BGH Urteil vom 27.02.2008 – IV ZR 219/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 27. Februar 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
MB/KT 94 § 15 Buchst. a
a) Wird in einer Krankentagegeldversicherung die Versicherungsfähigkeit eines Ar- beitnehmers und damit der Fortbestand des Versicherungsvertrages vom ununter- brochenen Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht, schränkt das wesentliche Rechte, die sich aus der Natur der Krankentagegeldver- sicherung ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
b) Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Versicherungsfähigkeit zu dem Zeitpunkt entfällt, für den feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitsuche trotz ernsthafter Bemü- hungen ohne Erfolg bleiben wird.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2008 - IV ZR 219/06 - OLG München LG Traunstein
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 30. Januar 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli
2006 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das
Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger fordert die Zahlung von Krankentagegeld sowie die
Feststellung, dass er ohne zeitliche Höchstgrenze bis zum Ende vorüber-
gehender Arbeitsunfähigkeit krankentagegeldversichert sei. Er unterhält
bei der Beklagten eine private Krankheitskosten-Vollversicherung ein-
schließlich Pflegegeldversicherung, Krankentagegeld- und Krankenhaus-
tagegeldversicherung.
Der Krankentagegeldversicherung
liegen Allgemeine Versiche-
rungsbedingungen zugrunde, die in Teil I den Musterbedingungen 1994
(MB/KT 94) entsprechen (vgl. Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1886 ff.).
Teil II enthält die Tarifbedingungen der Beklagten, die jeweils einzelnen
Vorschriften der MB/KT 94 zugeordnet sind. § 1 MB/KT 94 lautet aus-
zugsweise:
Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versiche- rungsschutzes
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfäl- len, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. …
Dazu heißt es in den Tarifbedingungen u.a.:
Nr. 2 Versicherungsfähigkeit
(1) Versicherungsfähig sind aufnahmefähige Personen, die selbständig einen Beruf ausüben und deshalb Ein- kommensteuererklärungen abgeben. Personen, die in ei- nem ständigen festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis ge- gen Entgelt stehen (Arbeitnehmer), sind nur versiche- rungsfähig nach Tarifen mit mindestens 42 Karenztagen - leistungsfreie Tage - seit Beginn einer Arbeitsunfähig- keit. Personen in einem Zeitarbeitsverhältnis sind nicht versicherungsfähig.
…
§ 15 MB/KT 94 sieht u.a. vor:
Sonstige Beendigungsgründe
Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der be- troffenen versicherten Personen:
a) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in
dem die Voraussetzung weggefallen ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Ver- sicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versiche- rungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Wegfall der Voraussetzung;
…
Dazu ist in den Tarifbedingungen bestimmt:
Nr. 29a Arbeitslosigkeit
(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Eintritt des Versiche- rungsfalles arbeitslos, so erhält er bei fortdauernder Ar- beitsunfähigkeit über die Monate des § 15 a) MB/KT 94 hinaus Krankentagegeld. Dies insgesamt bis zu 12 Mo- naten seit Beginn der Arbeitslosigkeit.
(2) Diese erweiterte Nachleistung gilt unter der Voraus- setzung, daß der Versicherungsnehmer eine Bestätigung des Arbeitsamtes vorlegt, wonach er sich als Arbeitssu- chender gemeldet hat und keine Leistungen erhält, und wenn eine Bestätigung des Arbeitgebers über das Ende des Dienstverhältnisses vorgelegt wird.
…
Teil III der Bedingungen ist ein Krankentagegeld-Tarif für Selb-
ständige und Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Krankenversiche-
rungspflicht unterliegen. Insoweit ist für den Tarif TV 42 unter A be-
stimmt, dass der Anspruch auf Krankentagegeld erst nach Ablauf von
42 leistungsfreien Tagen beginnt, dann aber ohne zeitliche Höchstgrenze
bis zum Ende vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. Weiter
heißt es u.a.:
B. Versicherungsfähigkeit
(1) Versicherungsfähig sind Personen, die nicht der ge- setzlichen Krankenversicherung angehören, soweit und solange sie gleichzeitig eine Krankheitskosten- Vollversicherung (Ersatz für ambulante, stationäre und Zahnbehandlungs-Kosten) bei unserer Gesell- schaft unterhalten.
(2) Fällt die Versicherungsfähigkeit fort, endet zum glei- chen Zeitpunkt die Versicherung nach Tarif TV 42. …
Der Teil III der Bedingungen endet mit folgendem Hinweis:
Gültig in Verbindung mit AVB Teil I Musterbedingungen 1994 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KT 94) und Teil II Tarifbedingungen der [Beklagten] (TB).
Der am 19. September 1949 geborene Kläger wurde aufgrund ei-
ner Kündigung zum 28. Februar 2003 arbeitslos und bezog seither Ar-
beitslosengeld. Wegen des geringeren Einkommens wurde die Krank-
heitskosten-Vollversicherung durch Versicherungsschein vom 11. De-
zember 2003 umgestellt; die Krankentagegeldversicherung blieb unver-
ändert. Während weiter andauernder Arbeitslosigkeit erlitt der Kläger am
10. März 2004 einen Skiunfall. Dadurch wurde er arbeitsunfähig. Er be-
hauptet, die Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 13. November 2005 gedau-
ert. Seit 20. Februar 2006 hat der Kläger wieder eine Arbeitsstelle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klä-
gers wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seine Ansprü-
che weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache.
I. Das Berufungsgericht hält die Auffassung des Landgerichts für
zutreffend, der Kläger sei durch die mit Beendigung seines Arbeitsver-
hältnisses zum 28. Februar 2003 eingetretene Arbeitslosigkeit nicht mehr
versicherungsfähig in der Krankentagegeldversicherung der Beklagten
gewesen. Als Verdienstausfallversicherung ende die Krankentagegeld-
versicherung grundsätzlich, wenn der Versicherungsnehmer erwerbslos
werde (§ 15 MB/KT 94, vgl. Wilmes in Bach/Moser, Private Krankenver-
sicherung 3. Aufl. § 15 MB/KT Rdn. 10).
II. Gegen den Wegfall der Versicherungsfähigkeit mit dem Ende
des Arbeitsverhältnisses wendet sich die Revision im Ergebnis mit
Recht.
1. Allerdings geht das Berufungsgericht - legt man zunächst die
zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen und Tarifbedingungen
zugrunde - zutreffend davon aus, dass daraus ein Wegfall der Versiche-
rungsfähigkeit des Klägers mit der durch Kündigung seines Arbeitgebers
herbeigeführten Beendigung seines Arbeitsverhältnisses folgt. Das ergibt
eine Auslegung der maßgeblichen Bedingungen.
a) Nach § 1 (1) Satz 1 MB/KT 94 bietet der Versicherer Versiche-
rungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Un-
fällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Der Umfang
des versprochenen Versicherungsschutzes ergibt sich gemäß § 1 (4)
Satz 1 MB/KT 94 unter anderem aus dem Versicherungsschein und den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen mit An-
hang, Tarif mit Tarifbedingungen); Höhe und Dauer der Versicherungs-
leistungen legt der Tarif mit Tarifbedingungen fest (§ 4 (1) MB/KT 94).
Dieser Regelungszusammenhang macht dem Versicherungsnehmer er-
kennbar, dass für den Umfang des Versicherungsschutzes und der ver-
sprochenen Leistung unter anderem neben den Musterbedingungen auch
die Tarifbedingungen maßgeblich sind; die Zuordnung von Tarifbedin-
gungen zu einzelnen Klauseln der Musterbedingungen verdeutlicht das
zusätzlich.
b) § 1 (1) MB/KT 94 trifft keine Regelung, wer in der Krankentage-
geldversicherung versicherungsfähig
ist; andererseits setzt § 15 a)
MB/KT 94 die Versicherungsfähigkeit einer versicherten Person voraus,
weil nach seinem Inhalt das Versicherungsverhältnis bei Wegfall "einer
im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit" en-
den soll. Damit wird für die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit
auf den Tarif verwiesen und damit zugleich auf die Tarifbedingung, wel-
che die Frage der Versicherungsfähigkeit allgemein regelt und deshalb
§ 1 (1) MB/KT 94 zugeordnet ist, nämlich auf Nr. 2 der Tarifbedingungen.
Nach dieser Regelung sind versicherungsfähig zum einen Perso-
nen, die selbständig einen Beruf ausüben und deshalb Einkommensteu-
ererklärungen abgeben. Weiter sollen Personen, "die in einem ständigen
festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen Entgelt stehen (Arbeitneh-
mer)" nur nach Tarifen mit mindestens 42 Karenztagen seit Beginn einer
Arbeitsunfähigkeit versicherungsfähig sein, Personen in einem Zeitar-
beitsverhältnis dagegen schlechthin nicht. Der verständige Versiche-
rungsnehmer entnimmt dem, dass zwei Personengruppen versicherungs-
fähig sind, nämlich zum einen Selbständige, die Einkommensteuererklä-
rungen abgeben, zum anderen Arbeitnehmer, die in einem ständigen fes-
ten Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen Entgelt stehen. Dass solche Ar-
beitnehmer nur in bestimmten Tarifen versichert werden können, schafft
zwar eine Einschränkung, ändert aber erkennbar nichts daran, dass Vor-
aussetzung der Versicherungsfähigkeit zunächst die Arbeitnehmereigen-
schaft in der hier konkret umschriebenen Ausgestaltung ist, also ein
ständiges festes Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen Entgelt erfordert.
c) Die unter B Teil III - Tarif TV 42 getroffene Regelung, wonach
versicherungsfähig Personen sind, die nicht der gesetzlichen Kranken-
versicherung angehören, solange und soweit sie eine Krankheitskosten-
Vollversicherung bei der Beklagten unterhalten, ergänzt die in Teil II
Nr. 2 der Tarifbedingungen geregelten Voraussetzungen der Versiche-
rungsfähigkeit für diesen bestimmten Tarif, ohne die Voraussetzungen
der Nr. 2 aufzugeben oder einzuschränken. Das folgt schon daraus, dass
Nr. 2 der Tarifbedingungen die dort beschriebenen "Arbeitnehmer" auf
Tarife wie den Tarif TV 42 verweist und im Tarif TV 42 seinerseits darauf
hingewiesen wird, dass er nur in Verbindung mit Teil II der Tarifbedin-
gungen gültig ist. Es ergibt sich im weiteren daraus, dass der Tarif TV 42
eine ergänzende Regelung zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit ent-
hält, die nur deshalb erforderlich ist, weil in TV 42 ergänzende Voraus-
setzungen für die Versicherungsfähigkeit enthalten sind, deren Wegfall
schon für sich genommen zum Ende der Versicherungsfähigkeit nach
TV 42 führen soll.
d) Daraus ergibt sich: Versicherungsfähigkeit nach Nr. 2 der Tarif-
bedingungen setzt - handelt es sich nicht um einen selbständig Tätigen -
voraus, dass der zu Versichernde in einem ständigen festen Dienst- oder
Arbeitsverhältnis gegen Entgelt steht. An einem ständigen festen Ar-
beitsverhältnis fehlt es, wenn dieses durch Kündigung - sei es seitens
des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers - beendet wird. Ein anderes
Verständnis dahin, dass die nur vorübergehende Aufgabe des Arbeits-
verhältnisses die Voraussetzungen der Nr. 2 der Tarifbedingungen nicht
wegfallen lässt, wird der Versicherungsnehmer zwar erwägen, nach dem
klaren Wortlaut der Regelung ("ständig, fest") letztlich aber nicht ernst-
haft in Betracht ziehen. Fällt aber mit Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses eine im Tarif bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähig-
keit weg, so endet gemäß § 15 a) Satz 1 MB/KT 94 das Versicherungs-
verhältnis des Versicherungsnehmers grundsätzlich zum Ende des Mo-
nats in dem die Voraussetzung weggefallen ist, hier mit dem 28. Februar
2003. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn bei
Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit der Versi-
cherungsfall Arbeitsunfähigkeit bereits eingetreten war (§ 15 a) Satz 2
MB/KT 94; Nr. 29a der Tarifbedingungen). Ein solcher Fall liegt hier nicht
vor.
2. In dieser Auslegung hält jedoch Nr. 2 der Tarifbedingungen i.V.
mit § 15 a) Satz 1 MB/KT 94 einer Inhaltskontrolle nicht stand, soweit
sich daraus ergibt, dass ein Arbeitnehmer, dessen ständiges festes Ar-
beitsverhältnis durch Kündigung endet, die Versicherungsfähigkeit ver-
liert und dies zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum Ende
des Monats führt, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Soweit die
Versicherungsfähigkeit eines Arbeitnehmers und damit der Fortbestand
des Versicherungsvertrages vom ununterbrochenen Vorhandensein ei-
nes festen Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden, schränkt das
wesentliche Rechte, die sich aus der Natur der Krankentagegeldversi-
cherung ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks ge-
fährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
a) § 307 Abs. 3 BGB hindert eine Kontrolle der hier in Rede ste-
henden Klauseln nicht. Sie gestalten das in § 1 (1) MB/KT 94 gegebene
Hauptleistungsversprechen durch nähere Konkretisierung der Versiche-
rungsfähigkeit weiter aus und schränken es durch die in § 15 a) MB/KT
94 angeordnete Folge des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit ein. Sol-
che Klauseln sind kontrollfähig (vgl. BGHZ 152, 262, 265 und ständig).
b) Der Senat hat bereits in BGHZ 117, 92, 95 ff. entschieden, mit
dem Vertragszweck der Krankentagegeldversicherung, die der sozialen
Absicherung erwerbstätiger Personen dient, sei eine dem Versicherungs-
nehmer aufgezwungene, endgültige und ersatzlose Beendigung eines
einmal begründeten Versicherungsverhältnisses nicht zu vereinbaren,
weil er in Zukunft möglicherweise wieder auf den Schutz einer Kranken-
tagegeldversicherung angewiesen sein, dann aber wegen seines fortge-
schrittenen Alters nur zu wesentlich ungünstigeren Konditionen erneut
Versicherungsschutz erhalten könne. Dem hat die Beklagte insoweit
Rechnung getragen, als das Versicherungsverhältnis nach Nr. 31 des
Teils II ihrer Tarifbedingungen zu § 15 b) MB/KT 94 im Rahmen einer
Anwartschaftsversicherung fortgesetzt werden kann, wenn es "wegen
Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit
oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeits-Erwerbsminderungsrente"
beendet wird. Das ursprüngliche Versicherungsverhältnis tritt dann auf
Antrag des Versicherungsnehmers mit Wiedereintritt der Versicherungs-
fähigkeit wieder in Kraft.
Damit ist zwar den Erwägungen Rechnung getragen worden, mit
denen in jener Entscheidung die Unwirksamkeit der endgültigen Ver-
tragsbeendigung begründet worden ist. Das aber lässt die Frage unbe-
rührt, ob nicht schon die Anknüpfung der Versicherungsfähigkeit an das
ununterbrochene Vorhandensein eines festen Arbeitsverhältnisses zu ei-
ner unangemessenen Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
BGB führt. Das ist der Fall.
c) Ist die Versicherungsfähigkeit vom ununterbrochenen Fortbe-
stand eines festen Arbeitsverhältnisses abhängig, verliert der Versicher-
te mit dessen Beendigung - sei es durch Kündigung des Arbeitgebers
oder durch eigene Kündigung - seinen Versicherungsschutz aus der
Krankentagegeldversicherung mit dem Ende des Monats, in dem die Be-
endigung erfolgt (im vorliegenden Fall also sofort, da die Kündigung zum
28. Februar 2003 ausgesprochen worden ist). Das gilt unabhängig da-
von, ob der Versicherte alsbald ein neues festes Arbeitsverhältnis an-
strebt oder nicht; selbst wenn er sein Arbeitsverhältnis nur beendet hat,
um kurze Zeit darauf ein schon konkret in Aussicht stehendes neues fes-
tes Arbeitsverhältnis zu begründen, bleibt er für die Zwischenzeit ohne
Versicherungsschutz. Der Verlust des Versicherungsschutzes trifft mithin
gerade auch den Versicherten, der sich nach Beendigung des Arbeits-
verhältnisses sogleich und ernsthaft um die Begründung eines neuen
bemüht, in dieser Zeit aber arbeitsunfähig wird. Dabei liegt auf der Hand,
dass eine solche Arbeitsunfähigkeit die Aufnahme einer neuen Beschäf-
tigung nicht nur erschweren, sondern in aller Regel verhindern wird. Soll
der Vertragszweck, nämlich der im Hauptleistungsversprechen der Be-
klagten in § 1 (1) MB/KT 94 versprochene Schutz gegen Verdienstausfall
als Folge von Krankheiten oder Unfällen, der von existentieller Bedeu-
tung für den Versicherungsnehmer ist, nicht leerlaufen, muss ihm auch in
solchen Fällen ein Anspruch auf Krankentagegeld zustehen. Auch Zeiten
der Arbeitssuche nach Beendigung eines bestimmten Arbeitsverhältnis-
ses sind Teil der auf die Erzielung von Arbeitsverdienst gerichteten Er-
werbstätigkeit des Versicherungsnehmers. Auf diese und nicht nur auf
ein bestimmtes Arbeitsverhältnis bezieht sich der in § 1 (1) MB/KT 94
versprochene Schutz gegen krankheitsbedingten Verdienstausfall.
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Versicherten in dieser
Zeit sozialversicherungsrechtliche Ansprüche - etwa auf Arbeitslosen-
geld - oder auf andere staatliche Leistungen zustehen können. Sein er-
hebliches Interesse, auch in einer solchen Situation Verdienstausfall
durch das vertraglich versprochene Krankentagegeld auszugleichen,
bleibt davon regelmäßig unberührt. Abgesehen davon, dass hier nicht ein
konkreter Verdienstausfall, sondern der abstrakte Bedarf versichert ist,
von dem angenommen wird, dass er bei Arbeitsunfähigkeit entstehen
könnte, wird durch das Arbeitslosengeld und ähnliche Leistungen ein
Verdienstausfall, der durch Wegfall des Arbeitseinkommens entsteht,
nicht annähernd in vollem Umfang ausgeglichen (vgl. OLG Saarbrücken
VersR 2001, 318, 320).
Eine den Versicherungsnehmer in dieser Weise belastende Rege-
lung erfordern auch berechtigte Belange des Krankentagegeldversiche-
rers nicht. Seinen Interessen wäre schon dann ausreichend Rechnung
getragen, wenn die Versicherungsfähigkeit des Versicherungsnehmers
jedenfalls dann endet, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht ernst-
haft um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit bemüht oder sich seine Be-
mühungen aus anderen Gründen als aussichtslos darstellen. Die hier ge-
troffene Regelung geht darüber indessen - wie dargelegt - in einer die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden Weise hinaus (vgl. auch
Tschersich
in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-
Handbuch 2004 § 45 Rdn. 25, 30; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl.
§ 15 MBKT 94 Rdn. 9, 11, 15).
d) Deshalb treffen die Aussagen des Senatsurteils vom 15. Mai
2002 (IV ZR 100/01 - VersR 2002, 881 unter II 2), obwohl es nach dem
Wortlaut der dort verwendeten Fassung des § 15 a) MB/KT 94 für den
Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungs-
fähigkeit auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit (und nicht des Arbeitsver-
hältnisses) ankam, auch auf den vorliegenden Fall zu: Die Versiche-
rungsfähigkeit eines Arbeitnehmers endet nicht schon durch Kündigung
seines Arbeitsverhältnisses, sei sie nun vom Arbeitgeber oder vom Ver-
sicherungsnehmer ausgesprochen. Jenem Urteil
lag zwar ein Fall
zugrunde, in dem der Versicherungsnehmer krankheitsbedingt gekündigt
hatte, seine anschließende Arbeitslosigkeit mithin als Folge der schon
vor Kündigung bestehenden Arbeitsunfähigkeit verstanden werden konn-
te. Anders als das Berufungsgericht meint, kann aber für den hier vorlie-
genden Fall, dass der Versicherungsnehmer erst nach Eintritt von Ar-
beitslosigkeit arbeitsunfähig wird, nichts anderes gelten.
3. Folge der Unwirksamkeit der Tarifbedingung Nr. 2 i.V. mit
§ 15 a) Satz 1 MB/KT 94 ist, dass die Versicherungsfähigkeit eines Ar-
beitnehmers, dessen ständiges festes Arbeitsverhältnis beendet worden
ist, nicht entfällt, demgemäß auch eine Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses gemäß § 15 a) Satz 1 MB/KT 94 nicht eintritt.
a) Damit kann es indessen nicht sein Bewenden haben. Es wider-
spräche dem in § 1 (1) MB/KT 94 zum Ausdruck kommenden Zweck ei-
ner Krankentagegeldversicherung, ihren Schutz auch für den Versiche-
rungsnehmer weiter aufrecht zu erhalten, der ein neues Arbeitsverhältnis
nicht mehr eingehen will oder dessen - ernsthafte - Bemühungen um ei-
nen neuen Arbeitsplatz als gescheitert angesehen werden müssen. Denn
in einem solchen Falle fehlt jede Anknüpfung an einen künftig durch Ar-
beitsunfähigkeit eintretenden Verdienstausfall. Die Bedingungen und Ta-
rifbedingungen, die dem Vertrag zwischen den Parteien zugrunde liegen,
regeln diesen Fall - sieht man von der unwirksamen Klausel in Nr. 2 der
Tarifbedingungen ab - nicht. Die dadurch entstandene Lücke ist im Wege
der ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu im Einzelnen BGHZ 117,
92, 98 f.) zu schließen.
b) Dabei geht der Senat davon aus, dass die Parteien, wäre ihnen
die Unwirksamkeit der hier vorgesehenen Vertragsbeendigung bewusst
gewesen, bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen ei-
ne Regelung getroffen hätten, die dem oben dargestellten Konflikt Rech-
nung trägt: Sie besteht darin, dass die Versicherungsfähigkeit des Versi-
cherungsnehmers zu dem Zeitpunkt entfällt, für den feststeht, dass der
Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr
aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden
kann, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg
bleiben wird (vgl. schon Senatsurteile vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 -
VersR 1997, 1133 unter II 2 a und vom 15. Mai 2002 aaO, jeweils zur
Frage der Beendigung der Erwerbstätigkeit). Besteht das Versicherungs-
verhältnis unter Anlegung dieses Maßstabes fort und tritt in der Zeit vo-
rübergehender Arbeitslosigkeit Arbeitsunfähigkeit ein, gelangen auch die
Sonderregelungen des § 15 a) Satz 2 MB/KT 94 bzw. der Nr. 29a der Ta-
rifbedingungen nicht zur Anwendung. Das Versicherungsverhältnis endet
vielmehr auch dann erst zu dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungs-
nehmer auch bei einer Gesundung von einer neuen Tätigkeit Abstand
genommen hätte oder seine Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle als
gescheitert anzusehen wären (Senatsurteil vom 15. Mai 2002 aaO).
Eine weitergehende ergänzende Vertragsauslegung, etwa - wie
von der Beklagten insbesondere in der mündlichen Verhandlung ange-
regt - durch Bestimmung einer Frist, mit deren Ablauf das Versiche-
rungsverhältnis auch bei fortdauernder Arbeitslosigkeit und selbst bei
nachträglichem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit endet, kommt nicht in Be-
tracht. Dafür fehlen geeignete hinreichende Anhaltspunkte im Versiche-
rungsvertrag und den insoweit maßgeblichen Interessen der Parteien.
c) aa) Die Beweislast dafür, dass das Versicherungsverhältnis un-
ter diesen, im Wege ergänzender Vertragsauslegung ermittelten Voraus-
setzungen wegen Wegfalls der Versicherungsfähigkeit beendet ist, trägt
der Versicherer. An den nachträglichen Wegfall der Versicherungsfähig-
keit knüpft § 15 a) Satz 1 MB/KT 94 die Rechtsfolge der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses. Damit begründen die Umstände, aus denen
sich der Wegfall der Versicherungsfähigkeit ergibt, einen Einwand des
Versicherers gegen seine Leistungspflicht, für den er beweispflichtig ist
(vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 2002 aaO unter II 1; vom 9. Juli 1997
aaO; vom 19. Dezember 1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 unter I-
II).
bb) Der Versicherer besitzt indessen im Allgemeinen keine nähere
Kenntnis darüber, ob und in welcher Weise sich der Versicherungsneh-
mer nach einer Beendigung seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses um
eine andere Arbeitsstelle bemüht hat und ob für seine Arbeitssuche nach
wie vor Aussicht auf Erfolg besteht. Deshalb ist es zunächst Sache des
Versicherungsnehmers, die negative Tatsache eines Wegfalls seiner
Versicherungsfähigkeit substantiiert zu bestreiten und näher darzulegen,
was er seit dessen Ende unternommen hat, um eine neue Arbeitsstelle
zu finden, und dass seine Arbeitssuche nach wie vor Aussicht auf Erfolg
hat (sekundäre Darlegungslast, vgl. Senatsurteil vom 22. September
2004 - IV ZR 200/03 - VersR 2005, 676 unter II 3 m.w.N.). Dann erst
kann der Versicherer, wenn er den Wegfall der Versicherungsfähigkeit
geltend machen will, seinerseits dazu vortragen und Beweis antreten.
4. Die Parteien haben nach Zurückverweisung der Sache Gele-
genheit, ihren Vortrag zum Wegfall der Versicherungsfähigkeit zu ergän-
zen. Sollte sich herausstellen, dass beim Kläger trotz der nach seiner
Kündigung zum 28. Februar 2003 bestehenden Arbeitslosigkeit die Ver-
sicherungsfähigkeit in der Krankentagegeldversicherung nicht entfallen
war, wäre die Beklagte durch die infolge des Skiunfalls vom 10. März
2004 eingetretene Arbeitsunfähigkeit bedingungsgemäß leistungspflichtig
geworden. Dann blieben Dauer und Höhe des geltend gemachten An-
spruchs zu prüfen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 22.09.2005 - 1 O 811/05 -
OLG München, Entscheidung vom 11.07.2006 - 25 U 5070/05 -