Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2008 – IX ZR 47/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 7. Februar 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 27. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 16. Februar 2006 wird auf Kosten des Klä-

gers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

282.197,79 € festgesetzt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-

nem Wert von 902.848,75 €.

Gründe

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Hinsichtlich der Frage einer kongruenten oder inkongruenten Deckung

bei Rückführung des Kredits auf einen Betrag von 425.000 DM hat das Beru-

fungsgericht das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Darlegungs- und

beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungstatbe-

standes, damit auch für die behauptete stillschweigende Erweiterung der Kredit-

linie auf 850.000 DM und die Vereinbarung einer Zusatzkreditlinie von

332.000 DM, ist der Kläger. Hinsichtlich der „stillschweigenden“ Erweiterung

fehlte ausreichender Sachvortrag; die behauptete Verlängerung der Zusatzkre-

ditlinie über den 30. November 1997 war nicht unter Beweis gestellt und ist

durch das Kündigungsschreiben vom 7. September 1999, in dem nur von einer

„vorgemerkten“ Kreditlinie die Rede ist, nicht bewiesen.

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2. Auch hinsichtlich der Frage einer Kenntnis der Beklagten von der Zah-

lungsunfähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht keine verfassungs-

relevanten Verfahrensfehler begangen. Nach der Vernehmung des Zeugen A.

ist ausweislich des Protokolls die Sach- und Rechtslage erörtert worden,

bevor die Anwälte die zu Beginn der Sitzung gestellten Anträge wiederholten.

Nachdem die Beklagte bereits in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen hatte,

der Zeuge A. sei nicht der im fraglichen Zeitraum zuständige Sachbearbei-

ter gewesen und habe die vom Landgericht für ausschlaggebend gehaltenen

Listen erst zur Vorbereitung der erstinstanzlichen Vernehmung fertigen lassen,

hätte der Kläger ausreichend Gelegenheit gehabt, andere Zeugen zu ermitteln

und zu benennen; welchen Zeugen er benannt hätte, ergibt sich aus der Nicht-

zulassungsbeschwerde zudem nicht.

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3. Das Berufungsgericht ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissenszurechnung in ar-

beitsteiligen Organisationen abgewichen (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 15. De-

zember 2005 - IX ZR 227/04, WM 2006, 194, 195). Die verspätete Zahlung der

Löhne und Gehälter war nicht bekannt, sondern hätte durch einen Vergleich mit

den Kontoverläufen der Vormonate ermittelt werden können; das reicht für eine

„Kenntnis“ im Sinne von § 130 Abs. 2 InsO nicht aus. Auch im Übrigen ist ein

Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für

grundsätzlich gehaltene Frage danach, ob und wie eine im Rahmen des § 17

Abs. 2 InsO zu berücksichtigende Forderung ernstlich eingefordert worden sein

müsse, ist durch den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2007 (IX ZB 36/07, WM

2007, 1796) und das Senatsurteil vom 20. Dezember 2007 (IX ZR 93/06, z.V.b.)

dahin geklärt, dass auch ein rechtlich nicht bindendes „Stillhalteabkommen“ ei-

ne Berücksichtigung der Forderung ausschließt. Von diesem Obersatz ist das

Berufungsgericht ausgegangen. Welche Schlussfolgerungen im Einzelfall zu

ziehen sind, verantwortet der Tatrichter.

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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Prof. Dr. Gehrlein

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 08.07.2003 - 8 O 6/02 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 16.02.2006 - 27 U 11/03 -