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BGH Beschluss vom 29.01.2008 – 4 StR 449/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

4 StR 449/07

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja

StPO §§ 52, 250

Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts verbunden mit der

Erklärung, die Verwertung der bei einer früheren Vernehmung gemachten

Aussage zu gestatten (BGHSt 45, 203), schränkt den Unmittelbarkeits-

grundsatz nicht ein und erlaubt deshalb grundsätzlich nicht die

unmittelbare Verwertung einer Aufzeichnung über die

frühere

Vernehmung.

BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 4 StR 449/07 – LG Stralsund

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, teils auf Antrag

des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am

29. Januar 2008 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte in

den Fällen II. 2., 3. und 4. der Gründe des Urteils des

Landgerichts Stralsund vom 12. April 2007 verurteilt

worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte

Urteil

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der

Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in

zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs einer

Schutzbefohlenen in einem weiteren Fall schuldig

ist,

b)

im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen

Kosten

des Rechtsmittels,

an

eine

andere

Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht Stralsund hatte den Angeklagten am 10. März 2006

wegen Vergewaltigung

in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer

Schutzbefohlenen in zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer

Schutzbefohlenen in vier weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom

26. September 2006 (4 StR 353/06) das Urteil aufgrund einer Verfahrensrüge

aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das

Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr

wegen Vergewaltigung

in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer

Schutzbefohlenen in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs einer

Schutzbefohlenen in drei weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

Nötigung, verurteilt und abermals eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

und sechs Monaten verhängt. Der Verurteilung liegen Taten zu Grunde, die der

Angeklagte nach den Feststellungen im Zeitraum von Dezember 2004 bis zum

4. Februar 2005 zum Nachteil der Nebenklägerin, seiner am 22. Juli 1989

geborenen Stieftochter Jacqueline B. , begangen hat. Mit seiner Revision rügt

der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das

Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens und hat im Übrigen

den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; darüber hinausgehend ist

es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Zu Recht macht der Angeklagte eine Verletzung des

Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 250 StPO geltend. Der Rüge liegt folgendes

Prozessgeschehen zugrunde:

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Die Nebenklägerin verweigerte in der Hauptverhandlung das Zeugnis

gemäß § 52 StPO. Zugleich ließ sie zunächst durch ihre Rechtsanwältin

erklären, dass ihre Angaben, die sie im Ermittlungsverfahren vor der

Kriminalbeamtin T. , vor der Ermittlungsrichterin R. und vor dem

Sachverständigen D. zum Tatgeschehen gemacht hatte, verwertet

werden dürften. Nach Belehrung über die Folgen der Zeugnisverweigerung

gemäß § 252 StPO und über die Folgen einer „Freigabe“ nach den

Grundsätzen der Senatsentscheidung BGHSt 45, 203 erklärte sie, sie sei damit

einverstanden, dass ihre Angaben gegenüber den Vernehmungspersonen

eingeführt und verwertet würden.

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Das Landgericht vernahm daraufhin die Kriminalbeamtin T. als Zeugin

zu den Angaben der Nebenklägerin bei ihren fünf im Ermittlungsverfahren

durchgeführten polizeilichen Vernehmungen. Im Rahmen der Vernehmung

wurde die Videoaufzeichnung von der dritten polizeilichen Vernehmung der

Nebenklägerin “im Wege des Vorhalts an die Zeugin durch Abspielen in

Augenschein genommen“. Das Abspielen wurde immer wieder unterbrochen

und die Zeugin T. mit weiteren Angaben zu der aufgezeichneten

Vernehmung gehört. Nach zwanzig Minuten beantragte der Verteidiger, das

Abspielen der Videoaufzeichnung wegen deren Länge abzubrechen. Der

Antrag wurde durch Kammerbeschluss unter Berufung auf § 255 a Abs. 1 StPO

zurückgewiesen: Die Sachaufklärung gebiete den Vorhalt, “um die Entstehung

der Aussage und deren Verlauf beurteilen zu können bzw. dessen vollständigen

Inhalt zu erfassen“. Die Videoaufzeichnung wurde im weiteren Verlauf in voller

Länge abgespielt, auch insoweit immer wieder unterbrochen durch Aussagen

der Zeugin T. .

5

Das Landgericht vernahm sodann die Ermittlungsrichterin R. als

Zeugin

zum

Inhalt

der Angaben

der Nebenklägerin

bei

der

ermittlungsrichterlichen Vernehmung vom 20. September 2005. Auch in diesem

Zusammenhang wurde die Videoaufzeichnung dieser Vernehmung “zum

Zwecke des Vorhalts durch Abspielen in Augenschein genommen“, und zwar in

voller Länge und immer wieder unterbrochen durch Aussagen der Zeugin

R. . Den Antrag des Verteidigers, auch die Vorführung dieser

Videoaufzeichnung zu beenden, wies die Kammer zurück: “Nur die Erfassung

der Gesamtheit der Tatsachen“, so die Jugendschutzkammer, “wird es den

Beteiligten ermöglichen, sich einen erschöpfenden Eindruck von der

richterlichen Aussage der J. B. zu verschaffen.“

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Schließlich vernahm das Landgericht den Sachverständigen D.

dazu, was die Nebenklägerin ihm gegenüber im Explorationsgespräch vom

6. September 2005 über die Taten berichtet hatte. Seine über dieses Gespräch

gefertigte Tonbandaufzeichnung wurde abgespielt. Der Verteidiger beantragte,

die Wiedergabe abzubrechen, da der Vorhalt zu lang sei. Die Kammer wies

auch diesen Antrag zurück. Die Aufklärungspflicht gebiete die Einführung des

Mitschnitts in gesamter Länge; der Mitschnitt sei eine “wertvoll-weitere

Grundlage“ für die kritische Prüfung des Gutachtens; die Kammer sei gehalten,

“zum Tatgeschehen verfügbare Erkenntnismöglichkeiten, die sie in den Stand

setzen, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu überprüfen, auszuschöpfen“. Das

Abspielen wurde sodann bis zum Ende fortgesetzt. Anschließend sagte der

Sachverständige weiter als Zeuge aus und erstattete sein Gutachten. Der

Verteidiger widersprach der Verwertung der Erkenntnisse aus der

Inaugenscheinnahme der polizeilichen Videovernehmung

sowie der

richterlichen Videovernehmung durch den Sachverständigen und beantragte,

den Sachverständigen anzuweisen, diese Erkenntnisse in seinem Gutachten

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8

nicht zu verwerten. Zur Begründung machte er geltend, dass die

Videoaufzeichnungen lediglich als Vorhalt eingeführt worden seien; verwertbar

sei jedoch nur, was die Zeugen T. und R. auf die Vorhalte erklärt

hätten, nicht hingegen der Vorhalt selbst. Durch Beschluss der Kammer wurde

auch dieser Antrag zurückgewiesen. Der Sachverständige habe “sämtliche

verfügbaren Erkenntnisse in seine Begutachtung mit einzubeziehen“.

2. Die Verfahrensweise des Landgerichts war rechtsfehlerhaft. Das

Landgericht hat damit gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO

verstoßen.

a)

Allerdings

durfte

das

Landgericht

die

Video-

und

Tonbandaufzeichnungen zum Zwecke des Vorhalts an die Verhörspersonen

abspielen (vgl. BGHSt 1, 4, 8; 11, 338; 14, 310 f). Dagegen war es der

Jugendschutzkammer auf Grund von § 250 Satz 2 StPO verwehrt, die

Vernehmung der Nebenklägerin durch die Vorführung der Aufzeichnungen „zu

ersetzen“. Denn der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO wird durch die

ausdrückliche Regelung der Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer

Zeugenvernehmung in der durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998

(BGBl I 820) eingeführten Vorschrift des § 255 a StPO nicht eingeschränkt.

Deshalb ist – wie der Verweis auf §§ 251 bis 253 StPO in § 255 a Abs. 1 StPO

ergibt – die Vorführung auch nur insoweit zulässig, wie dies bei der Verlesung

eines Vernehmungsprotokolls der Fall wäre. Daran änderte hier insbesondere

auch die “Freigabeerklärung“ der Nebenklägerin nichts. Sie überwand nur das

Verwertungsverbot, das sich im Falle der Zeugnisverweigerung nach ständiger

Rechtsprechung aus § 252 StPO ergibt (BGHSt 45, 203). Eine weitergehende

Gestaltungsmacht verschaffte sie der Nebenklägerin nicht. Insbesondere

vermochte sie nicht die gesetzlichen Regelungen über die Einführung der

früheren Angaben der Nebenklägerin in die Hauptverhandlung außer Kraft zu

setzen.

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b) Diese Beschränkung der Verwertung hat das Landgericht nicht

beachtet. Denn das Abspielen erfolgte hier nicht

lediglich als bloßer

Vernehmungsbehelf im Wege eines zulässigen Vorhalts.

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Zwar wurden die Videoaufzeichnungen ausweislich des Protokolls “zum

Zwecke des Vorhalts“ abgespielt. Das Abspielen erfolgte auch nicht etwa in

einem Stück, vielmehr wurde es immer wieder unterbrochen, um die Zeugen

T. und R. jeweils zum Inhalt der Aufzeichnungen zu befragen. Auch

der Verteidiger ging hiervon aus, als er beantragte, dass der Sachverständige

sein Gutachten unter Ausblendung der Videoaufzeichnungen neu zu erstatten

habe, da der Inhalt der Vorhalte als solcher nicht verwertet werden dürfe. Die

Beschlüsse der Kammer, mit denen die Unterbrechungsanträge des

Verteidigers abgelehnt wurden, machen

jedoch deutlich, dass es dem

Landgericht darum ging, auf die Videoaufzeichnungen nicht nur als

Vernehmungsbehelf zurückzugreifen, sondern unmittelbar Zugriff zu nehmen.

Das Abspielen der Videoaufzeichnungen erfolgte, “um die Entstehung der

Aussage und deren Verlauf beurteilen zu können bzw. dessen vollständigen

Inhalt zu erfassen“. Dementsprechend wurden nicht nur einzelne Passagen

abgespielt. Vielmehr wurden die Videoaufzeichnungen in voller Länge in

Augenschein genommen.

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Gleiches gilt

im Ergebnis

für den Tonbandmitschnitt über das

Explorationsgespräch des Sachverständigen. Das Protokoll schweigt sich zum

Zweck der Wiedergabe des Tonbandmitschnitts aus. Von einem Vorhalt ist

nicht die Rede. Das Abspielen erfolgte - anders als die Vorführung der

Videoaufzeichnungen bei den Zeugen T. und R. – auch nicht etwa

abschnittsweise und unterbrochen durch Aussagen des Zeugen D. .

Auch der Beschluss der Kammer, mit dem der Antrag des Verteidigers auf

Beenden des Abspielens abgelehnt wurde, beruft sich nicht auf einen Vorhalt;

vielmehr sollte danach der Mitschnitt zum Zwecke der besseren Aufklärung in

gesamter Länge eingeführt werden; die Vorführung als solche diente dem

Landgericht ausdrücklich als weitere Grundlage für die kritische Prüfung des

Gutachtens und als zum Tatgeschehen verfügbare Erkenntnismöglichkeit, die

es ermöglichen sollte, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu überprüfen.

12

c) Das Abspielen der Videoaufzeichnungen “ersetzte“ die Vernehmung

der Nebenklägerin

i.S. d. § 250 StPO zumindest

teilweise. Die

Voraussetzungen, unter denen das Abspielen der Videoaufzeichnungen zum

Zwecke des Augenscheinsbeweises ausnahmsweise erlaubt wäre, lagen nicht

vor. § 251 Abs. 1 Nr 2 StPO greift bei der Ausübung von Zeugnis- oder

Auskunftsverweigerungsrechten nicht (vgl. BGH NJW 2007, 2195 für schriftliche

Erklärungen eines Zeugen, der die Aussage nach § 55 StPO vollständig

verweigert hatte). Das Abspielen der Videoaufzeichnungen konnte auch nicht

auf § 255 a Abs. 1 StPO i.V.m. § 253 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift

regelt den Fall, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen wird und

ergänzend hierzu eine Videoaufzeichnung über “seine“ frühere Vernehmung

abgespielt wird. Hier jedoch wurden lediglich die Verhörspersonen als Zeugen

zur Sache

vernommen, nicht hingegen die Auskunftsperson

(die

Nebenklägerin) selbst. Schließlich waren auch nicht die Voraussetzungen des

§ 255 a Abs. 2 StPO gegeben.

13

Den gleichen Beschränkungen unterlag auch die Vorführung der

Tonbandaufzeichnung über das Explorationsgespräch des Sachverständigen

D. , das dieser

im Auftrag der Ermittlungsbehörden mit der

Nebenklägerin geführt hatte. Für die Verwertung dieses Tonbandmitschnitts galt

der Unmittelbarkeitsgrundsatz entsprechend. Zwar handelte es sich nicht um

die Aufzeichnung einer “Zeugenvernehmung“ eines Strafverfolgungsorgans.

Jedoch diente die Exploration der Nebenklägerin von vornherein

Beweiszwecken, denn die Staatsanwaltschaft hatte den Sachverständigen

beauftragt, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin gutachterlich zu

prüfen. Die Nebenklägerin wusste um den Zweck des Explorationsgesprächs.

Durch ihre Angaben trug sie bewusst zur Sachverhaltsaufklärung bei. Unter

diesen Umständen stand die Befragung der Nebenklägerin durch den

Sachverständigen im Zusammenhang mit ihrer Exploration – anders als die

„Vernehmung“ eines Zeugen durch den Verteidiger wie

in der der

Senatsentscheidung BGHSt 46, 1 zu Grunde liegenden Fallgestaltung – einer

amtlichen Vernehmung gleich (vgl. BGHSt 40, 211, 213; 45, 203, 205 f). Was

der Sachverständige zu den Angaben der Nebenklägerin zum Tatgeschehen

festgehalten hatte, unterlag deshalb hinsichtlich der Einführung

in die

Hauptverhandlung und der Verwertung auch den gleichen Beschränkungen wie

eine Zeugenvernehmung. Es kann keinen Unterschied machen, ob der

Sachverständige diese Angaben

schriftlich protokolliert, auf Video

aufgezeichnet oder – wie hier – lediglich einen Tonbandmitschnitt gefertigt hat.

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3.

Auf

der

unzulässigen

Vorführung

der

Video-

und

Tonbandaufzeichungen beruht das Urteil in den Fällen II. 1., 5. und 6. der

Urteilsgründe allerdings nicht.

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Der Senat kann angesichts der Beweiswürdigung im angefochtenen

Urteil ausschließen, dass das Landgericht zu diesen Fällen ohne die

Vorführung der Video- und Tonbandaufzeichungen zu einem abweichenden

Ergebnis gelangt wäre. Die Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen hatte für

die Beweiswürdigung

in diesen Fällen eine allenfalls untergeordnete

Bedeutung. Die Feststellungen zu diesen Taten beruhen entscheidend

unmittelbar auf der Aussage der Zeugin T. in der Hauptverhandlung. Wie die

Urteilsgründe belegen, wusste die Zeugin umfassend noch aus eigener

Erinnerung über die mehrfache Vernehmung der Nebenklägerin zu berichten.

Die Wiedergabe der Schilderungen der Nebenklägerin in der Aussage der

Kriminalbeamtin enthielt bereits alle wesentlichen und charakteristischen

Einzelheiten dieser drei Taten, wie sie das Landgericht festgestellt hat. Zudem

fand die Aussage der Zeugin T. zu den Angaben der Nebenklägerin zu

diesen drei Taten auch eine Bestätigung in den auf die eigene Erinnerung

gestützten Aussagen der Zeugen R. und D. . Auf die

Videoaufzeichnung einer von insgesamt fünf polizeilichen Vernehmungen hat

das Landgericht insoweit nach den Urteilsgründen nicht abgestellt.

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Dem fehlenden Beruhen der Verurteilung des Angeklagten in den Fällen

II. 1, 5 und 6 der Urteilsgründe auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß steht

auch nicht entgegen, dass das Urteil im Rahmen der Darstellung des

Sachverständigengutachtens

zur

Glaubhaftigkeit

auch

auf

die

Tonbandaufzeichnung über das Explorationsgespräch zurückgreift. Denn das

Landgericht hatte sich rechtsfehlerfrei bereits aus eigener Sachkunde auf

Grund sowohl einer eingehenden Aussageanalyse als auch weiterer objektiver

Indizien außerhalb der Aussage der Nebenklägerin ein positives Urteil über

deren Glaubhaftigkeit gebildet und die Überzeugung gewonnen, dass der

Angeklagte die Taten begangen hat, von denen die Nebenklägerin im

Ermittlungsverfahren berichtet hat. Angesichts dessen bestätigte das

aussagepsychologische Gutachten des Sachverständigen D. mit dem

Ergebnis, dass die Nebenklägerin “mit großer Wahrscheinlichkeit“ nicht in der

Lage gewesen wäre, ihre Aussage ohne Erlebnishintergrund hervorzubringen,

lediglich die rechtsfehlerfreie eigene Beurteilung durch das Landgericht.

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4. In den Fällen II. 2., 3. und 4. der Urteilsgründe war demgegenüber

nicht auszuschließen, dass sich der Verfahrensfehler auf das Urteil ausgewirkt

hat. Zu diesen Taten finden sich in der im Urteil wiedergegebenen Aussage der

Kriminalbeamtin T. keinerlei Angaben der Nebenklägerin (Fälle II. 3. und 4.)

bzw. keine ausreichenden Details (Fall II. 2.). Insoweit legen aber die

umfangreichen wörtlichen Zitate aus der ermittlungsrichterlichen Vernehmung

und dem Explorationsgespräch im Urteil nahe, dass das Landgericht in diesen

Fällen zu seiner Überzeugungsbildung nicht nur auf die Aussagen der Zeugen

R. und D. zurückgegriffen, sondern maßgeblich auch unmittelbar

die in der Hauptverhandlung vorgeführten Aufzeichnungen herangezogen hat.

Aus den Gründen des § 154 Abs. 1 StPO erscheint eine erneute Aufhebung

und Zurückverweisung der Sache zu einer nochmaligen Verhandlung der Fälle

II. 2., 3. und 4. untunlich, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass

sich die Nebenklägerin nunmehr in einer neuerlichen Hauptverhandlung zu

einer Aussage entschließen würde. Der Senat hat deshalb das Verfahren

insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO

eingestellt.

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5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils unter Berücksichtigung

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben. Insbesondere enthält die Beweiswürdigung nicht den von der Revision

zu Fall II. 6. der Urteilsgründe geltend gemachten Widerspruch. Dass die

Nebenklägerin zur genauen Reihenfolge des Eintreffens der Gäste am

4. Februar 2005 konkrete Angaben gemacht hätte, die im Widerspruch zu den

Urteilsfeststellungen stünden, ergibt sich aus dem Urteil nicht und ist auch sonst

nicht erkennbar.

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6. Die Teileinstellung in den Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgründe führt zur

Änderung

des

Schuldspruchs

und

zieht

die

Aufhebung

des

Gesamtstrafenausspruchs nach sich, über den der Tatrichter neu zu

entscheiden haben wird.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Sost-Scheible