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BGH Beschluss vom 12.02.2008 – VIII ZB 3/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses

im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung sind alle unbedingt entstandenen

Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen, unabhängig davon,

ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind.

BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - VIII ZB 3/07 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richte-

rinnen Hermanns und Dr. Milger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des

16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. De-

zember 2006 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

4.600 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beklagte war für die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar bis zum

23. November 2002 als Handelsvertreter tätig. In den letzten sechs Monaten

seiner Tätigkeit erwirtschaftete der Beklagte Provisionen

in Höhe von

8.020,87 €. Die Klägerin zahlte in diesem Zeitraum an den Beklagten einen Be-

trag in Höhe von 4.946,76 €. Die Differenz verrechnete sie in Höhe von

156,77 € mit Telefonkosten sowie einem Versicherungsbetrag für ein Notebook

und im Übrigen mit Provisionsvorschüssen. Mit der Klage hat die Klägerin die

Rückzahlung von weiteren Provisionsvorschüssen verlangt. Der Beklagte hat

die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gerügt und geltend gemacht,

dass nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gege-

ben sei.

2

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für

zulässig erklärt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Beschwerde-

gericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Ober-

landesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

5

II.

statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, so-

weit das für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung ist, im Wesentli-

chen ausgeführt:

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei nicht gegeben. Der Beklagte

gelte nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92a HGB als Ar-

beitnehmer. Seine nach dieser Vorschrift maßgebliche monatliche Durch-

schnittsvergütung in den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Vertrags-

verhältnisses habe mehr als 1.000 € betragen. Er habe in der Zeit zwischen

Juni und November 2002 insgesamt Provisionen in Höhe von 8.020,87 € ver-

dient. Die teilweise Verrechnung mit geleisteten Vorschüssen ändere daran

nichts.

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Soweit § 5 Abs. 3 ArbGG auf die bezogene Vergütung abstelle, sei ent-

scheidend, welchen Betrag der Handelsvertreter für die dem Vertragsende

vorausgehenden sechs Monate des Vertragsverhältnisses als Provisionen habe

beanspruchen können; unerheblich sei hingegen, was er tatsächlich erhalten

habe. Der Gegenauffassung, nach der es auf die tatsächlichen Zahlungen an-

komme, könne nicht gefolgt werden. Andernfalls könnten nämlich durch Minder-

oder Überzahlungen der Status des Handelsvertreters und die zuständige Ge-

richtsbarkeit willkürlich verändert werden.

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Es treffe auch nicht zu, dass es der Zweck der Vorschrift sei, den ver-

stärkten Schutz des Arbeitnehmers nur demjenigen zukommen zu lassen, dem

für seinen Lebensunterhalt allein die ausgezahlten Beträge zur Verfügung ge-

standen hätten. Bei der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG gehe es

nicht um die konkrete einzelfallbezogene Schutzbedürftigkeit des Handelsver-

treters, sondern um die Gleichstellung wirtschaftlich unselbständiger Handels-

vertreter mit einem Arbeitnehmer. Ob der Handelsvertreter angesichts eines

eher geringen Verdienstes als sozial schwach und damit schutzbedürftig anzu-

sehen sei, könne nicht davon abhängen, ob das dem Handelsvertreter zuste-

hende Geld tatsächlich ausgezahlt worden sei. Zudem gehe es darum, den ge-

setzlichen Richter zu bestimmen; dieser müsse eindeutig und ohne Abhängig-

keit von Zufälligkeiten feststehen und festgestellt werden können.

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Der Gesetzeswortlaut stehe dem nicht entgegen. Aus der Verwendung

des Wortes "bezogen" ergebe sich keineswegs, dass "ein tatsächlich stattfin-

dendes Geschehen" umschrieben werde und "das bloße Innehaben oder Ent-

stehen eines Anspruchs" insoweit nicht ausreichen solle. Durch die von der

Klägerin vorgenommene Verrechnung der verdienten Provisionen sei der Provi-

sionsanspruch auch erfüllt. Sie habe entsprechend den vertraglichen Vereinba-

rungen der Parteien zur Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten des Be-

klagten geführt. Damit seien ihm wie bei einer einseitigen Aufrechnung die ent-

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sprechenden Beträge zugeflossen und er habe die Vergütung nach § 5 Abs. 3

ArbGG bezogen.

2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Über-

prüfung stand.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Arbeitsgerichte aus-

schließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitneh-

mern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Handelsvertreter gelten nach

§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsge-

richtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a

HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festge-

setzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Ver-

tragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € aufgrund

des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Aufwen-

dungsersatz bezogen haben. Eine Anwendung des § 5 Abs. 3 ArbGG scheidet

hier aus, weil der Beklagte in den letzten sechs Monaten durchschnittlich mehr

als 1.000 € als vertragliche Vergütung von der Klägerin bezogen hat und damit

die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG überschritten ist.

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a) Bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG anzusetzenden

Beträge sind nur unbedingt entstandene Ansprüche des Handelsvertreters zu

berücksichtigen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW

1964, 497, unter 1). Streitig ist, ob das Entstehen der Ansprüche bereits aus-

reicht (so OLG Karlsruhe, OLGReport 2006, 803, 804; OLG Düsseldorf,

OLGReport 2000, 454; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 84 Rdnr. 46; Brüg-

gemann in: Großkommentar zum HGB, 4. Aufl., § 92a Rdnr. 9; Löwisch in:

Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 92a Rdnr. 6; Schröder in:

Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 92a Rdnr. 13; Küstner

in: Röhricht/von

Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 92a Rdnr. 6; MünchKommHGB/von Hoyningen-

Huene, 2. Aufl., § 92a Rdnr. 6). Nach anderer Ansicht dürfen die Ansprüche nur

insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie durch Zahlung (OLG

Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2006 – 16 W 53/06, OLG Frankfurt am Main,

Beschluss vom 1. November 2005 – 4 W 46/05; LAG Thüringen, OLG-NL 1997,

260; LAG Hessen, NZA 1995, 1071, 1072; LAG Baden-Württemberg, DB 1966,

908; Kliemt in: Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, § 5 Rdnr. 265; Müller-

Glöge in: Germelmann, ArbGG, 6. Aufl., § 5 Rdnr. 42) oder jedenfalls durch

Aufrechnung oder Verrechnung mit Gegenansprüchen des Unternehmers

(Koch in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., § 5 ArbGG Rdnr. 12)

erfüllt sind.

b) Der Senat hält die erstgenannte Auffassung für richtig.

aa) Der Wortlaut von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist allerdings nicht eindeu-

tig. Mit der "bezogenen Vergütung" kann sowohl der Vergütungsanspruch ge-

meint sein, den der Handelsvertreter erworben hat, als auch derjenige Betrag,

den er tatsächlich erhalten hat. Die Formulierung "bezogen hat" spricht zwar

eher dafür, dass die Vergütung dem Handelsvertreter bereits zugeflossen sein

muss. Mit dem Begriff "Bezüge" bezeichnet der Gesetzgeber aber auch in an-

deren Fällen (vgl. §§ 850a, 850b ZPO) Forderungen und nicht lediglich erbrach-

te Leistungen. Für den tatsächlichen Zufluss der Vergütung beim Handelsver-

treter bedarf es jedenfalls keiner unmittelbaren Auszahlung. Schon durch die

Aufrechnung mit anderen Ansprüchen erhält der Handelsvertreter die ihm zu-

stehenden Leistungen. Die Aufrechnung stellt ein Erfüllungssurrogat dar, das in

gleicher Weise wie die Zahlung zur Befriedigung eines Anspruchs führt und le-

diglich die Aus- und Rückzahlung von Geldforderungen vermeidet.

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bb) Jedoch spricht der Regelungszweck der Vorschrift dafür, dass es nur

darauf ankommt, in welcher Höhe innerhalb der letzten sechs Monate Vergü-

tungsansprüche des Handelsvertreters entstanden sind, unabhängig davon, ob

und auf welche Weise sie von dem Unternehmer erfüllt worden sind. Nach dem

gesetzgeberischen Willen soll die Regelung Handelsvertretern, die wegen der

Höhe ihres Einkommens einem Arbeitnehmer vergleichbar sind, den Rechts-

weg zu den Arbeitsgerichten eröffnen (Begr. in BT-Drs. 8/1567, S. 27 f.). Ein für

die Bestimmung des Rechtswegs maßgeblicher allgemeiner Vergleich der Höhe

des Einkommens eines Arbeitnehmers mit demjenigen eines Handelsvertreters

kann nur auf der Ebene der Vergütungsansprüche erfolgen. Denn ob und auf

welche Weise diese erfüllt werden, ist sowohl im Arbeitsverhältnis als auch im

Handelsvertreterverhältnis eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Die auf der

Grundlage der Einkommenshöhe zu beurteilende Vergleichbarkeit der Schutz-

bedürftigkeit eines Handelsvertreters mit derjenigen eines Arbeitnehmers kann

nicht davon abhängen, ob es sich bei dem Unternehmer um einen säumigen

Schuldner handelt (Brüggemann, aaO; Küstner, aaO) oder diesem Gegenforde-

rungen gegenüber dem Handelsvertreter zustehen, mit denen er aufrechnen

kann. Andernfalls müsste auch der Handelsvertreter, der sich eines über der

Vergütungsgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG liegenden – vom Unternehmer

bestrittenen und deshalb nicht erfüllten – Provisionsanspruchs berühmt, diesen

vor den Arbeitsgerichten geltend machen, obwohl er nach seinem eigenen Vor-

bringen von seinen Einkommensverhältnissen her gerade nicht mit einem Ar-

beitnehmer vergleichbar ist.

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cc) Dieser Auslegung stehen die Ausführungen des Bundesarbeitsge-

richts in seinem Beschluss vom 15. Februar 2005 (NJW 2005, 1146, 1148)

nicht entgegen. Soweit das Bundesarbeitsgericht bei der Frage, ob der Han-

delsvertreter im Streitfall unter § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG falle, darauf abgestellt

hat, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum monatlich einen unter 1.000 € lie-

genden Betrag "erhalten hat" (aaO), lassen sich für den vorliegenden Fall dar-

aus keine Schlüsse ziehen. In jener Entscheidung stand eine Differenz zwi-

schen dem Betrag, den der Handelsvertreter durch Zahlung erhalten hat, und

der ihm zustehenden Vergütung nicht in Rede.

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c) Danach kommt es im vorliegenden Fall nur darauf an, welche Vergü-

tungsansprüche des Beklagten in den letzten sechs Monaten unbedingt ent-

standen sind. Diese betrugen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts

8.020,87 € und damit im Monat durchschnittlich mehr als 1.000 €.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.08.2006 - 14c O 216/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2006 - I-16 W 109/06 -