BGH Beschluss vom 14.02.2008 – I ZB 39/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 30. März
2007 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Anträge des Rechtsbeschwerdeführers auf Bestellung ei-
nes Notanwalts und auf Bestellung eines Prozesspflegers für
das Rechtsbeschwerdeverfahren werden abgelehnt.
3. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem dem
Schuldner am 29. April 1996 zugestellten Vollstreckungsbescheid. Sie erteilte
erstmals am 4. März 1999 Vollstreckungsauftrag, in dem sie für den Fall der
fruchtlosen Pfändung die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantrag-
te. Nach mehreren Umzügen des Schuldners bestimmte der Gerichtsvollzieher
Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf den 5. Februar 2003.
Den Widerspruch des Schuldners wies das Amtsgericht zurück. Der Schuldner
begründete seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde insbesondere da-
mit, dass er prozessunfähig sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde
zurückgewiesen und den Schuldner im Ergebnis für prozessfähig gehalten. Es
hat angenommen, aufgrund diverser von dem Schuldner vorgelegter Unterla-
gen bestünden zwar gewisse Anhaltspunkte für dessen Prozessunfähigkeit; der
Schuldner habe jedoch über einen längeren Zeitraum vielfache Versuche des
Gerichts, durch eine fachärztliche Stellungnahme Klarheit über seine Prozess-
fähigkeit zu gewinnen, durch sein Verhalten scheitern lassen.
II. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Dabei bedarf es kei-
ner Entscheidung, ob sich die Unzulässigkeit aus dem Fehlen einer fristgemä-
ßen Rechtsbeschwerdebegründung oder daraus ergibt, dass der Schuldner
prozessunfähig ist.
1. Sollte mit dem Landgericht von einer Prozessfähigkeit des Schuldners
auszugehen sein, so ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen
Form und Frist begründet (§ 577 Abs. 1, § 575 Abs. 1 ZPO). Die Begründung
konnte nach § 78 Abs. 1 ZPO nur durch einen am Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwalt erfolgen.
a) Die Rechtsbeschwerde ist zwar - die Prozessfähigkeit des Schuldners
unterstellt - von Rechtsanwalt X am 19. April 2007 wirksam im Auftrag des
Schuldners eingelegt worden. Sie wurde jedoch innerhalb der bis zum 4. Juli
verlängerten Begründungsfrist weder von Rechtsanwalt X noch von einem
anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet. Viel-
mehr hat Rechtsanwalt X am 4. Juni 2007 sein Mandat niedergelegt, ohne
dass im Anschluss daran ein anderer beim Bundesgerichtshof zugelassener
Rechtsanwalt die Vertretung des Schuldners übernommen hat.
b) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte den Fristab-
lauf nicht hemmen, weil der Schuldner trotz gerichtlichen Hinweises vom
16. April 2007 innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Erklä-
rung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117
Abs. 2 ZPO vorgelegt hat.
c) Der Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers steht dem Fristablauf
nicht entgegen, weil er unstatthaft war. Die Voraussetzungen für die Bestellung
eines Prozesspflegers sind im Streitfall nicht gegeben. Die Zivilprozessordnung
sieht lediglich für den Fall, dass ein Kläger eine prozessunfähige Partei verkla-
gen möchte, die vom Kläger zu beantragende Möglichkeit der Bestellung eines
Prozesspflegers vor (§ 57 Abs. 1 ZPO). Ein Prozesspfleger kann dagegen nicht
auf Antrag der – möglicherweise – prozessunfähigen Partei bestellt werden.
d) Dem Schuldner war auch nicht vor Fristablauf ein Notanwalt gemäß
§ 78b ZPO zu bestellen, der dann die Rechtsbeschwerde noch fristgemäß hätte
begründen können. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts
liegen nicht vor.
Der Schuldner hatte mit Rechtsanwalt X einen Rechtsanwalt für sei-
ne Vertretung gefunden, der ausweislich seines Schreibens an den Schuldner
vom 4. Juni 2007 auch zur fristgemäßen Begründung der Rechtsbeschwerde
bereit war. Rechtsanwalt X hat den Schuldner in diesem Schreiben aller-
dings zutreffend darüber belehrt, dass er mit der Rechtsbeschwerde allenfalls
die mangelnde Prozessfähigkeit des Schuldners geltend machen könne und
dass dies durch einen vom zuständigen Amtsgericht bestellten Betreuer erfol-
gen müsse. Obwohl er - Rechtsanwalt X - auf die Notwendigkeit der Bestel-
lung eines Betreuers und einer von diesem erteilten Genehmigung für die
Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bereits mit Schreiben vom
19. April 2007 hingewiesen gehabt habe, habe der Schuldner dazu nichts ver-
anlasst.
Die von Rechtsanwalt X zutreffend erkannten Voraussetzungen für
die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind seitens des Schuld-
ners nicht erfüllt worden. Geht man von Prozessfähigkeit des Schuldners aus,
hätten sie auch gar nicht erfüllt werden können, weil eine Betreuerbestellung
nicht in Betracht kam. Unter diesen Umständen ist die Mandatsniederlegung
durch Rechtsanwalt X allein auf das Verhalten des Schuldners zurückzu-
führen. Die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO scheidet des-
halb aus.
2. Sollte der Schuldner dagegen, wie er behauptet, prozessunfähig sein,
so wäre die Rechtsbeschwerde nicht wirksam eingelegt worden. Denn der
Schuldner hätte Rechtsanwalt X keine wirksame Prozessvollmacht erteilt.
Auch eine spätere Genehmigung der Einlegung der Rechtsbeschwerde wäre
nicht erfolgt. Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Fall als unzulässig zu verwer-
fen (BGH, Urt. v. 5.4.2001 - IX ZR 309/00, NJW 2001, 2095, 2096).
Ist der Schuldner prozessunfähig, so ist die an ihn erfolgte Zustellung des
landgerichtlichen Beschlusses unwirksam (§ 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die
Rechtsbeschwerdefrist ist dann nicht in Gang gesetzt. Der Schuldner hat in die-
sem Fall die Möglichkeit, den unabhängig von der Wirksamkeit der Zustellung
jedenfalls existent gewordenen Beschluss noch mit der Rechtsbeschwerde an-
zufechten (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 329 Rdn. 9). Dies könnte
allerdings nur durch einen vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer ge-
schehen, der einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt dazu
bevollmächtigt.
III. Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ist schon deshalb
abzulehnen, weil - wie sich aus den Ausführungen oben unter II 1 d ergibt -
Rechtsanwalt X bei dem Schuldner zumutbaren Anstrengungen zur Fort-
setzung der Vertretung bereit war (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.1995 - III ZB 4/95,
NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 16.2.2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004,
864).
IV. Wie ebenfalls oben unter II 1 d dargelegt, fehlen auch die Vorausset-
zungen für die (vorläufige) Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1
ZPO.
V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, wie schon aus-
geführt, bereits deshalb abzulehnen, weil der Schuldner trotz entsprechender
Aufforderung nicht die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.03.2003 - 4 M 9121/03 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 T 201/03 -