BGH Urteil vom 17.09.2003 – VIII ZR 321/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. September 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasser-
lieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme.
BGH, Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02 - LG Neuruppin AG Neuruppin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 4. Zivil-
kammer des Landgerichts Neuruppin vom 10. Oktober 2002 und
das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 14. März 2002 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Amtsgericht
Neuruppin zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Versorgungsunternehmen mit dem Sitz in N. ,
nimmt die in B. wohnhaften Beklagten auf Entgeltzahlung für Wasser- und
Abwasserleistungen in Anspruch, die die Klägerin für das in N. gelege-
ne Hausgrundstück der Beklagten erbracht hat.
Das Amtsgericht Neuruppin hat die Klage wegen fehlender örtlicher Zu-
ständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der
Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit ihrer - vom Landgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin
ihr Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat auf die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils
Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der
vom Thüringer Oberlandesgericht (MDR 1998, 828 f.) vertretenen Auffassung
zu folgen sei, wonach der Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus einem
Versorgungsvertrag jedenfalls dann der Ort sei, in dem das Grundstück liege,
wenn Energie für ein Hausgrundstück geliefert werde. Im vorliegenden Fall
könnten die tragenden Gründe der vorgenannten Entscheidung nicht überzeu-
gen, weil hier ein etwa bestehendes Dauerschuldverhältnis bei Klageerhebung
bereits beendet und nur noch eine etwa offenstehende Zahlungsverpflichtung
abzuwickeln gewesen sei. In einem solchen Fall könne die in dieser Entschei-
dung in den Mittelpunkt der Überlegungen gestellte Ausstrahlwirkung, die auf
der Gesamtschau aller Pflichten in einem bestehenden Dauerschuldverhältnis
beruhe, nicht greifen.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg geltend
macht, die Zuständigkeit des Amtsgerichts Neuruppin verneint.
1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Erfüllungsort für
Zahlungsverpflichtungen aus Energielieferungsverträgen der Wohnsitz des Ab-
nehmers (LG Leipzig MDR 1999, 1086; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29
Rdnr. 25
"Energieversorgungsverträge"; MünchKomm-ZPO/Patzina, ZPO,
4. Aufl., § 29 Rdnr. 42) oder der Ort der Energieabnahme ist (OLG Rostock
RdE 1997, 76; Thüringer OLG MDR aaO; OLG Dresden RdE 2000, 160 f.; LG
Darmstadt RdE 1994, 75; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl.,
242 f.).
2. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Zwar ist
auch bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung ge-
sondert zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67, 69; BGH,
Beschluß vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935 unter II;
BGH, Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546 unter II 1 b).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jedoch bei Vertragstypen, bei
denen der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit
der vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort liegt, diesen als Erfül-
lungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen angesehen (BGH, Beschluß vom
5. Dezember 1985 aaO zum Bauwerkvertrag; BGH, Urteil vom 7. Dezember
2000 - VII ZR 404/99, WM 2001, 904 = NJW 2001, 1936 unter VI 2 zum Archi-
tektenvertrag).
Dies gilt auch für die sich aus einem Energie- oder Wasserlieferungsver-
trag ergebenden Verpflichtungen beider Vertragspartner. Am Ort der Abnahme
hat nicht nur das Versorgungsunternehmen seine Hauptleistungspflicht, son-
dern auch der Abnehmer wesentliche Nebenpflichten zu erfüllen. So hat der
Abnehmer zum Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen
von Leitungen unter Benutzung seines Grundstücks zu dulden (§ 8 AVBEltV,
§ 8 AVBGasV, § 8 AVBFernwärmeV, § 8 AVBWasserV). Der Anschlußnehmer
hat ferner die Kosten der Erstellung des Hausanschlusses zu tragen und jede
Beschädigung daran dem Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen (§ 10
AVBEltV, § 10 AVBGasV, § 10 AVBFernwärmeV, § 10 AVBWasserV) sowie
dessen Beauftragten Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten (§ 16 AVBEltV,
§ 16 AVBGasV, § 16 AVBFernwärmeV, § 16 AVBWasserV). Auch Einwänden
des Kunden gegenüber Rechnungen und Abschlagsberechnungen wegen of-
fensichtlicher Ablese- oder Meßfehler (§ 30 AVBEltV, § 30 AVBGasV, § 30
AVBFernwärmeV, § 30 AVBWasserV) kann regelmäßig nur durch Überprüfung
der Meßeinrichtungen am Ort der Entnahme nachgegangen werden.
Sind aber zahlreiche Pflichten beider Parteien aus dem Versorgungsver-
trag typischerweise am Ort der Abnahme der Versorgungsleistung zu erfüllen,
ist es sachgerecht, den Erfüllungsort und damit den Gerichtsstand auch für die
Zahlungspflicht des Abnehmers an diesem Ort anzunehmen, um etwaige ge-
richtliche Streitigkeiten aus dem Versorgungsvertrag an einem gemeinsamen
Gerichtsstand zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1985
aaO).
3. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts auch nicht daraus, daß im Streitfall der Versorgungsvertrag beendet war
und die Parteien nur noch über die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung der
Beklagten streiten. Einmal kann hierdurch der Schwerpunkt der Vertrages nicht
mehr nachträglich verändert werden; zum anderen kann es auch insoweit, wie
zuvor ausgeführt, auf die Feststellung von Umständen ankommen, die nur am
Ort der Leistungsabnahme überprüfbar sind.
III.
Da beide Vorinstanzen danach die Klage zu Unrecht als unzulässig ab-
gewiesen haben, verweist der Senat die Sache unter Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils an das Amtsgericht Neuruppin zurück (vgl. Senatsurteil vom
18. November 1998 - VIII ZR 344/97, WM 1999, 651 = NJW 1999, 647 unter 3 d
m.w.Nachw.; Musielak/Ball aaO § 563 Rdnr. 23; MünchKomm-ZPO/Aktualisie-
rungsband - Wenzel, § 563 Rdnr. 27).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Ball
Dr. Frellesen