BGH Beschluss vom 12.03.2008 – VIII ZB 16/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richte-
rinnen Hermanns und Dr. Milger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Januar
2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
2.841 € festgesetzt.
Gründe
statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Der Senat hat durch Beschlüsse vom 12. Februar 2008 (VIII ZB 51/06 und
VIII ZB 3/07, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, dass für die Ermitt-
lung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im
Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1
ArbGG alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertre-
ters zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise
und in welchem Umfang sie erfüllt sind. Damit steht die Entscheidung des Be-
schwerdegerichts in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.08.2006 - 4 O 2909/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.01.2007 - 14 W 1274/06 -