BGH Beschluss vom 22.09.2009 – 4 StR 292/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2009
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stralsund vom 22. April 2009 dahin geän-
dert, dass zehn Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als
vollstreckt gelten.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechts-
mittels. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Drit-
tel ermäßigt und der Staatskasse ein Drittel der im Revi-
sionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des
Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die der Ne-
benklägerin durch sein Rechtsmittel entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Sexualdelikte
durch Urteil vom 7. Juli 2008 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zuvor waren in diesem Verfahren die
Urteile des Landgerichts vom 10. März 2006 und vom 12. April 2007 durch den
Senat jeweils auf Grund von Verfahrensfehlern aufgehoben und war die Sache
jeweils zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen worden
(Senatsbeschlüsse vom 26. September 2006 - 4 StR 353/06, NStZ 2007, 352
und vom 29. Januar 2008 - 4 StR 449/07, BGHSt 52, 148 = NJW 2008, 1010).
Der Senat hob auch das Urteil des Landgerichts vom 7. Juli 2008 auf, soweit
darin eine Entscheidung über die Kompensation wegen einer der Justiz anzu-
lastenden Verfahrensverzögerung unterblieben war (Senatsbeschluss vom
15. Januar 2009 - 4 StR 537/08, NStZ 2009, 472). Nunmehr hat das Landge-
richt entschieden, dass sieben Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe im
Wege der Kompensation als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich
der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Erfolg.
Das Landgericht hat seiner Entscheidung einen als Verfahrensverzöge-
rung zu berücksichtigenden Zeitraum von lediglich 24 Monaten zu Grunde ge-
legt, nämlich die nach dem Urteil des Landgerichts vom 12. April 2007 bis zu
seinem zuletzt ergangenen, von der Revision angegriffenen Urteil verstrichene
Zeit. Dies rügt die Revision im Ergebnis zu Recht. Allerdings bestand hier für
das Landgericht kein Anlass, als kompensationspflichtigen Konventionsverstoß
gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 EMRK den gesamten
Zeitraum seit dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil des Landgerichts
vom 10. März 2006 zu berücksichtigen. Denn bis zu der - was auch die Revisi-
on nicht in Frage stellt - innerhalb angemessener Frist ergangenen Entschei-
dung des Senats vom 26. September 2006 ergab sich der Zeitbedarf aus der
rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems und war deshalb un-
beschadet des Verfahrensfehlers, der zur Aufhebung des ersten Urteils führte,
der Überlänge des Verfahrens nicht hinzuzurechnen (vgl. BVerfG NJW 2003,
2228). Dies folgt hier schon daraus, dass der rechtskräftige Abschluss des Ver-
fahrens auch dann frühestens mit der Senatsentscheidung vom 26. September
2006 eingetreten wäre, wenn die Revision des Angeklagten seinerzeit erfolglos
geblieben wäre.
Hingegen hätte das Landgericht der ermittelten Überlänge den Zeitraum
nach der Senatsentscheidung vom 26. September 2006 hinzurechnen müssen.
Denn von da an, und nicht erst seit dem weiteren Urteil des Landgerichts vom
12. April 2007, diente das Verfahren der Korrektur der der Justiz anzulastenden
Verfahrensfehler. Der Senat hatte deshalb - worauf die Revision zu Recht ver-
weist - in seinem Beschluss vom 15. Januar 2009 (NStZ 2009, 472) auch aus-
drücklich auf die erste in dieser Sache ergangene Revisionsentscheidung als
dem maßgeblichen Bezugspunkt für die überlange Verfahrensdauer abgestellt.
Das Landgericht hätte danach zu dem seiner Entscheidung zu Grunde
gelegten Zeitraum einer Verfahrensverzögerung von 24 Monaten weitere sie-
beneinhalb Monate hinzurechnen müssen. Der Senat schließt nicht aus, dass
das Landgericht, hätte es dies bedacht, die Kompensation höher als geschehen
bemessen hätte. Dies wäre an sich Anlass, das angefochtene Urteil aufzuhe-
ben und die Sache wiederum an den Tatrichter zurückzuverweisen. Zur Ver-
meidung einer dadurch erneut eintretenden weiteren Verzögerung kann hier
jedoch der Senat ausnahmsweise auf der Grundlage der Zumessungstatsachen
des angefochtenen Urteils selbst in der Sache entscheiden. Er setzt deshalb
auf den ergänzenden Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechender
Anwendung von § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO das Maß der Kompensation mit
zehn Monaten fest, die als vollstreckt gelten. Diese Erhöhung um drei Monate
ist angemessen im Sinne der genannten Vorschrift.
Dem weiter gehenden Antrag des Beschwerdeführers, als Kompensation
insgesamt 15 Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären, vermag der Se-
nat nicht zu entsprechen. Denn gegenüber dem Maß der für die vom Landge-
richt angenommene Verfahrensverzögerung von 24 Monaten isoliert betrachtet
rechtsfehlerfrei zuerkannten Kompensation von sieben Monaten bedeutete die
von dem Beschwerdeführer angestrebte Kompensation bezogen auf den weiter
zu berücksichtigenden Zeitraum von siebeneinhalb Monaten eine „Anrechnung“
von zusätzlich acht Monaten, die mithin sogar über den Anrechnungsmaßstab
des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB hinausginge (vgl. BGH, Urt. vom 9. Oktober 2008
– 1 StR 238/08).
Tepperwien Maatz Athing
Franke Mutzbauer