BGH Beschluss vom 23.09.2009 – 2 StR 305/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 305/09
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. September 2009 gemäß § 132
Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:
Die Aufhebung eines Urteils wegen eines Rechtsfehlers bei der
Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB i.d.F. des Geset-
zes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) ist auf einen nicht revidie-
renden Mitangeklagten gemäß § 357 Satz 1 StPO zu erstrecken,
wenn sich die vom Tatrichter festgestellte voraussichtliche Dauer
der Unterbringung nach § 64 StGB auch für den Mitangeklagten
aus den Urteilsgründen ergibt und der Tatrichter bei dem Mitange-
klagten ebenso wie beim Revisionsführer sich bei der Bemessung
des vorab zu vollstreckenden Teils der Freiheitsstrafe entgegen
§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB nicht am Halbstrafenzeitpunkt orientiert
hat.
Der Senat fragt daher bei den übrigen Strafsenaten an, ob dortige
Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegen steht
und ob ggf. an ihr festgehalten wird.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen schweren Raubes
in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren, den nicht revidierenden Mitangeklagten E. A. als Mittäter dersel-
ben Tat zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat die Unterbrin-
gung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ange-
ordnet und festgestellt, die voraussichtliche Dauer der Unterbringung werde bei
beiden Angeklagten ein Jahr betragen. Zur Anwendung des § 67 StGB führen
die Urteilsgründe abschließend aus: "Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB hat die
Kammer hinsichtlich der Reihenfolge der Vollstreckung bei beiden Angeklagten
festgelegt, dass zunächst ein jeweils austenorierter Teil der Freiheitsstrafe zu
vollziehen ist, bevor die Angeklagten in eine Entziehungsanstalt untergebracht
werden." In der Urteilsformel hat das Landgericht hinsichtlich des Angeklagten
F. angeordnet, dass "28 Monate" der Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor der
Maßregel zu vollziehen seien; hinsichtlich des Angeklagten E. A. hat es
einen Vorwegvollzug von "14 Monaten" der Freiheitsstrafe von vier Jahren an-
geordnet.
2. Der Senat will, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts,
das Urteil auf die Revision des Angeklagten F. im Ausspruch über die Rei-
henfolge der Vollstreckung dahin abändern, dass die Vollziehung von einem
Jahr und sechs Monaten der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet
wird, und die weitergehende Revision als unbegründet verwerfen, da sonstige
Rechtsfehler des angefochtenen Urteils hinsichtlich dieses Angeklagten nicht
ersichtlich sind.
Die Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ist
rechtsfehlerhaft, da sie sich entgegen der zwingenden Regel des § 67 Abs. 2
Satz 3 StGB nicht am Halbstrafen-Zeitpunkt orientiert hat. Da dem Tatrichter
insoweit ein Ermessen nicht eingeräumt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 2. September
2009 - 5 StR 339/09) und die erforderliche Therapiedauer hier festgestellt ist,
kann der Senat den Berechnungsfehler entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst
korrigieren (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - 3 StR 390/07; v.
2. September 2009 - 5 StR 339/09).
3. Der Bestimmung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe des
Mitangeklagten E. A. liegt derselbe Fehler bei der Rechtsanwendung zu-
grunde, denn auch bei ihm hat der Tatrichter nicht, wie es § 67 Abs. 2 Satz 3
StGB vorschreibt, den Zeitpunkt des § 67 Abs. 5 Satz 1 zugrunde gelegt. Dar-
auf, wie das Landgericht die unzutreffende Zeitspanne von "14 Monaten" (zu-
treffend: ein Jahr) errechnet hat, kommt es nicht an.
Eine Erstreckung einer aufhebenden Entscheidung gemäß § 357 Satz 1
StPO ist, sofern ein Rechtsfehler bei der Rechtsfolgenentscheidung vorliegt,
regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Aufhebungsgründe nur in der Person
des Beschwerdeführers vorliegen (vgl. auch Meyer-Goßner StPO 52. Auflage
§ 357 Rn. 15 m.w.N.) oder wenn die zutreffende Rechtsanwendung notwendig
individualisierende, gerade auf die Person des Beschwerdeführers abstellende
Erwägungen voraussetzt. Dies ist aber bei der Anwendung des § 67 Abs. 2
Satz 3 n.F. StGB nicht der Fall, denn hinsichtlich des Umfangs des vorab zu
vollziehenden Teils der Strafe ist dem Gericht kein Ermessensspielraum einge-
räumt. Für einen denkbaren "Ausnahmefall" (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2008
- 5 StR 52/08) sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Da die erforderliche Dauer
der Unterbringung in der Entziehungsanstalt für beide Angeklagte festgestellt
war, war der Vorwegvollzug für den Angeklagten F. daher auf ein Jahr und
sechs Monate und für den nicht revidierenden Mitangeklagten E. A. auf ein
Jahr festzusetzen, ohne dass Raum für individualisierende Erwägungen blieb.
In diesem Fall hält der Senat eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357
StPO für zulässig und rechtlich geboten; der Mitangeklagte ist durch die fehler-
hafte Rechtsanwendung beschwert.
4. Der Bundesgerichtshof hat, soweit ersichtlich, bislang über die Frage
in dieser Konstellation bisher jedenfalls nicht ausdrücklich entschieden. Der Se-
nat fragt daher vorsorglich bei den übrigen Strafsenaten an, ob dortige Recht-
sprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Cierniak