BGH Beschluss vom 29.01.2008 – XI ZR 97/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2008 durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Januar
2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be-
deutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine widerlegliche Vermutung, die fi-
nanzierende Bank habe von einer sittenwidrigen Überteuerung der finan-
zierten Immobilie Kenntnis gehabt, besteht auch im Falle einer institutionali-
sierten Zusammenarbeit mit dem Verkäufer oder Vertreiber der Immobilie
nicht (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, ZIP 2008, 112,
114 Tz. 16). Etwas Anderes ergibt sich auch aus dem Senatsurteil vom
17. Oktober 2006 (XI ZR 205/05, WM 2007, 114 ff.) nicht. Von einer nähe-
ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 120.000 €.
Nobbe
Joeres
Mayen
Ellenberger
Maihold
Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 10.03.2006 - 8 O 125/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.01.2007 - 3 U 100/06 -