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BGH Beschluss vom 31.01.2008 – III ZR 110/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt einstimmig

beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurück-

zuweisen.

Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Mo-

nats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

2

Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2

ZPO liegen entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Berufungs-

gerichts nicht vor. Die nach Teilrücknahme nur noch gegen die Beklagten zu 1

und 4 weiter verfolgte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat hat sich bereits in dem auch vom Berufungsgericht angeführ-

ten Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 (NJW-RR 2006, 611 = WM

2006, 423) mit der Haftung der erstbeklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

und des als Prüfer tätig gewordenen Beklagten zu 4 - des damaligen Beklagten

zu 2 - wegen der im Prospekt abgedruckten Bestätigungsvermerke befasst und

Schadensersatzansprüche der Anleger aus allen in Betracht kommenden Grün-

den (insbesondere Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Prospekthaf-

tung und unerlaubte Handlung) verneint. Daran ist festzuhalten (siehe auch Se-

natsurteil BGHZ 167, 155 = NJW 2006, 1975). Die entscheidungserheblichen

Rechtsfragen sind dadurch geklärt. Wesentliche neue Gesichtspunkte enthalten

weder das Berufungsurteil noch die Begründung der Revision. Das gilt auch für

die Beteiligung des Beklagten zu 4 an der sog. "Sechser-Runde" und die hier-

aus gewonnenen Kenntnisse. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich vernein-

te Schutzbedürftigkeit des Klägers wegen gleichwertiger Ansprüche gegen die

S. GmbH kommt es nicht an. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht

schließlich einen Ursachenzusammenhang zwischen dem - unterstellt - fehler-

haften Prospektauftritt der Beklagten zu 1 und der Anlageentscheidung des

Klägers verneint. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs für die Ursächlichkeit eines Prospektfehlers die Lebenserfahrung

spricht (Senatsurteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685,

687 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht verkannt und für den

Streitfall entscheidend darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Anlageentschei-

dung des Klägers der testierte Jahresabschluss bereits mehr als zwei Jahre

zurückgelegen habe und bei der hier maßgebenden Entwicklung börsennotier-

ter Werte sowie nur eingeschränkt absicherbarer Prognoseentscheidungen

deswegen keine relevante Bedeutung mehr gehabt habe. Eine solche Einschät-

zung

ist als

tatrichterliche Würdigung

trotz der

im Senatsurteil vom

15. Dezember 2005 (aaO) in einem Parallelfall geäußerten Zweifel vertretbar

und von der Revision darum hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich,

dass das Berufungsgericht dabei wesentlichen Sachvortrag des Klägers über-

gangen hätte.

Schlick Kapsa Dörr

Herrmann Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 21.12.2005 - 1 O 540/05 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 13.03.2007 - 1 U 258/06 -