BGH Beschluss vom 11.10.2007 – IX ZB 15/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsVV § 3 Abs. 1 Buchst. a, § 11 Abs. 1 Satz 4
Eine nicht erhebliche Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Aus- und
Absonderungsrechten rechtfertigt keinen Zuschlag.
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07 - LG Kaiserslautern
AG Kaiserslautern
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Oktober 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Januar 2007 wird auf
Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 6.875,81 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte beantragte am 20. April 2006 die Festsetzung der
Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in Höhe von
12.198,35 €
zuzüglich Auslagenersatz
und Umsatzsteuer.
In
die
Berechnungsgrundlage stellte er 141.195,72 € für ausstehende Einlagen,
121.000 € für Grundstücke, Bauten und 35.000 € für Mietforderungen ein. Als
Vergütungssatz legte er 40 v.H. (25 v.H. als Regelsatz und 15 v.H. als Zu
schlag für Haus- und Grundstücksverwaltung) der Verwaltervergütung zugrun-
de.
Das Amtsgericht
- Insolvenzgericht - hat die Nettovergütung auf
6.270,93 € festgesetzt. Es hat das mit Absonderungsrechten wertausschöpfend
belastete Grundeigentum bei der Berechnungsgrundlage nicht berücksichtigt
und den Zuschlag nicht gewährt, weil sich der weitere Beteiligte nicht erheblich
mit dem Grundeigentum befasst habe. Mit der hiergegen eingelegten sofortigen
Beschwerde hat der weitere Beteiligte die Festsetzung einer zusätzlichen Ver-
gütung von 5.927,42 € zuzüglich Umsatzsteuer begehrt. Das Landgericht hat
die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der weitere
Beteiligte mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); es hat
jedoch keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat die Vorschriften der insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung in der bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fassung an-
gewendet. Am 29. Dezember 2006 - und damit bevor der angefochtene Be-
schluss ergangen ist - war jedoch die Zweite Verordnung zur Änderung der
insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (BGBl. 2006 I, S. 3389) in Kraft
getreten. Im Umkehrschluss aus § 19 Abs. 2 InsVV n.F. könnte sich ergeben,
dass die Neufassung auf Vergütungen aus vorläufigen Insolvenzverwaltungen
anzuwenden ist, die bis zum 29. Dezember 2006 noch nicht rechtskräftig abge-
rechnet wurden. Gegebenenfalls beträfe sie auch das vorliegende Sachver-
hältnis. Andererseits bestimmt Absatz 1 der Vorschrift, auf vor dem 1. Januar
2004 eröffnete Insolvenzverfahren seien die Vorschriften der insolvenzrechtli-
chen Vergütungsverordnung in ihrer bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden. Im vorliegenden Fall ist das Insolvenzverfahren am
8. Oktober 2003 eröffnet worden. Wie sich der Absatz 1 zu Absatz 2 verhält,
ergibt sich aus der Verordnung nicht unmittelbar. Diese Frage kann indes offen
bleiben.
2. Selbst wenn das neue Recht anwendbar wäre, könnte der weitere Be-
teiligte daraus nichts für sich herleiten.
a) Zwar sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F. Vermögensgegen-
stände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte be-
stehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dem Vermögen nach
Satz 2 hinzuzurechnen und nicht etwa durch einen Zuschlag zu berücksichti-
gen. Der Verordnungsgeber hat insoweit den Rechtszustand nach der alten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vor deren Änderung durch die Be-
schlüsse BGHZ 165, 266 ff und BGHZ 168, 321 ff) wiederhergestellt.
b) Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F. werden Vermögensgegenstände,
an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen,
dem Vermögen nach Satz 2 jedoch nur dann hinzugerechnet, sofern sich der
vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat.
Dieses Erfordernis hat der Verordnungsgeber aus der neueren Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs übernommen (vgl. BGHZ 165, 266, 271 ff; 168, 321,
324).
c) Nach den Feststellungen der Tatrichter hat sich im vorliegenden Fall
der weitere Beteiligte mit den Grundstücken, an denen Absonderungsrechte
bestehen, nicht in erheblichem Umfang befasst. Dagegen wendet sich die
Rechtsbeschwerde nicht.
d) Sie macht vielmehr geltend, der Verordnungsgeber habe die Tätigkeit
des vorläufigen Insolvenzverwalters vergütungsrechtlich aufwerten wollen, und
deshalb komme unterhalb der Schwelle der erheblichen Befassung mit Aus-
und Absonderungsrechten ein Zuschlag zur Regelvergütung in Betracht. Dem
ist nicht zu folgen.
aa) Im Schrifttum wird allerdings die Auffassung vertreten, Tätigkeiten
des vorläufigen Insolvenzverwalters, die nicht erheblich (sondern nur nennens-
wert) seien, könnten im Rahmen von Zuschlägen berücksichtigt werden (Haar-
meyer/Wutzke/Förster,
Insolvenzrechtliche Vergütung 4. Aufl. § 11
InsVV
Rn. 53, 67), weil von keinem Verwalter zu verlangen sei, Tätigkeiten für Dritte
zu erbringen, auch wenn sie ihn nicht erheblich belasteten.
bb) Vom Wortlaut der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung wird
diese Ansicht nicht gedeckt. § 11 verhält sich nicht direkt über die Gewährung
von Zu- oder Abschlägen. In Absatz 3 heißt es allerdings, Art, Dauer und Um-
fang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters seien bei der Festset-
zung der Vergütung zu berücksichtigen. Deshalb sind auch dem vorläufigen
Insolvenzverwalter, falls seine Tätigkeit durch Besonderheiten geprägt ist, ent-
sprechend § 3 InsVV Zuschläge zu gewähren oder Abschläge aufzuerlegen
(BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZInsO 2004, 265, 266;
Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 InsVV Rn. 65). Nach § 3 Abs. 1 Buchst. a
InsVV ist für den (endgültigen) Insolvenzverwalter ein Zuschlag zur Regelvergü-
tung wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten nur festzuset-
zen, wenn diese einen erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausgemacht hat. Für
eine nur nennenswerte Befassung, die nicht zu einem Mehrbetrag nach § 1
Abs. 2 Nr. 1 InsO geführt hat, erhält er nichts.
cc) Dass der Verordnungsgeber dies anders gesehen hat, ergibt sich
auch nicht aus den Materialien der Zweiten Verordnung zur Änderung der insol-
venzrechtlichen Vergütungsverordnung. In der amtlichen Begründung (abge-
druckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 InsVV vor Rn. 1) heißt es:
"Um die Masse nicht durch die Vergütungsansprüche des vorläufi- gen Insolvenzverwalters unverhältnismäßig zu belasten, ist neben realistischen Bewertungsansätzen auch eine erhebliche Befas- sung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit den Gegenständen erforderlich, an denen mit Verfahrenseröffnung Aus- oder Abson- derungsrechte bestehen. … Berechtigte Vergütungsinteressen werden hierdurch nicht berührt, da bei einer lediglich 'nennenswer- ten' Befassung häufig nur Routinetätigkeiten vorliegen werden, die keine besondere Vergütung erfordern."
Dies spricht nicht dafür, dass der Verordnungsgeber bei einer lediglich
"nennenswerten" Befassung einen Zuschlag für gerechtfertigt angesehen hat.
Gegebenenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass in der amtlichen Begründung
auf die Erheblichkeitsschwelle eingegangen wird, von welcher der Bundesge-
richtshof in seiner neueren Rechtsprechung (BGHZ 165, 266, 272; 168, 321,
324) ausgegangen ist. Danach war ein Zuschlag für die Befassung des vorläu-
figen Insolvenzverwalters mit Aus- und Absonderungsrechten nur dann für be-
rechtigt angesehen worden, wenn er durch diese Befassung in erheblichem
Umfang in Anspruch genommen worden war. Ausdrücklich hatte der Bundesge-
richtshof ausgeführt: "Überschreitet die Tätigkeit diese Erheblichkeitsschwelle
nicht, bekommt der vorläufige Insolvenzverwalter dafür nichts" (BGHZ 165, 266,
272). Der Verordnungsgeber hat zwar die Zuschlagslösung des Bundesge-
richtshofs durch die Lösung über die Berechnungsgrundlage ersetzt. Die Erheb-
lichkeitsschwelle hat er jedoch nicht beanstandet. Wenn er die Lösung über die
Berechnungsgrundlage durch eine Zuschlagslösung unterhalb der Erheblich-
keitsschwelle hätte ergänzen wollen, wäre dies entweder ausdrücklich ange-
ordnet oder zumindest in der Begründung klargestellt worden. Daran fehlt es.
Der Bundesgerichtshof hat für den (endgültigen) Insolvenzverwalter Ab-
weichungen vom Normalfall, die Zu- oder Abschläge auslösen können, erst
dann für erheblich gehalten, wenn eine Erhöhung oder Herabsetzung der
Regelvergütung um mindestens 5 % gerechtfertigt ist (BGH, Beschl. v. 11. Mai
2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 644). Dies gilt auch für den vorläufigen
Insolvenzverwalter, weil die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen
Insolvenzverwalters gleich zu bemessen sind, falls sich die Tätigkeiten qualitativ
und quantitativ nicht unterscheiden (BGHZ 165, 266, 274 m.w.N.; BGH, Beschl.
v. 11. Mai 2006 aaO). Dies wurde in der amtlichen Begründung der Zweiten
Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nicht
in Frage gestellt. Dort ist zwar ausgeführt, es gebe keinen allgemeinen Grund-
satz des Inhalts, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters die
des (endgültigen) Insolvenzverwalters nicht übersteigen dürfe. Für die Erheb-
lichkeitsschwelle ergibt sich daraus jedoch nichts.
dd) Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der vorläufige Insolvenzverwal-
ter für jede Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten, auch wenn sie
sich vom durch die Regelvergütung abgegoltenen Normalfall nicht erheblich
unterscheidet, durch einen Zuschlag honoriert werden soll. Im Vergütungsrecht,
das zwischen der Regelvergütung für den Normalfall und Zu- bzw. Abschlägen
bei Vorliegen besonderer Umstände unterscheidet, ist es unvermeidlich, dass
vielfach der Sonderfall vom Normalfall nicht trennscharf abgegrenzt werden
kann. Nicht jede Abweichung vom Normalfall rechtfertigt einen Zu- oder Ab-
schlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein
Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her er-
hebliche Tätigkeit des vorläufigen Verwalters auch in einer vom Normalfall ab-
weichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (Haarmeyer/
Wutzke/Förster, aaO § 3 Rn. 8).
Es gibt zahlreiche Tatbestände, bei denen die besonderen Umstände
eine gewisse Erheblichkeit aufweisen müssen, ehe ein Zuschlag gewährt wird.
Teilweise hat der Verordnungsgeber selbst solche Hürden aufgebaut. Das Er-
fordernis der Erheblichkeit findet sich nicht nur in § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV,
sondern auch in Buchst. c und d. Überdies hat der Bundesgerichtshof ausge-
sprochen, die Betriebsfortführung löse einen Zuschlag aus, wenn sie die Ar-
beitskraft in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und keine entspre-
chende Massemehrung stattgefunden habe (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006
- IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257, 258). Sozialplanverhandlungen rechtfertigen einen Zuschlag nur, wenn sie mit mehr als 20 Betroffenen geführt werden
(BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 aaO S. 267). Entsprechendes gilt für die
Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes (BGH, Beschl. v. 28. September 2006
- IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439, 440). Die Übertragung der Zustellungen auf
den Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsO kann einen Zuschlag zur Regel-
vergütung nach § 3 InsVV rechtfertigen, falls dadurch eine erhebliche Mehrbe-
lastung bewirkt worden ist (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZInsO
2004, 908, 909). Nur unter dieser Voraussetzung ist auch die Überarbeitung
eines von dem Schuldner vorgelegten Insolvenzplans durch den Insolvenzver-
walter zuschlagsrelevant (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06,
ZInsO 2007, 436, 438). Werden unterhalb der Erheblichkeitsschwelle keine
Vergütungen gezahlt, ist der Insolvenzverwalter dadurch in seiner Berufsaus-
übung nicht erheblich beeinträchtigt.
Würde auch die nicht erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungs-
rechten als zuschlagswürdig angesehen, käme der vorläufige Insolvenzverwal-
ter in den Genuss einer Vergünstigung, die dem (endgültigen) Insolvenzverwal-
ter bei quantitativ und qualitativ gleicher Tätigkeit versagt wird. Für diese Un-
gleichbehandlung ist ein Sachgrund nicht ersichtlich.
Zudem würden durch die Einführung einer zweiten Erheblichkeitsschwel-
le ("nennenswert") unterhalb der für die Berücksichtigung im Rahmen der Be-
rechnungsgrundlage maßgeblichen ("erheblich") die Festsetzung der Vergütung
verkompliziert und Abgrenzungsschwierigkeiten provoziert.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 01.12.2006 - InsO IN 349/03 -
LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 22.01.2007 - 1 T 320/06 -