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BGH Beschluss vom 18.01.2008 – 3 StR 388/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 388/07

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Ja-

nuar 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 22. Mai 2007 im Strafausspruch aufgeho-

ben; die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (§ 178

StGB aF) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern sowie wegen se-

xuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision mit

Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachbeschwerde. Die Nachprüfung des

Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Fehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch

hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht Stand, da das Landgericht eine festge-

stellte Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1

Satz 1 MRK) in einer der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht

mehr gerecht werdenden Weise kompensiert hat.

2

Das Landgericht hat für die vier festgestellten Taten mit rechtsfehlerfrei-

en Erwägungen Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten, vier Jahren

und sechs Monaten, zwei Jahren und sechs Monaten sowie zwei Jahren und

neun Monaten als eigentlich verwirkt angesehen. Sodann hat es unter Beach-

tung der bisherigen Rechtsprechung (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. August

2007 - 3 StR 50/07 = NJW 2007, 3294 ff.) die festgestellte, mehr als vierjährige

Verzögerung des Verfahrens dadurch kompensiert, dass es Einzelstrafen von

zwei Jahren und zwei Monaten, drei Jahren, einem Jahr und acht Monaten so-

wie einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt und hieraus eine Gesamtstrafe

von vier Jahren und sechs Monaten gebildet hat.

3

Dies entspricht nicht dem Verfahren, in dem nach geänderter Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs der Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu

kompensieren ist (vgl. BGH - Großer Senat, Beschl. vom 17. Januar 2008

- GSSt 1/07). Der neue Tatrichter wird deshalb nunmehr schuldangemessene,

die Verfahrensverzögerung außer Acht lassende Einzelstrafen festzusetzen,

aus ihnen eine Gesamtstrafe zu bilden und sodann die Kompensation dadurch

vorzunehmen haben, dass er in der Urteilsformel ausspricht, dass ein beziffer-

ter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt. Dabei ist er durch § 358

Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere Strafen als die bisher erkannten zu ver-

hängen, die jedoch die im angefochtenen Urteil als an sich verwirkt und ohne

Kompensation als schuldangemessen festgesetzten Einzelstrafen nicht über-

steigen dürften. Die zu verbüßende Strafe (die schuldangemessene Strafe ab-

züglich des für vollstreckt zu erklärenden Teils) darf vier Jahre und sechs Mona-

te nicht übersteigen.

4

Der Angeklagte wird, auch wenn der neue Tatrichter auf eine vier Jahre

und sechs Monate übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe erkennt, hier durch die

Kompensation in Form einer Anrechnung besser gestellt, da sich der Zeitpunkt,

zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, vorverlagert. Der

Angeklagte kann deshalb - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - früher

zur Bewährung aus dem Strafvollzug entlassen werden.

5

Die Feststellungen des Landgerichts sind sämtlich durch die rechtsfeh-

lerhafte Verfahrensweise bei der Kompensierung nicht berührt. Sie können da-

her aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter kann ergänzende, zu ihnen

nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert