages - neben dem Rechtsweg zu

den staatlichen Gerichten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 5 des deutsch/polnischen

Vertrages) - die Schiedsklage offen.

2.

Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich

gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 2 des deutsch/polnischen Vertrages nach dem

Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung

ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im folgenden: UNÜ).

Die Vollstreckbarerklärung nach dem UNÜ setzt voraus, daß dessen

Vorlageerfordernissen (Art. 4 UNÜ) Genüge getan ist. Diese beschränken sich

hier auf den Schiedsspruch. Die in Art. 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 UNÜ be-

stimmte Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schieds-

vereinbarung nebst Übersetzung kann nicht verlangt werden, weil dieses

Schiedsverfahren nicht auf einer (privatrechtlichen) Schiedsvereinbarung der

Parteien, sondern auf dem deutsch/polnischen Vertrag beruht.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ hat die Partei, welche die Anerkennung

und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag die gehörig legalisierte

(beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren Überein-

stimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorzule-

gen. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die von der Antragstellerin vorge-

legten Urkunden seien nicht hinreichend legalisiert; damit fehle eine von Amts

wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung.

Die Rüge ist nicht begründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der behauptete Legalisationsmangel

besteht. Denn Art. 4 UNÜ ist als bloße Beweismittelregelung zu interpretieren

(Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 Anh. zu § 1044 Rdn. 48, 52 und

Bredow in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsver-

kehr in Zivil- und Handelssachen <Stand: 1. Dezember 1999> Art. 4 UNÜ Erl.

1). Die Vorschrift greift - im Fall des Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ - ein, wenn die Au-

thentizität des Schiedsspruchs bestritten ist. Dann kann der Beweis nur mit den

in Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ näher gekennzeichneten Urkunden geführt werden.

Hier hat die Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen, daß der von der

Antragstellerin vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs eine damit überein-

stimmende authentische Urschrift zugrunde liegt. Es wäre eine leere Förmelei,

von der Antragstellerin dennoch zu verlangen, daß sie die - unstreitige - Exi-

stenz und Authentizität des abschriftlich mitgeteilten Schiedsspruchs zusätzlich

mittels der in Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ genannten Urkunden nachweist. Die Vor-

lage einer beglaubigten, wenn auch nicht von einer legalisierten Urschrift des

Schiedsspruchs gefertigten, Abschrift muß als den Antragsvoraussetzungen

des Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ genügend angesehen werden.

3.

Die Antragstellerin legte eine deutsche Übersetzung des in Englisch ab-

gefaßten Schiedsspruchs vor (Art. 4 Abs. 2 UNÜ).

4.

Gründe, die gemäß Art. 5 UNÜ die Versagung der Vollstreckung recht-

fertigen könnten, sind nicht gegeben, so daß das Oberlandesgericht den

Schiedsspruch zu Recht für vollstreckbar erklärt hat.

Rinne

Wurm

Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kapsa und Dörr sind im Ur- laub und können deshalb nicht unter- schreiben.

Rinne

Galke