Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.03.2008 – 5 StR 52/08

5. Strafsenat

5 StR 52/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. März 2008 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 17. September 2007 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Dass der Tatrichter bei der Bemessung des Teils der Strafe, der vor der

Maßregel zu vollziehen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Verbüßung der Hälfte

der Strafe abgestellt hat (§ 67 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB n.F.), ist hier im

Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt angesichts der Feststel-

lungen zu den erheblichen einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten

und den bereits vollstreckten Freiheitsentziehungen aus, dass eine Strafaus-

setzung zum Halbstrafenzeitpunkt (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 5 StGB) in

Betracht kommen könnte.

Basdorf Gerhardt Brause

Schaal Jäger