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BGH Beschluss vom 03.03.2008 – 5 StR 52/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. März 2008 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Chemnitz vom 17. September 2007 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Dass der Tatrichter bei der Bemessung des Teils der Strafe, der vor der
Maßregel zu vollziehen ist, nicht auf den Zeitpunkt der Verbüßung der Hälfte
der Strafe abgestellt hat (§ 67 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 StGB n.F.), ist hier im
Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt angesichts der Feststel-
lungen zu den erheblichen einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten
und den bereits vollstreckten Freiheitsentziehungen aus, dass eine Strafaus-
setzung zum Halbstrafenzeitpunkt (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 67 Abs. 5 StGB) in
Betracht kommen könnte.
Basdorf Gerhardt Brause
Schaal Jäger