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BGH Beschluss vom 12.02.2008 – VIII ZB 51/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Im Geschäftsbetrieb des Handelsvertreters entstandene Aufwendungen, die von dem

Unternehmer nicht zu erstatten sind, bleiben bei der Ermittlung der während der letz-

ten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen

Vergütung unberücksichtigt.

BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - VIII ZB 51/06 - OLG Karlsruhe

LG Heidelberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richte-

rinnen Hermanns und Dr. Milger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des

1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Mai 2006

wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

2.343,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beklagte war für die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis

zum 31. Dezember 2002 als Handelsvertreter tätig. Er erzielte in den letzten

sechs Monaten der Vertragszeit monatlich im Durchschnitt eine Provision in

Höhe von 1.078,65 €. Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag über ein

dem Beklagten überlassenes Notebook, aufgrund dessen der Beklagte ver-

pflichtet war, an die Klägerin eine monatliche Miete nebst Mehrwertsteuer und

einen monatlichen Versicherungsbeitrag nebst Versicherungssteuer zu zahlen.

Die Klägerin verrechnete die verdienten Provisionen mit den Kosten für das No-

tebook, Provisionsvorschüssen und anderen Forderungen. Sie zahlte in den

letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses keine Provisionen an den Be-

klagten aus.

Mit der Klage hat die Klägerin die Rückzahlung weiterer Provisionsvor-

schüsse verlangt. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-

wegs gerügt und geltend gemacht, dass nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG die Zu-

ständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben sei.

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für

zulässig erklärt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Beschwerde-

gericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Ober-

landesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht (OLG Karlsruhe, OLG-Report 2007, 179) hat

zur Begründung seiner Entscheidung, soweit das für das Rechtsbeschwerde-

verfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen ausgeführt:

Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergebe sich nicht aus § 5 Abs. 3

Satz 1 ArbGG. Der Beklagte habe während der letzten sechs Monate des Ver-

tragsverhältnisses im Durchschnitt mehr als 1.000 € monatlich an Vergütung

bezogen. Er habe zwar im fraglichen Zeitraum keine Zahlung mehr von der Klä-

gerin erhalten, weil die Klägerin mit ihrem Anspruch auf Rückforderung von Vor-

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schusszahlungen gegen die Provisionsforderungen des Beklagten aufgerechnet

habe. Es komme aber für die Bemessung des durchschnittlichen Bezugs von

Vergütung und Ersatz für Aufwendungen nicht auf die tatsächliche Auszahlung,

sondern auf den Vergütungsanspruch an. Die von einer der Parteien vorge-

nommene Aufrechnung sei unbeachtlich. Durch die Aufrechnung werde ledig-

lich die Zahlung und sofortige Rückzahlung vermieden, so dass auch bei Provi-

sionsansprüchen, die infolge Aufrechnung erloschen seien, von "bezogener

Vergütung" im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG auszugehen sei.

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Die Kosten, die der Beklagte für die Miete des Notebooks aufgewendet

habe, hätten außer Betracht zu bleiben, weil sie dem Beklagten nicht aufgrund

des Handelsvertretervertrages entstanden seien. Schon aus dem Wortlaut von

§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG folge, dass bei der Beurteilung des durchschnittlichen

Verdienstes des Handelsvertreters Ersatzleistungen zu berücksichtigen seien,

die "auf Grund des Vertragsverhältnisses" bezogen worden seien. Hieran werde

die gesetzgeberische Vorstellung deutlich, dass der Handelsvertreter grund-

sätzlich alle Aufwendungen selbst tragen müsse, ohne dass sie verdienstmin-

dernd zu berücksichtigen seien. Andernfalls würden Ersatzleistungen des Un-

ternehmers die Bezüge des Handelsvertreters nicht erhöhen können. Es kom-

me hinzu, dass mit Aufwendungen des Handelsvertreters, zu denen er dem

Unternehmer gegenüber nicht verpflichtet sei, seine Schutzbedürftigkeit nicht

begründet werden könne. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass ein Handelsver-

treter gerade seinem Vertragspartner gegenüber als sozial schwächer anzuse-

hen sein sollte, nur weil er aus eigenem Entschluss besonders hohe Aufwen-

dungen tätige. Im Ergebnis könnten nur Ausgaben verdienstmindernd berück-

sichtigt werden, zu denen der Handelsvertreter aufgrund des Handelsvertreter-

vertrages selbst verpflichtet sei. Dass der Beklagte zur Miete des Notebooks

verpflichtet sei, ergebe sich nicht aus dem "M. Vertrag". Vielmehr

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sei danach die Vergütung für die Überlassung von EDV und Software durch

einen gesonderten Vertrag zu regeln gewesen.

2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Über-

prüfung stand.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Arbeitsgerichte aus-

schließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitneh-

mern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Handelsvertreter gelten nach

§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsge-

richtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a

HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festge-

setzt werden kann und wenn sie während der letzten sechs Monate des Ver-

tragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € aufgrund

des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Aufwen-

dungsersatz bezogen haben. Eine Anwendung des § 5 Abs. 3 ArbGG scheidet

hier aus, weil der Beklagte in den letzten sechs Monaten durchschnittlich mehr

als 1.000 € als vertragliche Vergütung von der Klägerin bezogen hat und damit

die Einkommensgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG überschritten ist.

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a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, von den erzielten

durchschnittlichen Provisionsansprüchen in Höhe von monatlich 1.078,65 € sei-

en Kosten in Höhe von 163,61 € abzuziehen, die der Beklagte monatlich für die

Miete des Notebook aufgewendet habe.

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aa) Bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG anzusetzenden

Beträge sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Handelsvertreters zu

berücksichtigen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW

1964, 497, unter 1). Ein Abzug für im Betrieb des Handelsvertreters entstande-

ne Aufwendungen ist dagegen nach dieser Vorschrift nicht vorgesehen. Danach

sind vielmehr laufende Aufwendungen, welche von dem Unternehmer erstattet

werden, in den Verdienst einzuberechnen. Damit ist die gesetzgeberische Wer-

tung verbunden, dass Aufwendungen von dem Handelsvertreter zu tragen sind.

Es ist daher ohne Bedeutung, welche Mittel dem Handelsvertreter nach Abzug

von Aufwendungen und Kosten verbleiben; entscheidend ist sein Bruttover-

dienst (vgl. OLG Hamm, OLGR 1998, 192, 193; Löwisch

in: Eben-

roth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 92a Rdnr. 6).

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bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es mit dem

Zweck des § 5 Abs. 3 ArbGG zu vereinbaren, dass Ausgaben nicht verdienst-

mindernd berücksichtigt werden können. Dem Gesetzgeber ist bewusst gewe-

sen, dass durch die Berücksichtigung der Aufwendungen, die der Unternehmer

erstattet, als Einkommen eine erhebliche Einschränkung des Anwendungsbe-

reichs der Norm stattfindet. Er hat diesem Umstand durch eine Heraufsetzung

der Einkommensgrenze und die Möglichkeit der Festsetzung durch Rechtsver-

ordnung Rechnung getragen; eine Änderung der Grundlagen der Bemessung

wurde dagegen nicht erwogen (vgl. Begr. in BT-Drs. 8/1567, S. 28).

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cc) Darauf, ob – wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - der Beklagte

das Notebook zwingend benötigte, um seine Tätigkeit für die Klägerin ausüben

zu können, weil die dazugehörende Software "nur auf diesem Notebook kompa-

tibel" war, oder ob das Notebook einschließlich der Software zumindest die Ar-

beit der für die Klägerin tätigen Handelsvertreter erheblich erleichtert, kommt es

nicht an. Sollte dem Einwand der Rechtsbeschwerde die Annahme zugrunde

liegen, die Klägerin dürfe von dem Beklagten deshalb kein gesondertes Entgelt

für das Notebook einschließlich Software verlangen, wäre die entsprechende

Vergütungsvereinbarung unwirksam und schon deshalb ein Abzug der Miete für

das Notebook von den Provisionsansprüchen des Beklagten nicht gerechtfer-

tigt. Andernfalls kann es nicht von Bedeutung sein, von wem dem Handelsver-

treter Betriebsmittel überlassen und in Rechnung gestellt werden. Der Beklagte

hat als selbständiger Handelsvertreter grundsätzlich die Kosten seiner Tätigkeit

selbst zu tragen. Das dem Handelsvertreter zur freien Verfügung stehende Ein-

kommen vermindert sich unabhängig davon, ob die Betriebsmittel von dem Un-

ternehmer oder einem Dritten stammen. Die Belastung des Handelsvertreters

durch die Kosten für seine Tätigkeit bleibt aber bei der Entscheidung über die

Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, wie bereits

ausgeführt, außer Betracht. Das gilt entgegen der Auffassung des Beschwer-

degerichts auch dann, wenn der Beklagte sich, wie die Rechtsbeschwerde

meint, zur Nutzung der EDV der Klägerin (einschließlich des Notebooks) und

damit auch zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten bereits durch

§ 10 des M. Vertrages verpflichtet haben sollte.

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b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht weiter angenommen, dass der

Handelsvertreter die vertragliche Vergütung auch dann im Sinne von § 5 Abs. 3

Satz 1 ArbGG bezogen hat, wenn Zahlungen nicht erfolgt sind. Bei der Ermitt-

lung der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG anzusetzenden Beträge sind alle unbe-

dingt entstandenen Ansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen.

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Ob das Entstehen der Ansprüche bereits ausreicht (so OLG Karlsruhe,

OLGReport 2006, 803, 804; OLG Düsseldorf, OLGReport 2000, 454; Baum-

bach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 84 Rdnr. 46; Brüggemann in: Großkommentar

zum HGB, 4. Aufl., § 92a Rdnr. 9; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn,

HGB, 2. Aufl., § 92a Rdnr. 6; Schröder in: Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 92a

Rdnr. 13; Küstner in: Röhricht/von Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 92a Rdnr. 6;

MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 92a Rdnr. 6), ist allerdings

streitig. Nach anderer Ansicht dürfen die Ansprüche nur insoweit in die Berech-

nung einbezogen werden, als sie durch Zahlung (OLG Schleswig, Beschluss

vom 20. Juli 2006 – 16 W 53/06, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom

1. November 2005 – 4 W 46/05; LAG Thüringen, OLG-NL 1997, 260; LAG Hes-

sen, NZA 1995, 1071, 1072; LAG Baden-Württemberg, DB 1966, 908; Kliemt in:

Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, § 5 Rdnr. 265; Müller-Glöge in: Germel-

mann, ArbGG, 6. Aufl., § 5 Rdnr. 42) oder jedenfalls durch Aufrechnung oder

Verrechnung mit Gegenansprüchen des Unternehmers (Koch in: Erfurter Kom-

mentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., § 5 ArbGG Rdnr. 12) erfüllt sind. Der Senat

hält die erstgenannte Auffassung für richtig.

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aa) Der Wortlaut von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist nicht eindeutig. Mit der

"bezogenen Vergütung" kann sowohl der Vergütungsanspruch gemeint sein,

den der Handelsvertreter erworben hat, als auch derjenige Betrag, den er tat-

sächlich erhalten hat. Die Formulierung "bezogen hat" spricht zwar eher dafür,

dass die Vergütung dem Handelsvertreter bereits zugeflossen sein muss. Mit

dem Begriff "Bezüge" bezeichnet der Gesetzgeber aber auch in anderen Fällen

(vgl. §§ 850a, 850b ZPO) Forderungen und nicht lediglich erbrachte Leistungen.

Für den tatsächlichen Zufluss der Vergütung beim Handelsvertreter bedarf es

jedenfalls keiner unmittelbaren Auszahlung. Schon durch die Aufrechnung mit

anderen Ansprüchen erhält der Handelsvertreter die ihm zustehenden Leistun-

gen. Die Aufrechnung stellt ein Erfüllungssurrogat dar, das in gleicher Weise

wie die Zahlung zur Befriedigung eines Anspruchs führt und lediglich die Aus-

und Rückzahlung von Geldforderungen vermeidet.

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bb) Jedoch spricht der Regelungszweck der Vorschrift dafür, dass es nur

darauf ankommt, in welcher Höhe innerhalb der letzten sechs Monate Vergü-

tungsansprüche des Handelsvertreters entstanden sind, unabhängig davon, ob

und auf welche Weise sie von dem Unternehmer erfüllt worden sind. Nach dem

gesetzgeberischen Willen soll die Regelung Handelsvertretern, die wegen der

Höhe ihres Einkommens einem Arbeitnehmer vergleichbar sind, den Rechts-

weg zu den Arbeitsgerichten eröffnen (Begr. in BT-Drs. 8/1567, S. 27 f.). Ein für

die Bestimmung des Rechtswegs maßgeblicher allgemeiner Vergleich der Höhe

des Einkommens eines Arbeitnehmers mit demjenigen eines Handelsvertreters

kann nur auf der Ebene der Vergütungsansprüche erfolgen. Denn ob und auf

welche Weise diese erfüllt werden, ist sowohl im Arbeitsverhältnis als auch im

Handelsvertreterverhältnis eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Die auf der

Grundlage der Einkommenshöhe zu beurteilende Vergleichbarkeit der Schutz-

bedürftigkeit eines Handelsvertreters mit derjenigen eines Arbeitnehmers kann

nicht davon abhängen, ob es sich bei dem Unternehmer um einen säumigen

Schuldner handelt (Brüggemann, aaO; Küstner, aaO) oder diesem Gegenforde-

rungen gegenüber dem Handelsvertreter zustehen, mit denen er aufrechnen

kann. Andernfalls müsste auch der Handelsvertreter, der sich eines über der

Vergütungsgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG liegenden – vom Unternehmer

bestrittenen und deshalb nicht erfüllten – Provisionsanspruchs berühmt, diesen

vor den Arbeitsgerichten geltend machen, obwohl er nach seinem eigenen Vor-

bringen von seinen Einkommensverhältnissen her gerade nicht mit einem Ar-

beitnehmer vergleichbar ist.

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cc) Dieser Auslegung stehen die Ausführungen des Bundesarbeitsge-

richts in seinem Beschluss vom 15. Februar 2005 (NJW 2005, 1146, 1148)

nicht entgegen. Soweit das Bundesarbeitsgericht bei der Frage, ob der Han-

delsvertreter im Streitfall unter § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG falle, darauf abgestellt

hat, dass er in dem maßgeblichen Zeitraum monatlich einen unter 1.000 € lie-

genden Betrag "erhalten hat" (aaO), lassen sich für den vorliegenden Fall dar-

aus keine Schlüsse ziehen. In jener Entscheidung stand eine Differenz zwi-

schen dem Betrag, den der Handelsvertreter durch Zahlung erhalten hat, und

der ihm zustehenden Vergütung nicht in Rede.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.03.2006 - 5 O 258/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.05.2006 - 1 W 18/06 -