Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.02.2008 – IV ZB 14/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 20. Februar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2007

wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 300 €

Gründe

1

I. Die Kläger behaupten, der zunächst durch Erbschein ausgewie-

sene Vater der Beklagten sei nicht Erbe seiner 1965 verstorbenen Tante

(Erblasserin) geworden, sondern deren (von einer anderen Frau schon

1920 adoptierte) nachverstorbene Tochter; diese habe die Kläger als Er-

ben eingesetzt. Zum Nachlass der Erblasserin gehörte ein Anteil am Er-

lös eines Grundstücks. Davon wurden an den Vater der Beklagten im

Dezember 1995 und März 1996 insgesamt 1.448.200,14 DM ausgezahlt.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Vater der Beklagten in der

Folgezeit jeweils ungefähr die Hälfte dieses Betrages an seine beiden

Töchter weitergegeben habe. Die Kläger nehmen die Beklagte im Wege

einer auf § 822 BGB gestützten Stufenklage in Anspruch. Das Landge-

richt hat sie durch Teilurteil verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, "was

sie aus dem Nachlass" ihrer Großtante erhalten habe, insbesondere Aus-

kunft darüber zu erteilen, "welchen Betrag sie unentgeltlich" von ihrem

Vater aus dessen vermeintlichem Anteil an dem zum Nachlass der Groß-

tante gehörenden Grundstückserlös erhalten habe. Den für die Erteilung

dieser Auskunft erforderlichen Aufwand hat das Landgericht auf maximal

600 € geschätzt; es hat die Berufung nicht zugelassen.

2

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten ist

durch den angegriffenen Beschluss als unzulässig verworfen worden,

weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 € nicht

übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbe-

schwerde der Beklagten.

3

II. Das Rechtsmittel ist nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522

Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Voraussetzungen

des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen ei-

nen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein

müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - XI ZB 45/04 - NJW

2006, 2637 Tz. 5; Senatsbeschluss vom 23. Mai 2007 - IV ZB 48/05 -

VersR 2007, 1535 Tz. 5), sind nicht erfüllt. Die Entscheidung des Beru-

fungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung der Hinweispflicht und

verstößt daher nicht gegen das Recht der Beklagten auf Gehör vor Ge-

4

1. Dass der für den Wert des Beschwerdegegenstands hier maß-

gebliche Aufwand an Zeit und Kosten der zur Auskunft verurteilten Be-

klagten (vgl. BGHZ 128, 85 ff.) über 600 € hinausgehe, hat das Beru-

fungsgericht zunächst mit dem Argument in Zweifel gezogen, wenn die

Beklagte nichts erhalten habe, könne sie mit minimalem Aufwand die ihr

im Teilurteil des Landgerichts aufgegebenen Fragen verneinen. Sie habe

sich bisher im Rechtsstreit nicht dazu geäußert, ob sie überhaupt etwas

von ihrem Vater aus dem Nachlass der Erblasserin erhalten habe.

5

Dieses Prozessverhalten hat das Landgericht aber dahin gewertet,

dass die Beklagte den Vortrag der Kläger, der Vater habe jeweils etwa

die Hälfte des erhaltenen Betrages an seine beiden Töchter weitergege-

ben, nicht bestritten habe. In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklag-

te lediglich geltend gemacht, das Landgericht habe den Einwand der

Verjährung zu Unrecht nicht für begründet gehalten, weil die Kläger frü-

her als vom Landgericht angenommen Kenntnis davon erlangt hätten,

dass der Vater der Beklagten das Geld an seine Töchter weitergegeben

habe. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Berufung hat die Beklagte be-

tont, sie sei nicht etwa - lediglich - dazu verurteilt worden mitzuteilen, ob

sie etwas aus dem Nachlass der Erblasserin von ihrem Vater unentgelt-

lich erhalten habe, sondern was und welchen Betrag. Deshalb bedürfe es

einer Überprüfung der Kontoauszüge der Beklagten. Bei dieser Sachlage

kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die titulierten

Auskunftsfragen schlicht hätte verneinen können.

6

2. Das Berufungsgericht hält es weiter nicht für ausgeschlossen,

dass das Geld vom Vater bar an die Beklagte weitergegeben worden sei,

so dass die nach ihrem Vortrag von ihr bereits vernichteten Kontoauszü-

ge des Jahres 1997 nicht wiederbeschafft zu werden brauchten. Auch in-

soweit wirke es sich nachteilig für die Beklagte aus, dass sie sich zum

Erhalt des Geldes überhaupt nicht geäußert habe. Dem hält die Be-

schwerde entgegen, jedenfalls fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Va-

ter den gesamten, der Beklagten zugedachten Betrag ihr bar ausgehän-

digt und nicht wenigstens teilweise auch überwiesen habe. Eine nur auf

Barzahlungen abstellende Auskunft wäre mithin weder vollständig noch

sachdienlich. Im Hinblick darauf lässt sich nicht feststellen, dass eine

Überprüfung der Kontoauszüge hier überflüssig wäre.

7

3. Weiter meint das Berufungsgericht, die Beklagte habe nicht dar-

gelegt, warum sie die erforderlichen Informationen nicht bei ihrem Vater

erfragen könne, der möglicherweise noch über entsprechende Kontoaus-

züge verfüge und außerdem in einem anderen Verfahren den Klägern

gegenüber zur Auskunft über den Verbleib des Nachlasses verurteilt

worden sei. Demgegenüber weist die Beschwerde mit Recht darauf hin,

dass der am 15. August 1905 geborene, also schon mehr als 100 Jahre

alte Vater auch durch das von den Klägern gegen ihn erwirkte Urteil

nicht der Beklagten gegenüber zur Auskunft verpflichtet sei. Deshalb

kann die Beklagte nicht auf eine Nachfrage bei ihrem Vater verwiesen

werden.

8

4. Was die Kosten einer Beschaffung der Kontoauszüge der Be-

klagten angeht, hat sie eine Bescheinigung der C. vorgelegt.

Danach kostet die Nacherstellung von Kontoauszügen, die älter als acht

Jahre sind, für den Zeitraum eines ganzen Jahres mindestens 750 €.

Außerdem hat die Beklagte vorgetragen, sie sei mittlerweile 70 Jahre alt

und könne nacherstellte Kontoauszüge in Form tabellarischer, mit bank-

internen Kürzeln versehener Übersichten nicht ohne Unterstützung etwa

eines Steuerberaters auswerten. Deshalb belaufe sich ihr Aufwand auf

mindestens 1.000 €.

9

a) Dieses Vorbringen hält das Berufungsgericht nicht für glaubhaft

gemacht. Was die Notwendigkeit der Zuziehung eines Steuerberaters zur

Auswertung angehe, fehle es an jedem Mittel einer Glaubhaftmachung.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist es auch dem nicht besonders

Kundigen mit geringem Aufwand möglich, den nacherstellten Kontoaus-

zügen zumindest den überwiesenen Betrag, den Überweisenden und den

Verwendungszweck zu entnehmen. Aus der vorgelegten Bestätigung der

C. über den Preis für eine Nacherstellung von Kontoauszü-

gen gehe nicht hervor, dass die Beklagte dort überhaupt eine Kontover-

bindung unterhalte. Es könne sich um eine ganz allgemeine Auskunft zu

den üblichen Kosten für derartige Leistungen handeln. Der Kostenauf-

wand von 750 € erscheine sehr hoch gegriffen. Es sei nicht ungewöhn-

lich, dass langjährigen Kunden Sonderkonditionen eingeräumt würden.

Obwohl die Kläger in ihrer Berufungserwiderung auf diesen Gesichts-

punkt hingewiesen hätten, habe die Beklagte keine Auskunft vorgelegt,

die sich auf eine tatsächlich bestehende Kontoverbindung der Beklagten

beziehe.

10

b) Die Beschwerde rügt, dass das Berufungsgericht die Beklagte

darauf nicht vor seiner Entscheidung gemäß § 139 ZPO hingewiesen und

ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Darauf beruht der an-

gegriffene Beschluss jedoch nicht (zu dieser Voraussetzung vgl. BGHZ

151, 221, 227; 154, 154, 165; BGH, Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR

187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 a bb). Deshalb braucht auch nicht

geklärt zu werden, ob das Berufungsgericht im vorliegenden Fall etwa im

Hinblick auf die Stellungnahme der Kläger zur Zulässigkeit der Berufung

von einem eigenen Hinweis absehen konnte.

11

Die Beklagte hat in der Beschwerde zwar im Wortlaut mitgeteilt,

was sie vor dem Berufungsgericht vorgetragen hätte, wenn ihr dazu Ge-

legenheit gegeben worden wäre. Daraus geht aber nicht hervor, dass die

Beklagte überhaupt und insbesondere in dem hier fraglichen Zeitraum

ein Konto bei der C. unterhalten hätte. Vielmehr macht die

Beklagte geltend, "die Kosten für die Nacherstellung von Kontoauszü-

gen, welche älter als 8 Jahre sind, betragen bei der C. min-

destens 750,00 €". Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angespro-

chenen Sonderkonditionen für langjährige Kunden heißt es lediglich: "Die

Klägerin hätte keinen Nachlaß erhalten." Im Folgenden führt die Beklagte

hinsichtlich des Betrages von 750 € aus, "die allgemein hohen Kosten für

die Nacherstellung von alten Kontoauszügen" ergäben sich daraus, dass

in einem "meist" nicht am Ort der angefragten Bank befindlichen Archiv

der richtige Mikrofilm ermittelt und mit Hilfe von Lesegeräten durch

Bankangestellte durchgesehen werden müsse. Diese Ausführungen be-

sagen nichts zu den konkreten Verhältnissen einer bestimmten Bank.

12

Außerdem bezieht sich die Beklagte zur Glaubhaftmachung ihres

neuen Vortrags in der Beschwerdebegründung nur auf das Zeugnis eines

Mitarbeiters der C. in B. sowie auf Sachverständigengut-

achten. Auch der Vortrag zur Notwendigkeit einer Auswertung nacher-

stellter Kontoauszüge durch einen Steuerberater wird allein durch Be-

zugnahme auf Sachverständigengutachten belegt. Die Beklagte hat den

Wert des Beschwerdegegenstands jedoch nach § 511 Abs. 3 ZPO

glaubhaft zu machen. Dazu bedarf es präsenter Beweismittel (§ 294

Abs. 2 ZPO); deren Beibringung ist allein Sache der Partei, der die Last

der Glaubhaftmachung obliegt; die Einholung eines Sachverständigen-

gutachtens von Amts wegen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Be-

schluss vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 173/95 - FamRZ 1996, 408 un-

ter II 2 b; Urteil vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96 - NJW-RR 1998,

573 unter 1 a.E.; BGHZ 156, 139, 141). Für die Prüfung der Zulässigkeit

einer Berufung ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben

(§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Mithin eignen sich die von der Beklagten in

der Beschwerde angeführten Beweismittel, selbst wenn sie den Zeugen

und einen Sachverständigen stellen würde, hier von vornherein nicht zur

Glaubhaftmachung. Die Beklagte hätte die vom Berufungsgericht gefor-

derte nähere Bankauskunft vorlegen müssen oder aber ein von ihr ein-

geholtes schriftliches Sachverständigengutachten sowie eine eidesstatt-

liche Versicherung des Zeugen.

13

c) Danach wäre die Entscheidung des Berufungsgerichts, wenn

ihm das in der Beschwerdebegründung wörtlich wiedergegebene Vor-

bringen der Beklagten schon vor seiner Entscheidung vorgelegen hätte,

nicht anders ausgefallen. Seine Auffassung, ein 600 € übersteigender

Aufwand der Beklagten sei nicht glaubhaft gemacht, ist auch im Übrigen

nicht zu beanstanden.

14

Den Wert des zur Auskunftserteilung erforderlichen Aufwands setzt

das Berufungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen fest; das

Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das Berufungsgericht von seinem

Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschlüsse

vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - NJW-RR 2005, 219 unter II 2 c aa; vom

31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - NJW-RR 2007, 724 Tz. 5). Das macht

die Beschwerde nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Die Kläger

haben vorgetragen, üblicherweise verlangten Banken für die Nacherstel-

lung von Kontoauszügen maximal 10 € pro Monat. Also wären für die von

der Beklagten für erforderlich gehaltene Nacherstellung der Kontoauszü-

ge eines Jahres 120 € anzusetzen. Gegen die Annahme des Berufungs-

gerichts, die Beklagte sei trotz ihres Alters in der Lage, aus nacherstell-

ten Kontoauszügen jedenfalls den überwiesenen Betrag, den Überwei-

senden und den Verwendungszweck ohne fremde Hilfe zu entnehmen,

bringt die Beschwerde nichts vor. Für diese Arbeit hat das Berufungsge-

richt einen Zeitaufwand von immerhin 10 Stunden geschätzt und in An-

lehnung an §§ 20, 22 JVEG mit insgesamt 170 € bewertet. Unter Berück-

sichtigung von Fahrt- und Telefonkosten hat es den Aufwand der Beklag-

ten und mithin den Streitwert ihrer Berufung nachvollziehbar auf insge-

samt 300 € festgesetzt.

15

Mithin bleibt die Rechtsbeschwerde unabhängig davon, ob das Be-

rufungsgericht seine Hinweispflicht verletzt hat, ohne Erfolg.

Seiffert

Dr. Schlichting

Wendt

Felsch

Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 22.06.2006 - 12 O 710/04 -

OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 U 94/06 -