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BGH Beschluss vom 12.03.2008 – VIII ZB 53/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richte-

rinnen Hermanns und Dr. Milger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2007

wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

1.397 € festgesetzt.

Gründe

statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat hat durch Beschlüsse vom 12. Februar 2008 (VIII ZB 51/06 und

VIII ZB 3/07, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass für die Ermitt-

lung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im

Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1

ArbGG alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertre-

ters zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise

und in welchem Umfang sie erfüllt sind. Damit steht die Entscheidung des Be-

schwerdegerichts in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 27.12.2006 - 26 O 22902/05 -

OLG München, Entscheidung vom 22.06.2007 - 7 W 1079/07 -