Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.10.2006 – XI ZR 205/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 17. Oktober 2006 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sitten- widrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche culpa in contrahendo ungefragt hinweisen.

BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05 - OLG Köln LG Aachen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Prof. Dr. Schmitt

und

Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juni

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Kläger fordern von der beklagten Bank Schadensersatz wegen

eines Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit dem Erwerb einer

minderwertigen Eigentumswohnung. Dem liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

Im Spätherbst 1993 wurden die Kläger, ein damals 45-jähriger An-

gestellter und seine damals 42-jährige, als Vorarbeiterin tätige Ehefrau,

von einem Bekannten ihrer Tochter auf den Erwerb einer Eigentumswoh-

nung zum Zwecke der Steuerersparnis angesprochen. Durch weitere

Vermittlung des für die Wirtschaftsberatung H. (nachfolgend: Vermittle-

rin) tätigen Zeugen R. , der den Klägern einen Prospekt der Vermitt-

lerin vorlegte, entschlossen sich die Kläger im November 1993 zum Er-

werb der Wohnung Nr. ... in der Wohnungseigentumsanlage G.

straße in D. . Am 10. Dezember 1993 schlossen sie darüber

einen notariellen Kaufvertrag zum Preis von 256.650 DM und bestellten

am selben Tag eine Grundschuld über 295.000 DM für die Beklagte.

3

Am 22. Dezember 1993 unterzeichneten die Kläger in ihrer Woh-

nung zur Finanzierung des Kaufpreises einen von dem Zeugen R.

vermittelten und in der Filiale der Beklagten vorbereiteten Darlehensver-

trag über mehrere Teilkredite von insgesamt 295.000 DM (nominal), der

keine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt. Im

Wertermittlungsbogen nahm der damalige Filialleiter der Beklagten auf

den Prospekt der Vermittlerin Bezug, in dem die Größe der Wohnung mit

87 qm und ihr Preis mit 256.650 DM angegeben waren. Die Kaufpreis-

zahlung erfolgte über das bei der Beklagten geführte Notaranderkonto,

wobei auf Anweisung des Verkäufers ein Betrag von 108.750 DM an die

Vermittlerin als Provision floss.

4

Nachdem eine von der Beklagten im Jahre 1995 durchgeführte

Bewertung der Eigentumswohnung zu einem Verkehrswert von lediglich

156.000 DM gekommen war, schlossen sich die Kläger mit anderen ge-

schädigten Käufern zu einer Interessengemeinschaft zusammen und un-

terrichteten im Februar 1996 den Vorstand der Beklagten über das aus

ihrer Sicht pflichtwidrige und eine Schadensersatzhaftung begründende

Geschäftsgebaren ihrer Filialen. Nach Ablauf der im Darlehensvertrag

festgelegten fünfjährigen Zinsbindungsfrist vereinbarten die Vertragspar-

teien Ende 1998 einen neuen Zinssatz für das Darlehen, ohne dass die

Kläger hierbei nochmals den Vorwurf eines Aufklärungsverschuldens er-

hoben.

5

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. April 2002 ließen die Kläger

ihre Darlehensvertragserklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz

widerrufen. Sie haben zur Begründung einer Schadensersatzhaftung der

Beklagten vor allem geltend gemacht: Deren damaliger Filialleiter sowie

der Kreditsachbearbeiter hätten bei Abschluss des Kreditvertrages ge-

wusst, dass sie, die Kläger, aufgrund arglistiger Täuschung durch die

Vermittlerin eine minderwertige, baufällige und wesentlich ältere als im

Prospekt der Vermittlerin angegebene Wohnung gekauft hätten. Die Fi-

nanzierung der weitgehend wertlosen Immobilien sei erst nach deren Be-

sichtigung durch Mitarbeiter der Beklagten erfolgt.

6

Die Kläger machen als Schaden die Differenz zwischen den bis

Ende 2002 erzielten Mieteinnahmen und den gezahlten monatlichen Dar-

lehensraten, den Nebenkosten sowie den Reparaturen nebst Sonderum-

lagen der Hausverwaltung geltend, wobei sie den Gesamtschaden unter

Berücksichtigung erzielter Steuervorteile mit 53.302 € beziffern. Mit der

Klage fordern sie einen Teilbetrag von 39.819,69 € zuzüglich Zinsen so-

wie die Freistellung von der Darlehensschuld Zug um Zug gegen Über-

tragung der Eigentumswohnung.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klä-

ger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelas-

senen Revision verfolgen sie ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-

richt.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

10

Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzan-

spruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu. Die engen Voraus-

setzungen, unter denen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die

Bank hinsichtlich des finanzierten Objekts ausnahmsweise eine vorver-

tragliche Aufklärungs- und Hinweispflicht treffe, lägen nicht vor. Die Be-

klagte habe bei Abschluss des Kreditvertrages bezüglich des Verkehrs-

wertes der von den Klägern erworbenen Eigentumswohnung keinen kon-

kreten Wissensvorsprung gehabt. Dass die Wohnung nach dem über-

zeugenden Gutachten des Sachverständigen nur 81 qm groß sei und

damals lediglich ca. 107.000 DM wert gewesen, die Kaufpreisvereinba-

rung also sittenwidrig sei, sei den Mitarbeitern der Beklagten zum dama-

ligen Zeitpunkt nicht positiv bekannt gewesen. Nach der zutreffenden

Würdigung der Zeugenaussagen durch das Landgericht hätten Angestell-

te der Beklagten insoweit sowie zum Zustand der vermittelten Eigen-

tumswohnungen vielmehr nur einen vagen Verdacht gehabt.

11

Darüber hinaus sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klä-

ger auch verwirkt oder im Hinblick auf den Grundsatz des "venire contra

factum proprium" nicht mehr durchsetzbar. Da die Kläger das neue Kon-

ditionenangebot der Beklagten Ende 1998 trotz des vorher erhobenen

Vorwurfs einer Schadensersatzpflicht der Beklagten widerspruchslos an-

genommen hätten, habe die Beklagte davon ausgehen und darauf ver-

trauen dürfen, von den Klägern künftig nicht mehr in Anspruch genom-

men zu werden.

12

Der Darlehensvertrag der Parteien sei auch nicht wirksam widerru-

fen worden, da ein etwaiges Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufs-

gesetz ebenfalls verwirkt und damit erloschen sei. Eine Anfechtung des

Vertrages wegen arglistiger Täuschung scheide gleichfalls aus, weil die

Mitarbeiter der Vermittlerin in Bezug auf das Kreditgeschäft keine Erfül-

lungsgehilfen der Beklagten, sondern Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2

BGB gewesen seien, deren falsche Angaben sich die Beklagte nicht zu-

rechnen lassen müsse.

II.

13

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entschei-

denden Punkten nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ein Schadenser-

satzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen schuldhafter Verlet-

zung einer vorvertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflicht weder aus-

zuschließen noch verwirkt.

14

1. Eine Schadensersatzhaftung der Beklagten wegen schuldhafter

Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht lässt sich - wie die Revision

zu Recht rügt - mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung

nicht ablehnen. Sie übersieht, dass die Bank ihren kreditsuchenden Kun-

den nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinba-

rung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäu-

fers oder Vermittlers über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache

und/oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche culpa in contra-

hendo ungefragt hinweisen muss. Überdies entspricht sie, was die Dar-

legungs- und Beweislast hinsichtlich eines die Aufklärungs- und Hin-

weispflicht begründenden konkreten Wissensvorsprungs der kreditge-

benden Bank anbetrifft, nicht der neuen Rechtsprechung des erkennen-

den Senats.

15

a) Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofes ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bau-

träger und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte

Geschäft allerdings nur unter ganz besonderen Voraussetzungen ver-

pflichtet. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit

der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre

Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen

wirtschaftlichen Risiken des Anlagegeschäfts hinzutretenden besonderen

Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung

begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung

sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwie-

gende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf speziel-

le Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem

Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat

BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile vom 9. November

2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR

135/04, WM 2005, 828, 830). Schon nach diesen Grundsätzen ist eine

Schadensersatzpflicht der Beklagten entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts nicht auszuschließen.

16

Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze zwar im Ausgangs-

punkt nicht verkannt, sondern ist davon ausgegangen, dass der Kauf-

preis der Eigentumswohnung von 256.650 DM angesichts des vom

Sachverständigen festgestellten Wertes von nur rund 107.000 DM sit-

tenwidrig überhöht war. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das Beru-

fungsgericht für das Bestehen einer Aufklärungspflicht Kenntnis der Mit-

arbeiter der Beklagten von der Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinba-

rung verlangt hat. Indessen durfte es eine Schadensersatzhaftung der

Beklagten, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht allein deshalb

ablehnen. Die kreditgebende Bank trifft, was das Berufungsgericht nicht

berücksichtigt hat, eine Aufklärungs- und Warnpflicht nämlich auch dann,

wenn sie bei Vertragsschluss weiß, dass für die Bewertung des Kaufob-

jektes wesentliche Umstände durch Manipulation verschleiert wurden

(vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, WM 1992, 216,

218), oder dass der Vertragsschluss ihres Kunden auf einer arglistigen

Täuschung des Verkäufers im Sinne des § 123 BGB (vgl. BGH, Urteile

vom 1. Juli 1989 - III ZR 277/87, WM 1989, 1368, 1370 und vom

11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679) bzw. auf einer

vorsätzlichen culpa in contrahendo beruht. Dass der von den Klägern

geschlossene Kaufvertrag hier sittenwidrig und nichtig ist, es also einer

Anfechtung gemäß § 123 BGB oder einer schadensersatzrechtlichen

Rückabwicklung nach den Regeln der culpa in contrahendo nicht bedarf,

entlastet die Beklagte nach dem Schutzgedanken der Aufklärungs- und

Hinweispflicht nicht. Eine der Beklagten möglicherweise bekannte Täu-

schung der Kläger über den Zustand, das Alter und die Größe der Eigen-

tumswohnung hat das Berufungsgericht nicht geprüft.

17

b) Überdies wird das Berufungsurteil der erst nach seiner Verkün-

dung modifizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats zur tat-

sächlichen Vermutung eines Wissensvorsprungs der kreditgebenden

Bank nicht gerecht. Nach dieser Rechtsprechung (BGH, Urteile vom

16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., für BGHZ

vorgesehen, und vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04, Umdruck

S. 11 ff., für BGHZ vorgesehen) können sich die Anleger in Fällen eines

institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgewährenden Bank mit

dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichter-

ten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslö-

senden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zu-

sammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrich-

tige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des

Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank

von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet,

wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Ver-

mittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise

zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäu-

fer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten be-

sonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit

der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen

Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen

des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenserfah-

rung aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täu-

schung geradezu verschlossen.

18

Bei Anwendung dieser im Urteil des erkennenden Senats vom

16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f., Tz. 53-55) näher dar-

gelegten Grundsätze besteht nach dem im Revisionsverfahren zugrunde

zu legenden Sachverhalt eine eigene vorvertragliche Hinweis- und Auf-

klärungspflicht der kreditgebenden Beklagten, weil sowohl ihre Kenntnis

von dem sittenwidrig überhöhten Kaufpreis als auch von den vorsätzlich

falschen Angaben der für den Verkäufer tätig gewordenen Vermittlerin

sowie ihres Prospekts über den damaligen Wert sowie über andere

verkehrswesentliche Eigenschaften der Eigentumswohnung widerleglich

vermutet wird, so dass von einem erkennbaren konkreten Wissensvor-

sprung der Beklagten gegenüber den Klägern bei Abschluss des Darle-

hensvertrages auszugehen ist.

19

Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachvortrag wussten

Mitarbeiter der Beklagten, deren Kenntnis sie sich zurechnen lassen

muss, dass die veräußerten Eigentumswohnungen weit überteuert und

überdies mit erheblichen Baumängeln behaftet waren. Die Unrichtigkeit

der Angaben der Vermittlerin in ihrem Prospekt und bei den von deren

Mitarbeiter R. geführten Vertragsverhandlungen über den Wert der

streitgegenständlichen Wohnung sowie deren baulichen Zustand war

evident, zumal vor der Kreditvergabe eine Ortsbesichtigung durch Mitar-

beiter der Beklagten stattgefunden haben soll. Darüber hinaus musste

- worauf die Revision mit Recht hinweist - den für die Beklagte handeln-

den Angestellten auch die Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen Bau-

jahr des Gebäudes einerseits und dem von der Vermittlerin im Prospekt

genannten Baujahr 1991 andererseits ins Auge springen.

20

Die Kenntnis der Beklagten von diesen evident fehlerhaften Anga-

ben über den Wert und andere wertbildende Eigenschaften der Eigen-

tumswohnung wird widerlegbar vermutet, weil auch die weiteren Voraus-

setzungen für die Beweiserleichterung nach dem im Revisionsverfahren

maßgeblichen Sachvortrag der Kläger vorliegen. Danach bestand zwi-

schen der Beklagten, dem Verkäufer der Eigentumswohnung und der

eingeschalteten Vermittlerin eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die

den Vertrieb der erforderlichen Darlehen einschloss. Grundlage dieser

planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsa-

mes Vertriebskonzept der Beklagten und der Vermittlerin, in dessen

Rahmen ca. 150 bis 200 Eigentumswohnungen an interessierte Kapital-

anleger verkauft wurden. Die Finanzierung der mit Hilfe der Vermittlerin

veräußerten Immobilien erfolgte weitgehend durch die Beklagte, deren

damaliger Filialleiter mit dem Inhaber der Vermittlerin persönlich verbun-

den war.

21

Auch den Klägern wurde die Finanzierung der von ihnen erworbe-

nen Eigentumswohnung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb an-

geboten. Sie hatten niemals persönlichen Kontakt mit der Beklagten. Die

Vermittlerin, der die konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Be-

klagten bekannt war, benannte diese den Klägern gegenüber als finan-

zierendes Institut und legte ihnen ein entsprechendes Darlehensver-

tragsformular der Beklagten zur Unterschrift vor.

22

Ihre danach bestehende Aufklärungs- und Warnpflicht wegen eines

konkreten erkennbaren Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken

der zu finanzierenden Kapitalanlage hat die Beklagte auf der Grundlage

des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts schuldhaft ver-

letzt. Sie hat die Kläger daher nach den Regeln der culpa in contrahendo

in Verbindung mit dem in § 249 Satz 1 BGB normierten Grundsatz der

Naturalrestitution so zu stellen, wie sie ohne die Aufklärungspflichtverlet-

zung der Beklagten gestanden hätten. Dabei ist nach der allgemeinen

Lebenserfahrung, die im konkreten Fall zu widerlegen der Beklagten ob-

liegt, davon auszugehen, dass die Kläger sich bei einer Aufklärung über

den wirklichen Wert der Eigentumswohnung und/oder deren Mängel oder

tatsächliches Alter entweder sofort auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages

berufen, den Vertrag nach § 123 BGB angefochten oder die Haftung des

Verkäufers wegen vorsätzlicher culpa in contrahendo geltend gemacht

hätten.

24

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ein etwaiger

Schadensersatzanspruch der Kläger auch nicht verwirkt.

Ein Recht ist nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und

Glauben (§ 242 BGB) verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere

Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich nach dem gesam-

ten Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und auch einrich-

ten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend

machen wird (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 43, 289, 292; 84, 280, 281; 105,

290, 298).

25

Diese engen Voraussetzungen sind, wie die Revision zu Recht

rügt, im vorliegenden Streitfall nicht erfüllt. Zwar haben die Kläger sich

mit der Erhebung der Klage mehrere Jahre Zeit gelassen. Hierbei darf

aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass Ersatzansprüche des Geschä-

digten aus culpa in contrahendo bis zur Geltung des neuen Schuldrechts

grundsätzlich der allgemeinen dreißigjährigen Regelverjährung im Sinne

des § 195 BGB a.F. unterlagen (siehe BGH, Urteil vom 30. März 1990

- V ZR 13/89, NJW 1990, 1658, 1659; MünchKommBGB/Grothe 4. Aufl.

§ 195 Rdn. 13 m.w.Nachw.), so dass die Beklagte noch über einen lan-

gen Zeitraum mit einer Inanspruchnahme seitens der Kläger rechnen

musste. Jedenfalls haben die Kläger keinen konkreten Vertrauenstatbe-

stand geschaffen, der ihr jetziges Klagebegehren als ein widersprüchli-

ches und damit gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten er-

scheinen lässt. Der Umstand, dass sie das von der Beklagten nach Ab-

lauf der fünfjährigen Zinsbindungsfrist unterbreitete Angebot auf Ände-

rung der Vertragskonditionen angenommen haben, ohne sich dabei auf

eine Aufklärungspflichtverletzung zu berufen, reicht hierfür nicht aus.

Überdies ist für eine im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung eines

etwaigen Schadensersatzanspruches getroffene Vermögensdisposition

der Beklagten (zu diesem Erfordernis siehe BGHZ 67, 56, 68; BGH, Ur-

teil vom 29. Februar 1984

- VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684

m.w.Nachw.) in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen.

26

3. Ebenso wenig ist ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger nach

dem Haustürwiderrufsgesetz gemäß § 242 BGB verwirkt. Der erkennen-

de Senat hat erstmals

in seiner Entscheidung vom 9. April 2002

(BGHZ 150, 248, 253 ff.) § 5 Abs. 2 HWiG in Umsetzung des Urteils des

Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember

2001 (WM 2001, 2434 - Heininger) dahingehend ausgelegt, dass das

Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Wider-

rufsrecht des § 7 Abs. 2 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt

wird. Bereits am 29. April 2002 haben die Kläger von ihrem Widerrufs-

recht Gebrauch gemacht. Nichts spricht dafür, dass die Beklagte zu die-

sem Zeitpunkt berechtigterweise darauf vertrauen durfte oder gar darauf

vertraut hat, die Kläger würden ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Die

Ansicht des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht sei verwirkt, ist da-

nach nicht haltbar.

III.

27

Da zu dem von den Klägern geltend gemachten Schadensersatz-

anspruch ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen,

war das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sa-

che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die

Parteien Gelegenheit hatten, ihr bisheriges Vorbringen unter Berücksich-

tigung der modifizierten Rechtsprechung des Senats zu ergänzen, Fest-

stellungen zur widerleglich vermuteten Kenntnis der Beklagten über die

Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung und/oder die arglistige Täu-

schung der Kläger durch die Vermittlerin und zum institutionalisierten

Zusammenwirken der Beklagten mit der Vermittlerin zu treffen haben.

Nobbe Müller Joeres

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 12.01.2005 - 4 O 234/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 29.06.2005 - 13 U 26/05 -