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BGH Beschluss vom 03.03.2008 – II ZR 301/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. März 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Oldenburg vom 30. November 2006 wird auf seine Kosten als un-

zulässig verworfen.

Streitwert: 20.000,00 €

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Die Beschwerde ist unzulässig. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür,

Gründe

dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

20.000,00 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Beschwerdeführer

hat nichts zu seinem Interesse vorgetragen, die Leitungsmacht der Beklagten

wieder in die Hand zu bekommen, nach dem die Beschwer seines Klageantrags

auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom Amt als Ge-

schäftsführer zu ermitteln ist (vgl. Sen.Beschl. v. 28. Mai 1990 - II ZR 245/89,

NJW-RR 1990, 1123; v. 22. Mai 1995 - II ZR 247/94, WM 1995, 1316), ebenso

wenig zur Höhe seiner Vergütung als Geschäftsführer, die die Beschwer für

seinen Antrag bestimmt, die Nichtigkeit des Beschlusses zur Kündigung des

Geschäftsführeranstellungsvertrages

festzustellen

(vgl. Sen.Beschl.

v.

17. Januar 1994 - II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244). Er hat auch den aktuellen

Wert seines Geschäftsanteils nicht glaubhaft dargelegt, nach dem sich der Wert

des Antrags richtet, die Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses festzustellen

(vgl. Senat BGHZ 19, 172, 175; Beschl. v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05,

DStR 2006, 1900). Seine Angabe, die Beschwer sei aufgrund einer natürlichen

Steigerung des Wertes des seit fast zwanzig Jahren betriebenen Unternehmens

mit mehr als 20.000,00 € anzusetzen, ist nicht plausibel. In den Tatsachenin-

stanzen hat er im Gegensatz dazu behauptet, die Beklagte sei insolvenzreif.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.06.2006 - 16 O 2178/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 1 U 62/06 -