BGH Beschluss vom 17.01.2008 – IX ZB 195/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2008
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und
Prof. Dr. Gehrlein
am 17. Januar 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 21. September 2006 wird auf
Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die in den Vorinstanzen durch einen Rechtsbeistand vertretene Schuld-
nerin beantragte die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, Rest-
schuldbefreiung sowie Stundung der Verfahrenskosten. Mit der Begründung,
den Vordruck für den Insolvenzantrag nicht allein ausfüllen zu können, hat sie
um Beiordnung des Rechtsbeistands nach § 4a Abs. 2 Satz 1 InsO und um
Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Das Amtsgericht hat die Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Be-
schwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde
verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4d Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7
InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Schuldnerin begehrte Ausdehnung der Anwaltsbeiordnung
gemäß § 4a Abs. 2 InsO - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auf die An-
tragstellung selbst kommt nicht in Betracht. Es ist rechtlich geklärt, dass die
Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 4a Abs. 2 InsO die Stundung der Ver-
fahrenskosten voraussetzt, vor einer Stundung also nicht möglich ist (BGH,
Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZA 12/03, NZI 2003, 647, 648; v. 22. März 2007 - IX
ZB 94/06, WM 2007, 1035; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 37).
2. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Vorinstanzen hätten
unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG über den Antrag der Schuldnerin auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsbeistands (im
Wege der Prozesskostenhilfe) nicht entschieden, ist das Rechtsmittel unstatt-
haft.
Gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozesskostenhilfesachen, die in
Insolvenzverfahren ergehen, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie
- woran es hier fehlt - vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO zugelassen wurde (BGHZ 144, 78; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB
539/02, NJW 2003, 2910, 2911, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; v.
28. September 2004 - IX ZB 245/02, ZVI 2005, 37).
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 16.08.2006 - 1504 IK 2699/06 -
LG München I, Entscheidung vom 21.09.2006 - 14 T 15575/06 -