Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.09.2004 – IX ZB 245/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2004

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 28. September 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 27. Mai 2002 wird auf Kosten

des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) hat dem Antragsteller mit Beschluß

vom 5. Oktober 2001 für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des In-

solvenzverfahrens einschließlich des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan-

verfahrens und das Insolvenzverfahren einschließlich der Vergütung für den

Treuhänder Prozeßkostenhilfe bei Ratenzahlung bewilligt.

Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht die Bewilligung

der Prozeßkostenhilfe wegen absichtlich unvollständiger Angaben des An-

tragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß

§§ 4 InsO, 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Die dagegen eingelegte (sofortige) Be-

schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde

begehrt der Antragsteller Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdege-

richt nicht zugelassen worden ist (§§ 4 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist

deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den §§ 6 InsO,

7 InsO a.F. konnte eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfe-

entscheidung nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln,

sondern gemäß § 4 InsO nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2,

3 ZPO a.F. angefochten werden (BGHZ 144, 78; MünchKomm-InsO/Ganter,

§ 6 Rn. 66).

Mit dem Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist

an die Stelle der einfachen die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2, 3 ZPO

n.F.) und zusätzlich die Rechtsbeschwerde getreten. Die §§ 6, 7 InsO finden

auf Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, nach

wie vor keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM

2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; HK-InsO/

Kirchhof, 3. Aufl. § 4a Rn. 15, § 6 Rn. 12; Gerhardt in Jaeger, InsO § 6 Rn. 12).

Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozeßkostenhil-

fesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur

statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu-

gelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO). Das trifft hier nicht zu.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann