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BGH Beschluss vom 21.02.2008 – IX ZB 232/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 232/06

BESCHLUSS

vom

21. Februar 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof.

Dr. Gehrlein

am 21. Februar 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Itzehoe vom 13. November 2006 wird auf Kos-

ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.468,12 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzte Rechtsbe-

schwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom

21. Juli 2004 zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Schuldnerin bestellt. Die Schuldnerin betrieb den "S.

" und beschäftigte - unter Einschluss von Teilzeitkräften einschließlich

Schüleraushilfen - zuletzt 14 Angestellte. Der Rechtsbeschwerdeführer hat im

Rahmen des Insolvenzverfahrens das wertausfüllend belastete Einfamilienhaus

der Schuldnerin veräußert; in vier Fällen hat er jeweils gegenüber gesetzlichen

Krankenkassen im Wege der Anfechtung Mittel zur Insolvenzmasse gezogen.

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Das Amtsgericht hat die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers mit

Beschluss vom 16. Juni 2006 auf 15.189,21 € festgesetzt. Die dagegen gerich-

tete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen

wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer, der die Festsetzung eines Zuschlags

in Höhe von 5.468,12 € beansprucht.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 64

Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO), jedoch unzulässig, weil die geltend gemachten

Zulässigkeitsgründe nicht durchgreifen.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzun-

gen für die begehrten Zuschläge in Höhe von insgesamt 45 % seien nicht er-

füllt. Der mit dem Verkauf des Hausgrundstücks verbundene Arbeitsaufwand,

der bei jeder freihändigen Veräußerung anfalle, gehöre auch unter Berücksich-

tigung der dabei geführten Verhandlungen und der Bemühungen um die Suche

eines Käufers zu den Regeltätigkeiten eines Insolvenzverwalters in einem Ver-

fahren der vorliegenden Art. Ebenso gehöre die Anfechtung von Rechtshand-

lungen zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters, die eine Erhöhung der

Gebühren nur rechtfertige, wenn nachweislich Besonderheiten aufgetreten sei-

en. Besondere Schwierigkeiten könnten nicht allein aus dem Hinweis hergeleitet

werden, dass sich der Insolvenzverwalter mit den Akten eines Altverfahrens

befasst habe und im Betrieb der Schuldnerin eine geordnete Buchhaltung nicht

vorhanden gewesen sei.

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2. Die dagegen geltend gemachten Zulässigkeitsgründe verhelfen der

Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Soweit die Rechtsbeschwerde gegen die

Versagung eines Zuschlags sowohl hinsichtlich der Grundstücksveräußerung

als auch hinsichtlich der Anfechtung von Rechtshandlungen unter dem Aspekt

der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) jeweils eigenständig

eine Zulässigkeitsfrage formuliert, ist bereits den Darlegungsanforderungen

nicht genügt, weil keine Ausführungen gemacht werden, aus welchen Gründen,

in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfragen umstritten sind

(BGHZ 152, 182, 191). Davon abgesehen ist ein Eingreifen des Rechtsbe-

schwerdegerichts im Blick auf die konkrete Bemessung der Vergütung weder

unter dem Gesichtspunkt einer Divergenz noch zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) angezeigt. Die Vordergerichte

haben die Anforderungen an die Verwirklichung von Zuschlagstatbeständen

entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht überspannt.

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a) Nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a InsVV ist für den Insolvenzverwalter ein

Zuschlag zur Regelvergütung wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonde-

rungsrechten nur festzusetzen, wenn diese einen erheblichen Teil seiner Tätig-

keit ausgemacht hat. Für eine nur nennenswerte Befassung, die nicht zu einem

Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsO geführt hat, erhält er nichts (BGH,

Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, WM 2007, 2303, 2304 f). Eine er-

hebliche Beschäftigung des Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungs-

gegenständen liegt vor, wenn ihn die darauf entfallende Tätigkeit über das ge-

wöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen hat (BGH, Beschl. v. 13. Juli

2006 - IX ZB 104/05, WM 2006, 1687, 1692; BGH, Beschl. v. 14. Dezember

2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530, 532 f). Ausschlaggebend ist der real ge-

stiegene Arbeitsaufwand in diesem Bereich (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006

aaO; BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603 f).

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Eine nicht nur nennenswerte, sondern erhebliche Befassung des

Rechtsbeschwerdeführers ist bei der Bearbeitung von Ab- und Aussonderungs-

rechten nicht ersichtlich. Nahezu wortgleich mit seinem Beschwerdevorbringen

macht der Rechtsbeschwerdeführer geltend, seine Tätigkeit habe sich auf "die

Bewertung des Grundvermögens, die Klärung, welche Grundpfandrechte in

welcher Höhe valutierten, die Beauftragung eines Maklers und dessen Kontrol-

le, die Verhandlung mit der Grundpfandrechtsgläubigerin und die Wahrneh-

mung eines Notartermins zum Abschluss des Grundstückskaufvertrages" er-

streckt. Dieses rein wertende Vorbringen lässt eine konkrete Schilderung von

Tatsachen, welche die behaupteten "besonderen Schwierigkeiten" hervorgeru-

fen haben sollen, vermissen. Zu den Belastungen und dem Wert des Grund-

stücks hatte sich bereits die Schuldnerin in dem Insolvenzantrag geäußert. Si-

chere Kenntnis der Belastungen hat der Rechtsbeschwerdeführer nach Einblick

in das Grundbuch gewonnen; über den Marktwert des Grundstücks wurde der

Rechtsbeschwerdeführer durch den von ihm beauftragten Makler unterrichtet,

dessen Einschaltung zudem eigene Verkaufsbemühungen erspart hat. Nicht

zuletzt ist die Wahrnehmung eines Notartermins notwendigerweise mit jeder

Grundstücksveräußerung verbunden. Schließlich ist auch nicht vorgetragen,

dass sich die Verhandlungen mit der H. AG als Grundpfandrechts-

gläubigerin besonders kontrovers und langwierig gestalteten, so dass eine Eini-

gung etwa erst nach wiederholten Gesprächen zu erzielen war. Da sich die Ver-

kaufsbemühungen bei dieser Sachlage innerhalb des üblichen Rahmens be-

wegten, kann von einer erheblichen Befassung keine Rede sein.

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b) Die Bearbeitung weniger, einfacher Anfechtungsfälle ist durch die Re-

gelvergütung abgegolten (Eickmann/Prasser in Kübler/Prütting, InsO § 3 InsVV

Rn 25). Da sich die Rechtsbeschwerde zu dem tatsächlichen und rechtlichen

Hintergrund der lediglich vier Anfechtungsfälle nicht näher äußert, können eine

Erhöhung der Vergütung rechtfertigende Besonderheiten nicht festgestellt wer-

den. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines

Rechtsanwalts zur Führung eines Insolvenzanfechtungsprozesses entwickelten

Maßstäbe (BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825 f) sind

entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde im Streitfall nicht einschlägig,

weil davon auszugehen ist, dass es sich um einfach gelagerte Sachverhalte

handelt.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Vorinstanzen:

AG Pinneberg, Entscheidung vom 16.06.2006 - 71 IN 316/04 -

LG Itzehoe, Entscheidung vom 13.11.2006 - 4 T 321/06 -