BGH Urteil vom 24.01.2008 – VII ZR 46/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Januar 2008 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 322 Abs. 1
Die Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen den Ar-
chitekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung steht einer Klage auf
Ersatz desselben Schadens wegen Fehlern des Architekten bei der gesondert zu
beurteilenden Entwurfsplanung, Bauüberwachung und der Abnahme des Bauwerks
dann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht,
dass ausschließlich die fehlende Ausführungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits
war.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - OLG Hamm
LG Bochum
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-
ter Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den
Richter Dr. Eick
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar
2007 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum
vom 20. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Bo-
chum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen mangel-
hafter Architektenleistungen im Rahmen der Planung und Erstellung einer Re-
genwasserversickerungsanlage.
Der Kläger war Bauherr der M.-Schule in B. und beauftragte mit Gene-
ralplanervertrag vom 14./21. April 1997 die Beklagte zu 3, eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 1 und 2 sind, hin-
sichtlich des zweiten Bauabschnittes dieses Bauvorhabens mit den Architekten-
leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 Abs. 2 HOAI.
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Überschwemmungsscha-
dens in Höhe von 260.851,78 € in Anspruch, der auf Mängel der Regenwasser-
versickerungsanlage zurückzuführen ist.
Der Schaden war bereits in dem Rechtsstreit 2 O 540/03 beim Landge-
richt B. vom Kläger gegen die jetzige Beklagte zu 3 geltend gemacht worden. In
der Klageschrift vom 12. September 2003 war zur Begründung des Zahlungs-
anspruchs ausgeführt worden:
"…In der Folgezeit haben die Parteien sowie weitere am Bau beteiligte Firmen im Rahmen eines außergerichtlichen Beweissicherungsverfahrens die Ursache für die Überschwemmung erforscht. Zu diesem Zwecke wurde im Ein- verständnis aller Parteien beauftragt der Sachverständige Dr. Ing. O. aus B. Im Rahmen der Schadensuntersuchung wurde festgestellt, dass die insgesamt auf dem Grundstück befindlichen Versickerungsanlagen I bis III aus verschiedenen Gründen nicht funktionsfähig und ausreichend dimensioniert sind.
Beweis: Sachverständigengutachten des Dr. O. für das Gericht in Ab-
lichtung als Anlage 2 K anbei.
Aus dem Gutachten geht unbestritten hervor, dass die maßgebliche Ur- sache für den Überschwemmungsschaden eine fehlende Ausführungsplanung für die Versickerungsanlagen war. Diese Planung zu erstellen war Aufgabe der Beklagten, die diese Leistung überhaupt nicht erbracht haben…."
Im Gutachten des Sachverständigen O. waren Mängel der Entwurfspla-
nung, die fehlende Ausführungsplanung, fehlerhafte Bauausführung und fehler-
hafte Objektüberwachung für diverse Beanstandungen an den Versickerungs-
anlagen I bis III als Fehlerquelle aufgelistet und Bauunternehmer und Architekt
als Verantwortlichen zugeschrieben worden.
Auf den Einwand der damaligen Beklagten, die Anlage sei bereits im
Rahmen des ersten Bauabschnittes errichtet worden und ausweislich des Ab-
nahmeprotokolls vom 28. April 1997 bei Vertragsschluss der Parteien schon
fertig gestellt gewesen, trug der Kläger vor, der entsprechende Auftrag zur Er-
stellung der Ausführungsplanung an die Beklagte sei bereits im Jahr 1996
mündlich vergeben worden.
Diese Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts B. vom
6. Januar 2004 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe trotz entspre-
chenden Hinweises des Gerichts die Beauftragung der Beklagten mit der Erstel-
lung der Ausführungsplanung für die Versickerungsanlagen nicht substantiiert
dargelegt.
Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger geltend, die Versickerungs-
anlage sei aufgrund einer fehlerhaften Entwurfsplanung der Beklagten zu 3
mangelhaft ausgeführt worden. Die Beklagten hätten diese der ausführenden
Baufirma zugänglich gemacht. Weiter habe die Beklagte zu 3 ihre vertraglich
übernommene Bauaufsicht nicht ordnungsgemäß durchgeführt und im Rahmen
der Abnahme bestehende Mängel der Anlage nicht beanstandet.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil über den
geltend gemachten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Die
Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im gleichen Um-
fang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und Zu-
rückverweisung der Sache an das Landgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Auffassung, die erneu-
te Klage sei unzulässig, weil das Landgericht B. über den Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens bereits im Verfahren 2 O 540/03 rechtskräftig ent-
schieden habe.
II.
Das Berufungsurteil sowie das Urteil des Landgerichts halten der rechtli-
chen Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Zuläs-
sigkeit der vorliegenden Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft verneint.
1. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung verbietet
- als negative Prozessvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben
Streitgegenstand (ne bis in idem; BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR
60/03, BGHZ 157, 47, 50 f.; Urteil vom 18. Januar 1985 - V ZR 233/83, BGHZ
93, 287, 289). Unzulässig
ist deshalb eine erneute Klage, deren
Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits iden-
tisch ist (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757).
2. Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist mit dem des Vorpro-
zesses nicht identisch.
a) Zum Streitgegenstand sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer
natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt "sei-
nem Wesen nach" erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung
gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines
Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (vgl. BGH, Urteil vom
13. Juni 1996 - III ZR 40/96, BB 1997, 121; Urteil vom 19. Dezember 1991
- IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5). Ob die einzelnen Tatsachen dieses Lebens-
sachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und ob die
Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvor-
gangs damals bereits kannten oder hätten vortragen können, ist nicht erheblich.
Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im
Vorprozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetrage-
nen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhand-
lung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu
dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGH, Urteil
vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50 f. m.w.N.).
b) Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass ein Kläger, der
Schadensersatz wegen Mängeln eines Architektenwerkes einklagt, die er auf
ein vorprozessual eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen stützt, regel-
mäßig alle in diesem Gutachten aufgelisteten Mängel des Architektenwerks
zum Gegenstand des Rechtsstreits macht. Um diese Wirkung herbeizuführen,
ist es nicht erforderlich, dass er alle im Gutachten einzeln aufgeführten Fehler
des Architekten, die nach dem Ergebnis des Gutachtens für den geltend ge-
machten Schaden ursächlich geworden sind, gesondert aufführt. Es genügt
grundsätzlich, den Schaden zu beschreiben, ihn dem Werk des Architekten zu-
zuordnen und sich auf die vorgerichtliche Begutachtung durch den Sachver-
ständigen und die dort aufgelisteten Mängel zu berufen.
Anders kann es jedoch sein, wenn der Kläger sich entschließt, ausdrück-
lich nur einen bestimmten Fehler des Architektenwerks zu rügen und zur allei-
nigen Grundlage seines Schadensersatzbegehrens zu machen. Es ist dem An-
spruchsteller unbenommen, einzelne abgrenzbare Mängel des Architekten-
werks gesondert gerichtlich geltend zu machen. Allerdings muss diese Be-
schränkung aus seinem Prozessvortrag für alle am Rechtsstreit Beteiligten ein-
deutig sein.
c) Letzteres ist hier der Fall. Im Vorprozess vor dem Landgericht B. hat
der Kläger ausweislich seiner Klagebegründung seinen Schadensersatzan-
spruch ausschließlich mit der fehlenden Ausführungsplanung begründet. Nur so
hat auch die Beklagte den Prozessvortrag seinerzeit verstanden und sich daher
ausschließlich mit dem Argument verteidigt, nicht mit der Ausführungsplanung
beauftragt worden zu sein. Auch das Gericht hat sich auf die alleinige Prüfung
dieser Frage beschränkt. Die anderen Mängel des Architektenwerks, die das
Gutachten des Sachverständigen O. erwähnt hat, haben im Rechtsstreit keine
Beachtung gefunden, weil nach dem Verständnis aller Prozessbeteiligten der
Kläger sich ausdrücklich auf den Mangel fehlender Ausführungsplanung be-
schränkt hat.
Unter diesem Blickwinkel stellt sich die im Vorprozess geltend gemachte
Schadensersatzforderung wegen Nichterbringung der Ausführungsplanung als
eine andere Forderung dar als die im Mittelpunkt des vorliegenden Tatsachen-
vorbringens stehende Schadensersatzforderung wegen fehlerhafter Entwurfs-
planung, mangelhafter Bauüberwachung und Pflichtverletzung bei der Abnah-
me. Alle Forderungen haben zwar ihre gemeinsame Grundlage in dem Archi-
tektenvertrag vom 14./21. April 1997, gründen sich jedoch nicht auf dieselbe
Pflichtverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96, BauR
1998, 332 = ZfBR 1998, 144; Urteil vom 7. Dezember 1995 - VII ZR 112/95,
BauR 1996, 427 = ZfBR 1996, 137). Vielmehr hat der Kläger verschiedene für
den eingetretenen Schaden ursächliche Pflichtverletzungen geltend gemacht,
die auf selbständigen, voneinander unabhängigen Tatsachen, also mehreren
Lebenssachverhalten beruhen, die unterschiedlichen Sachvortrag des Klägers
erfordern und die auch jeweils eine andere Verteidigung der Beklagten bedin-
gen. Die in der vorliegenden Klage vorgetragenen Pflichtverletzungen der feh-
lerhaften Entwurfsplanung, der mangelhaften Bauüberwachung und der unzu-
reichenden Mängelüberprüfung bei Abnahme gehören bei einer natürlichen,
vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt "seinem We-
sen nach" erfassenden Betrachtungsweise (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember
1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 5) nicht zu dem Tatsachenkomplex der feh-
lenden Ausführungsplanung, den der Kläger im Vorprozess dem Gericht aus-
schließlich unterbreitet hatte. Unterscheidet sich der Streitgegenstand des neu-
en Rechtsstreits aber von dem des Vorprozesses, weil ein anderer Sachverhalt
vorgetragen wird, der im früheren Verfahren eindeutig nicht Gegenstand war, so
steht die Rechtskraft des früheren Urteils der neuen Klage nicht entgegen. Das
gilt auch dann, wenn das Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist und die
Tatsachen, die der neuen Klage zugrunde gelegt sind, schon im Vorprozess
hätten geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember
1989 - IVb ZR 19/89, BauR 1990, 249; Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR
15/85, BauR 1986, 117 = ZfBR 1985, 284; Urteil vom 22. Mai 1981 - V ZR
111/80, NJW 1981, 2306).
III.
Da beide Vorinstanzen danach die Klage zu Unrecht als unzulässig ab-
gewiesen haben, verweist der Senat die Sache unter Aufhebung beider ange-
fochtenen Urteile an das Landgericht zurück
(vgl. BGH, Urteil vom
17. September 2003
- VIII ZR 321/02, NJW 2003, 3418; Urteil vom
18. November 1998 - VIII ZR 344/97, NJW 1999, 647, jeweils m.w.N.).
Dressler Kuffer Kniffka
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 20.06.2006 - 2 O 301/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.02.2007 - 12 U 99/06 -