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BGH Beschluss vom 15.01.2009 – 4 StR 537/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2009 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 7. Juli 2008 aufgehoben,
soweit eine Entscheidung über die Kompensation wegen
einer der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung
unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht Stralsund hatte den Angeklagten durch Urteil vom
10. März 2006 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch
einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs ei-
ner Schutzbefohlenen in vier weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-
ten verurteilt. Auf seine Revision hob der Senat dieses Urteil durch Beschluss
vom 26. September 2006 - 4 StR 353/06 (NStZ 2007, 352 = StV 2007, 22) we-
gen Vorliegens des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO auf und
verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht
Stralsund zurück. Dieses verurteilte den Angeklagten sodann am 12. April 2007
erneut wegen aller sechs dem Angeklagten bereits im ersten Urteil zur Last ge-
legten Sexualstraftaten und verhängte dieselben Einzelstrafen und auch diesel-
be Gesamtfreiheitsstrafe wie in dem ersten Urteil. Die hiergegen eingelegte Re-
vision des Angeklagten hatte wiederum mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Gerügt war die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 250 StPO.
Der Senat stellte durch Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 StR 449/07 (BGHSt
52, 148 = NJW 2008, 1010 = StV 2008, 170) das Verfahren in drei der abgeur-
teilten Fälle ein (dadurch entfielen Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren sechs
Monaten und zweimal zwei Jahren), bestätigte die Verurteilung wegen Verge-
waltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in
zwei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in einem
weiteren Fall sowie die zugehörigen Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren, zwei
Jahren sechs Monaten und zwei Jahren und wies unter Verwerfung der weiter
gehenden Revision die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ü-
ber die Gesamtstrafe an das Landgericht Stralsund zurück. Dieses verurteilte
den Angeklagten auf der Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs und der
rechtskräftig festgesetzten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und drei Monaten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte wiederum mit
seiner Revision, mit der er insbesondere die fehlende Berücksichtigung einer
der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung durch das Landgericht bean-
standet. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen
Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Gesamtstrafenaus-
spruch wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Insoweit nimmt
der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-
walts unter Ziff. 1. seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2008. Die Ausfüh-
rungen in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 13. Januar 2009 führen zu
keinem anderen Ergebnis.
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2. Dagegen macht der Beschwerdeführer zu Recht einen Verstoß gegen
den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK geltend, der bei
der Rechtsfolgenbemessung hätte berücksichtigt werden müssen. Dies lässt
zwar den Gesamtstrafenausspruch unberührt, führt aber zur Aufhebung des
Urteils, soweit das Landgericht unterlassen hat, nach den Grundsätzen des Be-
schlusses des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17.
Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 = NJW 2008, 860; sog. Vollstre-
ckungsmodell) eine Kompensation vorzunehmen.
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a) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter
welchen Voraussetzungen die durch Aufhebung eines Urteils im Rechtsmittel-
zug auf Grund eines Verfahrensfehlers erforderliche neue Verhandlung der Sa-
che und die dadurch bedingte Dauer des Verfahrens generell als Konventions-
verstoß zu werten und deshalb der in Folge der Durchführung des Rechtsmit-
telverfahrens verstrichene Zeitraum der Überlänge eines Verfahrens hinzuzu-
rechnen ist (vgl. die Nachweise bei Fischer StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 125). Hier
sind jedoch im selben Verfahren mehrmals Urteile wegen allein von dem Ge-
richt zu verantwortenden Verfahrensfehlern aufgehoben worden und musste die
Sache deshalb wiederholt neu verhandelt werden. Die dadurch eingetretene
Verzögerung des Abschlusses des Verfahrens und die damit für den Angeklag-
ten verbundene besondere Belastung begründet daher einen Kompensations-
anspruch aus Art. 13 EMRK. Das gilt hier umso mehr, als seit der Anklageerhe-
bung mittlerweile über drei Jahre verstrichen sind und das Verfahren in Folge
der zweifach notwendig gewordenen Neuverhandlung - gerechnet von der ers-
ten in dieser Sache ergangenen Revisionsentscheidung - allein bis zu dem an-
gefochtenen Urteil annähernd zwei Jahre gedauert hat. Dabei kommt es nicht
mehr entscheidend darauf an, dass sich zuletzt das Verfahren noch einmal um
über zwei Monate verzögert hat, weil die Verteidigung mit Erfolg den Beset-
zungseinwand nach § 222 b StPO erhoben hat.
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b) Die im angefochtenen Urteil unterbliebene, wegen des Verstoßes ge-
gen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gebotene Kompensation für die der Justiz anzu-
lastende Verfahrensverzögerung hat der neue Tatrichter im Wege des Vollstre-
ckungsmodells (BGHSt - GS - 52, 124 = NJW 2008, 860) nachzuholen. Er wird
zunächst festzustellen haben, welcher Zeitraum zwischen der Eröffnung des
Tatvorwurfs und dem Urteil bei zeitlich angemessener Verfahrensgestaltung als
erforderlich anzusehen ist; dieser Zeitraum ist bei der Berechnung der Dauer
der in den Verantwortungsbereich der Justiz fallenden Verfahrensverzögerung
nicht zu berücksichtigen. Sodann wird das Gericht – da angesichts des Ausma-
ßes der Verzögerung deren bloße ausdrückliche Feststellung in den Entschei-
dungsgründen zur Kompensation ersichtlich nicht genügt – festzulegen haben,
welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation der Verzögerung als
vollstreckt gilt. Bei der Bemessung sind vor allem das Gewicht der Verfahrens-
fehler, die zur wiederholten Aufhebung der Urteile in diesem Verfahren geführt
haben, sowie die Auswirkungen der Verzögerungen auf den Angeklagten zu
berücksichtigen (vgl. BGHSt - GS - aaO 146 = NJW aaO S. 866; BGH, Be-
schluss vom 26. November 2008 - 5 StR 450/08 - m.w.N.). Dagegen bleiben die
mit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belastungen bei der Kom-
pensation außer Ansatz, da sie vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil
zu Recht bei der Gesamtstrafbemessung zu Gunsten des Angeklagten berück-
sichtigt worden sind (BGH - GS - aaO 147; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008
– 3 StR 75/08). Hingegen wird der neue Tatrichter bei dem Maß der Kompensa-
tion auch die weitere Verzögerung zu bedenken haben, die nunmehr bis zur
wiederholten Neuverhandlung der Sache eintritt.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer