Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZB 139/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und

Prof. Dr. Gehrlein

am 17. Januar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Regensburg vom 25. Juli 2006 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen

Gründe

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher gemäß § 577 Abs. 1

Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie weder nach dem Gesetz all-

gemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574

Abs. 1 ZPO).

1. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozesskostenhilfeentscheidungen, die in

Insolvenzverfahren ergehen, keine Anwendung (BGHZ 144, 78; BGH, Beschl.

v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156,

92 nicht abgedruckt). Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in

Prozesskostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbe-

schwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; v.

28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37). Daran fehlt es hier.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO wegen des Antrags auf Stundung der

Verfahrenskosten (§ 4a InsO) statthaft. Da dieses Begehren nicht Gegenstand

des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, rügt die Schuldnerin insoweit zu Unrecht

einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

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In seiner Ausgangsentscheidung hat das Amtsgericht lediglich über den

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe befunden. Die Schuldnerin hat

dies hingenommen, weil sie mit der von ihr eingelegten sofortigen Beschwerde

allein die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs beanstandet hat. Wegen

des eingeschränkten Beschwerdebegehrens bestand für das Beschwerdege-

richt kein Anlass, über den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu befin-

den. Der Stundungsantrag ist damit auch nicht Gegenstand des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens geworden.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Gehrlein

Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 28.04.2006 - 4 IK 199/06 - LG Regensburg, Entscheidung vom 25.07.2006 - 2 T 274/06 -